Außerordentliche Kündigung wegen Volksverhetzung durch ausländerfeindliche Flugblätter

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

06. 09. 1995


Aktenzeichen

2 AZR 274/95


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Verantwortung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.

  2. Der Arbeitgeber darf seinen Kündigungsentschluß vom Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfahrens abhängig machen. Auch die erstmalige, nicht rechtskräftige Verurteilung des Arbeitnehmers (hier wegen Volksverhetzung) kann der Arbeitgeber zum Anlaß einer außerordentlichen Kündigung nehmen, so daß die Frist des § 626 II BGB ab Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der Verurteilung zu laufen beginnt.

  3. Zu den Umständen, die bei der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu berücksichtigen sind, gehört auch ein etwaiger Verbotsirrtum des Arbeitnehmers sowie ggf. der Grad seines Verschuldens.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der am 3. 7. 1940 geborene, verheiratete Kl. war seit 1. 9. 1971 als Verwaltungsangestellter beim Finanzamt F.-Nord beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Nachdem der Kl. zunächst in der Archivverwaltung, später in der Bücherei, der Prämienstelle sowie der Lohnsteuerstelle gearbeitet hatte, waren ihm seit dem 17. 4. 1979 Aufgaben eines Bearbeiters und verantwortlichen Kontenführers in der Finanzkasse zugewiesen. Er war in die VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT eingruppiert; seine monatlichen Bruttobezüge beliefen sich zuletzt auf etwa 4000 DM. Gegenüber einer Tochter, die sich noch im Studium befand, war der Kl. unterhaltspflichtig. 1989 wurde gegen den Kl. wegen eines Einsteigediebstahls beim Finanzamt in A. ermittelt, bei dem Schecks im Wert von über 1,5 Mio. DM gestohlen worden waren. Ihm wurde indessen eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen, das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Am 28. 4. 1992 mahnte der Vorsteher des Finanzamts F.-Nord den Kl. wegen grober Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung mehrerer Kolleginnen und Kollegen anläßlich einer Karnevalsveranstaltung, die im Finanzamt stattgefunden hatte, ab; gleichzeitig wurde dem Kl. die Teilnahme an geselligen betrieblichen Zusammenkünften, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, sowie an Betriebsausflügen und betrieblichen Karnevalsveranstaltungen untersagt. Der Kl. war Mitglied des Rates der Stadt K. und gehörte der Fraktion "Die Bürger" an. Über "Die Bürger" ist in dem Verfassungsschutzbericht 1992 des Landes Nordhrein-Westfalen ausgeführt:

"Die nur regional tätige Gruppierung "Die Bürger" ist aus einem Zusammenschluß der "Deutschen Autofahrer-Interessengemeinschaft" (DAFIG) und den "Republikanern" in K. anläßlich der Kommunalwahl am 1. 10. 1989 entstanden, weil nur so der Einzug in den Rat der Stadt K möglich wurde. Die DAFIG wiederum hat ihre Ursprünge in einer sogenannten Kultgemeinschaft "Wotans Wölfe", deren Gründer heute Vorsitzender der "Bürger" ist. Auf einem sog. Vereinigungsparteitag in Köln haben sie "Die Bürger" am 1. 6. 1991 mit der bis dahin nur in Wiesbaden aufgetretenen neonazistischen Gruppierung "Die Deutschen" verbunden. Seit Dezember 1992 werden "Die Bürger" planmäßig beobachtet. Das beherrschende Agitationsthema der "Bürger" ist die Ausländer- und insbesondere Asylbewerberproblematik. Ausländer und Asylbewerber werden pauschal als Schmarotzer diffamiert und zu Sündenböcken für soziale Probleme gemacht. Dabei verwenden die "Bürger" ein aggressives, antirassistisches Vokabular."

In seiner Eigenschaft als Angehöriger der Ratsfraktion "Die Bürger" hatte der Kl. im Sommer/Herbst 1991 für diverse Flugblätter der Fraktion verantwortlich gezeichnet, mit denen Ausländer, Zigeuner und Asylanten pauschal als kriminelle Schmarotzer dargestellt wurden und die in diesem Zusammenhang massive Angriffe gegen die Politik von SPD, CDU, FDP und Grünen enthielten. Gegen den Kl. wurde deshalb ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung durchgeführt. Nachdem der Kl. durch Urteil des AG K vom 6. 2. 1992 zunächst vom Verdacht einer Straftat nach § 130 StGB freigesprochen worden war, wurde er nach Aufhebung dieses Urteils durch das OLG K mit Urteil des AG K vom 9. 3. 1993 wegen Volksverhetzung gem. § 130 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 60 DM verurteilt. Die Berufung des Kl. verwarf das LG K mit Urteil vom 22. 10. 1993 mit der Maßgabe, daß die Höhe der Tagessätze auf 50 DM herabgesetzt wurde. Die Revision des Kl. wurde vom OLG K am 1. 3. 1994 als unbegründet verworfen. Nachdem dem bekl. Land durch Presseveröffentlichungen vom 10. 3. 1993 die Verurteilung des Kl. wegen Volksverhetzung bekannt geworden war, hörte der Vorsteher des Finanzamts K.-Nord am 10. 3. 1993 den Kl. hierzu an. Der Vorsteher sprach mit Schreiben vom 22. 3. 1993 die außerordentliche Kündigung aus, der der Personalrat zugestimmt hatte. Der Kl. hat sich mit seiner am 26. 3. 1993 beim ArbG eingegangenen Klage gegen diese Kündigung gewandt und geltend gemacht, das bekl. Land habe die Ausschlußfrist des § 626 II BGB nicht gewahrt; das bekl. Land habe nämlich von den Flugblättern und seiner Verantwortlichkeit bereits im Oktober 1991 aus Presseberichten Kenntnis gehabt. Auch müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er sich in einem Verbotsirrtum befunden habe und inzwischen vom Inhalt der Flugblätter abgerückt sei. Bei diesen habe die politische Meinungsäußerung im Vordergrund gestanden. Der Inhalt der Flugblätter richte sich nicht unmittelbar gegen die betreffenden ausländischen Bevölkerungsteile; Zielobjekt der Flugblätter seien vielmehr die politischen Entscheidungsträger und Verantwortlichen gewesen, denen eine fehlerhafte Ausländerpolitik vorgeworfen worden sei. Ein etwaiger Angriff auf die Menschenwürde der in den Flugblättern erwähnten Bevölkerungsteile lasse sich daher nur "mittelbar herleiten". Beschwerden des Publikums, mit dem er dienstlich in Kontakt gekommen sei, habe es nie gegeben; notfalls komme eine Versetzung in eine Dienststelle ohne Publikumsverkehr in Betracht.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das LAG hat bei der nach § 626 I BGB gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

I. Das LAG hat sich die Bewertung der Flugblätter durch das LG K im Urteil vom 22. 10. 1993 zu eigen gemacht, mit der das LG die Verurteilung des Kl. wegen Volksverhetzung begründet hatte. Es hat angenommen, die Flugblätter seien geeignet gewesen, die damalige ausländerfeindliche Stimmung, aus der heraus es bereits zu schweren Gewalttaten gegen Ausländer gekommen sei, zu erzeugen oder zu verstärken. Das gegen § 8 BAT verstoßende außerdienstliche Verhalten des Kl., welches durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gedeckt gewesen sei, rechtfertige die außerordentliche Kündigung gem. § 54 BAT, § 626 BGB. Der Vorsteher des Finanzamts habe erstmals nach der Verurteilung des Kl. von dem Inhalt der Flugblätter Kenntnis erlangt, das bekl. Land habe daher die Frist der § 54 II BAT, § 626 II BGB gewahrt. Auf einen Verbotsirrtum könne sich der Kl. nicht berufen, denn ein solcher beziehe sich lediglich auf die Strafbarkeit des Verhaltens, auf die es für die arbeitsrechtliche Bewertung nicht in erster Linie ankomme. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, denn das Fehlverhalten des Kl. liege im Vertrauensbereich. Auch unter Berücksichtigung des langdauernden Beschäftigungsverhältnisses, der Unterhaltspflichten des Kl., seines Alters und seiner ungünstigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, überwiege das Interesse des bekl. Landes an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die tarifliche Unkündbarkeit des Kl. rechtfertige keine andere Interessenabwägung.

II. Dem folgt der Senat nicht in vollem Umfang.

1. Der in §§ 54 , 55 BAT, § 626 I BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter diese Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr., vgl. unter anderen BAG, NZA 1995, 1157 (zu II 1) m.w.Nachw.). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen im Ergebnis nicht stand.

2. Das LAG ist zunächst allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Verantwortung eine Angestellten im öffentlichen Dienst für die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete unter Berücksichtigung der ihm obliegenden besonderen Verhaltenspflichten (§ 8 I BAT) an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 54 , 55 BAT, § 626 BGB zu begründen (vgl.BAG, BB 1996, 434); dies gilt auch dann, wenn es sich um ein außerdienstliches Verhalten handelt. Soweit sich das LAG vorliegend die entsprechende Bewertung der von dem Kl. verantworteten Flugblätter durch das LG Köln in dessen Urteil vom 22. 10. 1993 zu eigen gemacht und das Verhalten des Kl. als strafbare Volksverhetzung angesehen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Damit steht aber zugleich fest, daß das Verhalten des Kl. vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) nicht gedeckt war; zutreffend weist das LAG darauf hin, daß dieses Grundrecht seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen findet (Art. 5 II GG). Aus den Entscheidungen des BVerfG (NJW 1994, 2943; NJW 1995, 3303) ergibt sich nichts anderes. Das BVerfG hat vielmehr die Schranken der allgemeinen Gesetze und des Rechts der persönlichen Ehre auch für den politischen Meinungskampf bestätigt und lediglich betont, bei Auslegung und Anwendung der einschränkenden Vorschriften sei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten und insoweit müsse eine Rechtsgüterabwägung stattfinden, die der Bedeutung des Grundrechts Rechnung trage. Dabei hat es betont, die Meinungsfreiheit müsse stets zurücktreten, wenn die fragliche Äußerung die Menschenwürde eines anderen antaste, weil diese als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig sei.

3. Von der Revision nicht (mehr) gerügt und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des LAG, das bekl. Land habe die Ausschlußfrist des § 626 II BGB nicht versäumt. Das bekl. Land war entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, bereits innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Flugblattaktion und von der Verantwortlichkeit des Kl. für die Flugblätter außerordentlich zu kündigen. Es mußte auch nicht schon damals den genauen Inhalt der Flugblätter ermitteln. Vielmehr durfte das bekl. Land den Ausgang des Strafermittlungs- bzw. des Strafverfahrens abwarten (vgl. BAGE 2, 1 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAGE, NJW 1976, 1766 = AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAGE 47, 307 = NJW 1985, 3094 = AP Nr. 19 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; Hillebrecht, in: KR 4. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 224 m.w.Nachw.). Zwar durfte das bekl. Land, wenn es sich zunächst zum Abwarten des Fortgangs des Straf-(ermittlungs-)verfahrens entschloß, nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt außerordentlich kündigen (vgl.BAG, NZA 1994, 171 = NJW 1994, 1247 = AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), wohl aber dann, wenn es aufgrund neuer Tatsachen einen ausreichenden Kenntnisstand für eine Tatkündigung zu haben glaubte. Auch die Verurteilung des Kl., d.h. die Feststellung der Strafbarkeit des Verhaltens des Kl. durch die dafür zuständigen und sachverständigen Strafgerichte, ist eine solche neue Tatsache. Innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Verurteilung des Kl. wurde die streitige Kündigung erklärt. Die Rechtskraft der Verurteilung, die zusätzliche Gewißheit bringt und daher wiederum als neue Tatsache in Betracht kommt, brauchte das bekl. Land nicht abzuwarten, vielmehr durfte es seine ausreichende Gewißheit von der dem Kl. zur Last gelegten Volksverhetzung auch schon aus dessen erstmaliger Verurteilung herleiten.

4. Mit Recht rügt die Revision aber, daß das LAG den vom Kl. behaupteten und vom AG und LG K. konzedierten Verbotsirrtum nicht außer Betracht lassen durfte. Befand sich der Kl. in einem solchen Verbotsirrtum, war dieser nicht nur strafrechtlich von Bedeutung, sondern auch bei der gem. § 54 BAT, § 626 BGB gebotenen Interessenabwägung zugunsten des Kl. zu berücksichtigen (vgl.BAG, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht (zu II 8)). Ein verhaltensbedingter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt nach § 626 BGB nicht nur die objektive und rechtswidrige Verletzung einer Vertragspflicht, sondern darüber hinaus auch ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus (st. Rspr. desBAG, NZA 1993, 593 = AP Nr. 41 zu Art. 140 GG (zu III 3cbb) m.w.Nachw.; vgl. auch KR-Hillebrecht, in: KR, 4. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 107b, m.w.Nachw.). Aber auch dann, wenn ein etwaiger Irrtum für den Arbeitnehmer vermeidbar war, ist er für die Interessenabwägung nicht bedeutungslos, wobei es gegebenenfalls auf den Grad des Verschuldens ankommt (BAG, NZA 1993, 593; Hillebrecht, in: KR, § 626 BGB Rdnr. 107b und Rdnr. 109 m.w.Nachw.). Das LAG hätte deshalb ohne Bindung an die Annahmen der Strafgerichte selbst Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kl. bei seinem Verhalten einem Verbotsirrtum unterlegen war, ggf. ob dem Kl. insoweit Fahrlässigkeit anzulasten und von welchem Grad der Fahrlässigkeit auszugehen ist. Diese Feststellungen wird das LAG nachzuholen und in seine Interessenabwägung einzubeziehen haben.

5. Das LAG ist ferner zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß das Verhalten des Kl. den Vertrauensbereich berührt. Auch die Revision sieht dies so. Andererseits ist bei Verletzungen der Pflicht eines Angestellten des öffentlichen Dienstes zur politischen Zurückhaltung und Verfassungstreue eine Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht stets entbehrlich (vgl.BAG, Urt. v. 12. 3. 1986 - 7 AZR 468/81, RzK I 1 Nr. 10;Hillebrecht, in: KR, § 626 BGB Rdnr. 95). Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel, wie das LAG richtig gesehen hat, insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig (vgl. BAG, NJW 1984, 1917 = AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist). Daß das LAG dies für den Kl. verneint hat, kann ebenfalls davon beeinflußt sein, daß es den von dem Kl. behaupteten Verbotsirrtum als irrelevant erachtet hat (vgl. zur Bedeutung des subjektiven Bereichs des Verhaltens für die Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung auch BAG, BB 1996, 434).

6. Schließlich hat das LAG vom Ausgangspunkt her zutreffend erkannt, daß die tarifliche Unkündbarkeit (§ 53 III BAT) des Kl. zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte, wenn es sich beim von dem bekl. Land zum Anlaß der Kündigung genommenen Fehlverhalten um einen einmaligen Vorfall handelte (vgl. Hillebrecht, in: KR, § 626 BGB, Rdnr. 205 m.w.Nachw.). Dies wäre im Fall einer dauerhaft ausländerfeindlichen persönlichen Einstellung des Kl. und damit einer Wiederholungsgefahr in der Tat anders zu sehen. Eine solche Annahme erfordert aber eine nähere Begründung. Soweit das LAG auf die fortdauernde Betätigung des Kl. in der Fraktion "Die Bürger" abstellen will, wird es den Beschluß des BVerfG (BVerfGE 40, 287 = NJW 1976, 38) zu berücksichtigen haben.

7. Unter Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte wird der für die Interessenabwägung relevante Sachverhalt, soweit er streitig bleibt, weiter aufzuklären und sodann unter Einbeziehung der genannten Umstände eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen sein. Hierfür war die Sache gem. § 565 I 1 ZPO an das LAG zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

LAG Köln, 3 Sa 1174/94, 23.01.1995

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

GG Art. 5; BGB § 626; BAT §§ 8, 53 III, 54, 55; StGB § 130