Verhaltensbedingte Kündigung wegen Bezeichnung des Vorgesetzten als "Hurensohn" in spanischer Sprache
Gericht
LAG Hessen
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
07. 11. 1996
Aktenzeichen
3 Sa 1915/95
Eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, weil der Arbeitnehmer einen Vorgesetzten in spanischer Sprache als "Hurensohn" bezeichnet hat, ist wirksam.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 17. 5. 1994, die die Bekl. dem Kl. gegenüber zum 30. 9. 1994 u.a. deshalb fristgerecht ausgesprochen hat, weil der Kl. seinen Vorgesetzten in spanischer Sprache als "Hurensohn" (hijo de puta) bezeichnet habe, ohne dazu provoziert worden zu sein.
Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Auszüge aus den Gründen:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 30. 9. 1994 geendet, so daß auch die Widerklage der Bekl., mit der hinsichtlich der Zeit ab 1. 1. 1994 die Rückgängigmachung der Überzahlung des Kl. geltend gemacht wird, begründet ist. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer groben Beleidigung, mit der der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten bedenkt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils hingewiesen. Dabei ist es unerheblich, wenn die Beleidigung in einer anderen als der deutschen Sprache zum Ausdruck gelangt (s. LAG Berlin, DB 1981, 1627 m.w.Nachw.). Daß der Kl. seinen Vorgesetzten mit dem in spanischer Sprache verwendeten Wort "Hurensohn" grob beleidigt hat, hat die Beweisaufnahme für das BerGer. zweifelsfrei ergeben. Die Zeugen haben bekundet, daß sich der Kl. am Tage des die Kündigung veranlassenden Vorfalls dem Zeugen zugewandt und die spanischen Worte "hijo de puta" geäußert hat. Darin waren sich beide Zeugen auf wiederholte Befragung völlig sicher. Der Zeuge T hat zusätzlich beobachtet, daß der Kl. seine Äußerung mit einer abwertenden Handbewegung begleitet hat. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kl. die Worte im Sinne eines Selbstfluches nach innen gerichtet nur vor sich hin gemurmelt haben könnte. Der Zeuge T hat sich nämlich erinnert, daß der Kl. in normaler Lautstärke gesprochen hat; demgegenüber weicht die Erinnerung des Zeugen P allenfalls geringfügig ab, wenn dieser Zeuge die Worte des Kl. als "laut und deutlich" empfunden hat. Entscheidend ist, daß die Worte von beiden Zeugen klar und unmißverständlich wahrgenommen werden konnten. Die Beweisaufnahme steht auch der Darstellung des Kl. entgegen, daß er durch den Zeugen T an der Toilettentür abgepaßt und anschließend "forsch" oder sonst provozierend angesprochen worden sei. Der Zeuge T hat den Kl. vielmehr - wozu er befugt ist - nur auf das Überziehen der Pause angesprochen und daraufhin seitens des Kl. die von beiden Zeugen bestätigte unwirsche Antwort erhalten, "daß er kacken gehen müsse, und daß Herr T ihm dies nicht verbieten könne" bzw., "daß ich ihn schon in Ruhe kacken lassen müsse". Gravierend kommt hinzu, daß der Kl. es nach der glaubhaften Darstellung der Zeugen abgelehnt hat, die dem Vorgesetzten übersetzten Worte anschließend zurückzunehmen. Dadurch und durch die weitere Äußerung, er könne sagen, was er wolle, hat er seine beleidigende Ausdrucksweise bekräftigt und der Sache nach nochmals wiederholt. Es steht deshalb fest, daß der Kl. seinen Vorgesetzten gezielt und beabsichtigt schwer beleidigt hat. Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung war daher unbedenklich angezeigt.
Die Interessenabwägung kann nach dem vorliegenden Beweisergebnis insbesondere deshalb für den Kl. nicht günstiger ausfallen, weil sich für den vom ArbG zugunsten des Kl. berücksichtigten Erregungszustand tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Die Bekl. hat mit der Wahl der ordentlichen Kündigung die mildeste Art der Reaktion auf das verwerfliche Verhalten des Kl. gewählt. Dies kommt auch in den zustimmenden Stellungnahmen des Betriebsrates und der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung zum Ausdruck.
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