Tariflicher Abfindungsanspruch trotz Weiterbeschäftigung im Betrieb (Betriebsübergang)

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

19. 11. 1996


Aktenzeichen

3 AZR 394/95


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB setzt voraus, daß ein zuvor nicht stillgelegter Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsmitteln in der Weise erworben wird, daß die arbeitstechnischen Zweke des Betriebes weiterverfolgt werden können.

  2. Übernimmt der Erwerber die Verpflichtung, die Arbeitnehmer eines Betriebes weiterzubeschäftigen, spricht dies für eine Übernahme des Betriebes.

  3. Übernimmt der Erwerber einen Gaststättenbetrieb als solchen mit dem gesamten Inventar, steht einem Betriebsübergang nicht die Absicht des Erwerbers entgegen, in dem Objekt einen anderen Betriebszweck zu verfolgen als der Veräußerer.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darum, ob die Kl. von der Bekl. eine Abfindung nach dem Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV) vom 28. 1. 1991 verlangen kann. Die Kl. ist Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft. Sie war bei der Handelsgesellschaft F - GmbH und deren Rechtsvorgängerin, der Handelsorganisation (HO), seit dem 1. 9. 1983 als Restaurantfachfrau in dem Gaststättenkomplex "S" für zuletzt 1982 DM brutto monatlich tätig. Mit Schreiben vom 26. 3. 1991 hatte dieses Unternehmen, deren Rechtsnachfolgerin die Bekl. ist, der Kl. zum 30. 6. 1991 wegen "Betriebsauflösung per 30. 6. 1991" gekündigt. Im Kündigungsschreiben heißt es weiter, sofern sich bis zum 30. 6. 1991 ein Nachfolgebetreiber finde, sei dieser verpflichtet, das bestehende Arbeitsverhältnis mit zu übernehmen; die Kündigung werde in diesem Falle zurückgezogen. Durch Vereinbarung vom 10. 4. 1991 erwarb die D-e.V. das Objekt "S" einschließlich der Warenbestände, Einrichtungen, Einbauten und sonstigen Betriebsmittel für einen Gesamtkaufpreis von 99093,24 DM. In § 3 der Vereinbarung vom 10. 4. 1991 heißt es, der Erwerber sei verpflichtet, zum Stichtag in alle Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten des Einzelhandelsgeschäfts einzutreten. Auf Hinweis ihrer Arbeitgeberin bewarb sich die Kl. zusammen mit 16 Kolleginnen und Kollegen bei der D-e.V. Nach Bewerbungsgesprächen, die am 28. 5. 1991 stattfanden, erhielt die Kl. eine Einstellungszusage. Am 18./20. 6. 1991 schlossen die Kl. und ihre Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, wonach der Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen zum 14. 6. 1991 aufgelöst wurde. Weiter heißt es im Aufhebungsvertrag: "Grund: - Übernahme durch die D - die am 26. 3. 1991 ausgesprochene vorsorgliche Kündigung zum 30. 6. 1991 wird damit hinfällig." Die Rechtsvorgängerin der Bekl. hatte zuvor, zum 15. 6. 1991, das Objekt "S" an die D-e.V. übergeben, welche die Kl. nach Rücksprache mit der Bekl. zum 15. 6. 1991 einstellte. Der schriftliche Arbeitsvertrag wurde im Juli 1991 abgeschlossen. Der Vertrag enthielt hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der Urlaubsregelungen vom bisherigen Arbeitsvertrag abweichende Bestimmungen. Es wurde darüber hinaus eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Die Kl. hat den Standpunkt eingenommen, sie habe Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern nach dem GPH-TV. Dort heißt es im hier wesentlichen:

§ 3.Grundsätze. Der Tarifvertrag soll dazu beitragen, daß

  • Arbeitsplätze erhalten werden,

  • von Entlassungen betroffene Arbeitnehmer durch Qualifizierungsmaßnahmen auf neue Tätigkeiten vorbereitet werden,

  • durch Festlegung von Abfindungen wirtschaftliche Nachteile gemildert werden.

§ 4. Betriebsübergang.

(1) Gehen Betriebe oder Betriebsteile durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber über, so wird die GPH durch Begründung entsprechender Pflichten im Kaufvertrag sicherstellen, daß die in diesen Betrieben/Betriebsteilen Beschäftigten nach § 613a BGB übernommen werden.

(2) Werden Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang vom Erwerber aus dringenden betrieblichen Gründen (§ 1 II KSchG) gekündigt, so hat der neue Arbeitgeber die Abfindung zu zahlen, die der Höhe nach der Abfindung entspricht, die gezahlt worden wäre, wenn der Betriebsübergang nicht stattgefunden hätte und dem Arbeitnehmer gekündigt worden wäre. ...

§ 8. Abfindung.

(1) Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht auf einen neuen Arbeitgeber übergeht und gekündigt oder auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Aufhebungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung in Höhe von 25 % ihres tariflichen Brutto-Monatseinkommens pro anrechnungsfähigen Beschäftigungsjahr. Stichtag für die Bemessung des Brutto-Monatsgehalts ist der 1. 2. 1991 oder ein früherer Zeitpunkt des Ausscheidens. Keine Abfindung erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich oder verhaltensbedingt ordentlich gekündigt wird. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Kündigungsgrund. ...

Dieser Tarifvertrag war vor dem 26. 3. 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Bekl. durch Betriebsvereinbarung als betrieblicher Interessenausgleich und Sozialplan übernommen worden. Die Kl. hat die Auffassung vertreten, sie sei aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. aufgrund eines auf deren Veranlassung hin geschlossenen Aufhebungsvertrags ausgeschieden. Ihr Arbeitsverhältnis sei nicht auf einen neuen Arbeitgeber i.S. des § 8 GPH-TV übergegangen. Das neue Arbeitsverhältnis sei aufgrund ihrer Bewerbung begründet worden. Ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB könne nicht angenommen werden.

ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl. ihren Zahlungsantrag weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Kl. hat keinen Abfindungsanspruch aus § 8 GPH-TV. Dies hat das LAG zutreffend entschieden.

I. Der Tarifvertrag findet im Verhältnis zwischen der Kl. und der Bekl. Anwendung. Das LAG hat zwar nicht festgestellt, daß auch die Rechtsvorgängerin der Bekl. eines der am Tarifabschluß beteiligten Unternehmen und deshalb tarifgebunden war. Darauf kommt es aber auch nicht an. Der Tarifvertrag gilt jedenfalls aufgrund seiner nach § 112 I 4 BetrVG zulässigen Übernahme durch Interessenausgleich und Sozialplan unmittelbar und zwingend (§§ 112 I 3, 77 IV BetrVG).

II. Die Kl. hat aber keinen Anspruch aus § 8 I GPH-TV. Sie erfüllt dessen Voraussetzungen nicht. Ihr Arbeitsverhältnis ist nicht aufgrund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags beendet worden. Es ist mit dem 15. 6. 1991 nach § 613a BGB auf die D-e.V. als neue Arbeitgeberin übergegangen.

1. Für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges i.S. von § 613a BGB kommt es entscheidend darauf an, daß ein zuvor nicht stillgelegter Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsmitteln in der Weise erworben wird, daß die arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes weiterverfolgt werden können (BAGE 48, 365 = NZA 1986, 448 = AP Nr. 42 zu § 613a BGB; BAG, NZA 1987, 589 = AP Nr. 63 zu § 613a BGB (zu B II 4a); BAG, AP Nr. 69 zu § 613a BGB (zu II 2a); BAG, NZA 1995, 1155 = NJW 1995, 3404 = AP Nr. 128 zu § 613a BGB (zu B I 1); Ascheid, in: RGRK, 12. Aufl., § 613a Rdnr. 100; Wank, in: Münchener Hdb. z. ArbeitsR, Bd. 2, § 120 Rdnr. 36).

2. Diese Voraussetzungen erfüllt der zum 15. 6. 1991 vollzogene Erwerb des Objektes "S" durch die D-e.V.

a) Der Gaststättenbetrieb "S" war vor dem 15. 6. 1991 nicht stillgelegt worden. Die Rechtsvorgängerin der Bekl. hatte zwar im Kündigungsschreiben vom 26. 3. 1991 die Absicht geäußert, den Betrieb zum 30. 6. 1991 aufzulösen. Sie hatte jedoch zugleich deutlich gemacht, daß sie weiterhin nach einem Nachfolgebetreiber suchte. Sie hat auch nicht etwa einzelne Einrichtungsgegenstände des Objektes versilbert und so die betriebliche Organisation aufgelöst. Vielmehr hat die D-e.V. nur zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung das Objekt als solches einschließlich des gesamten auf den Gaststättenbetrieb bezogenen Inventars vertraglich erworben, wobei sie für das Inventar immerhin 36924 DM zahlte, während der Kaufpreis für die Nutzung des Objektes sich nur auf 50000 DM belief. Die Erwerberin hat sich darüber hinaus im Vertrag verpflichtet, die Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Bekl. zu übernehmen. Die Übernahme von Arbeitnehmern eines veräußerten Betriebes ist zwar gesetzlich angeordnete Rechtsfolge und nicht Voraussetzung eines Betriebsüberganges i.S. des § 613a BGB. Die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung und die tatsächliche Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern sprechen aber für die Absicht des Erwerbers, die bisherige betriebliche Leistungsfähigkeit zu verwerten und damit für einen Betriebsübergang (in dieser Richtung schon BAG, AP Nr. 82 zu § 613a BGB; BAGE 75, 367 = NZA 1994, 612 = NJW 1995, 73 = AP Nr. 104 zu § 613a BGB; EuGH, NZA 1994, 545 = NJW 1994, 2343 = AP Nr. 106 zu § 613a BGB - Christel Schmidt). Mit der Übergabe des Objektes "S" am 15. 6. 1991 ist der Betriebsübergang vollzogen worden. Alle auf diesen Betrieb bezogenen Arbeitsverhältnisse, also auch das der Kl. sind kraft Gesetzes mit diesem Stichtag auf die Erwerberin übergegangen.

b) Die Anwendbarkeit des § 613a BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die D-e.V. in dem erworbenen Objekt von Anfang an keine Gaststätte, sondern eine Weiterbildungseinrichtung für den gastronomischen Bereich betreiben wollte. Dies läßt sich entgegen der Auffassung des LAG nicht aus Rechtsgrundsätzen herleiten, die der 2. Senat des BAG im Zusammenhang mit der Übernahme von Einzelhandelsgeschäften und Gaststättenbetrieben aufgestellt hat (BAGE 53, 267 = NZA 1987, 382 = AP Nr. 58 zu § 613a BGB; BAG, NZA 1987, 589 = AP Nr. 63 zu § 613a BGB). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Betriebsübergang bei Gaststätten oder Einzelhandelsgeschäften nur dann angenommen werden kann, wenn der Erwerber den bisherigen Betriebszweck im wesentlichen unverändert fortführen will.

In den genannten Entscheidungen hatte sich das BAG mit besonderen Fallgestaltungen zu befassen. Es ging nicht darum, daß ein bestimmter Einzelhandelsbetrieb oder eine bestimmte Gaststätte als solche übernommen wurde. Der als Betriebserwerber in Anspruch Genommene hatte vielmehr im wesentlichen nur die bisher entsprechend genutzten Räumlichkeiten übernommen. In diesem Zusammenhang, bei der Beantwortung der Frage, wann bei der Übernahme einzelner Betriebsmittel von einem Betriebsübergang i.S. des § 613a BGB auszugehen ist, kann nach der Auffassung des 2. Senats auch darauf abgestellt werden, inwieweit der Erwerber die Absicht hat, den bisherigen Betriebszweck im wesentlichen unverändert weiter zu verfolgen. Hier kann die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung der Räumlichkeiten eine Rolle spielen. Von ihr hängt es ab, ob der Erwerber die sich z.B. aus der Lage der Geschäftsräume ergebende Möglichkeit erwirbt, den bisherigen Kundenstamm für sich zu erhalten.

Anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die D-e.V. hat nicht einzelne Betriebsmittel, sondern das Objekt "S" als Ganzes, mit allen Inventargegenständen rechtsgeschäftlich erworben und dabei auch die Verpflichtung übernommen, die dort eingesetzten Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Die Erwerberin war damit ohne weiteres in der Lage, den erworbenen Betrieb unverändert fortzusetzen. Dies reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB aus. Darauf, ob ein Erwerber in einem solchen Fall auch die Absicht hat, den erworbenen Betrieb unverändert weiterzuführen, kommt es nicht an (BAG, NZA 1995, 1155 = NJW 1995, 3404 = AP Nr. 128 zu § 613a BGB (zu B II 3a)).

3. Da das Arbeitsverhältnis der Kl. am 15. 6. 1991 nach § 613a BGB auf die D-e.V. als neue Arbeitgeberin übergegangen ist, erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 I GPH-TV nicht. Dem daraus folgenden Ausschluß eines Abfindungsanspruchs steht nicht entgegen, daß das Arbeitsverhältnis der Kl. sich beim Übergang auf die Erwerberin im gekündigten Zustand befand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung durch die Rechtsvorgängerin der Bekl. vom 26. 3. 1991 wirksam war, oder darauf, ob die Rechtsvorgängerin der Bekl. und die Kl. nach dem Betriebsübergang vom 15. 6. 1991 noch rechtlich in der Lage waren, die Wirkungen dieser Kündigung übereinstimmend zu beseitigen, wie dies in dem Vertrag vom 18./20. 6. 1991 beabsichtigt war. Die Erwerberin des Betriebes "S" hat das auf sie übergegangene Arbeitsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt. Die Kl. ist deshalb auch nicht aufgrund der Kündigung vom 26. 3. 1991 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wie dies in § 8 I GPH-TV vorausgesetzt wird.

Dem steht nicht entgegen, daß die D-e.V. nach der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Juli 1991 mit der Kl. einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen abgeschlossen hat. Es geht im GPH-TV nicht darum, inhaltliche Veränderungen oder Einbußen auszugleichen, die im fortgesetzten Arbeitsverhältnis eintreten. Der Gesellschaft zur Privatisierung des Handels als Vertreterin der Nachfolgegesellschaften der Handelsorganisation und den zuständigen Gewerkschaften ging es in erster Linie darum, bei der Privatisierung der Betriebe der Handelsorganisation die Arbeitsplätze als solche so weit wie möglich zu erhalten. Nur wenn und soweit dieses Ziel verfehlt wird, soll nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien der Abfindungsanspruch entstehen (BAGE 76, 247 (253) = AP Nr. 45 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel (zu A I 2b); Senat, NZA 1996, 207 = AP Nr. 56 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel (zu III 2)). Ob dann etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer im übernommenen Betrieb nicht mehr in existenzsichernder Weise weiterbeschäftigt wird, kann dahinstehen. Die Kl. macht dies nicht geltend.

4. Damit ergibt sich zugleich, daß für die Kl. ein Abfindungsanspruch nicht damit begründet werden kann, das Arbeitsverhältnis sei durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden. Die Rechtsvorgängerin der Bekl. war am 18./20. 6. 1991 nicht mehr befugt, über das Arbeitsverhältnis als Ganzes zu verfügen. Sie war nicht mehr die Arbeitgeberin der Kl. Der "Aufhebungsvertrag" dokumentiert damit lediglich die tatsächlich eingetretene Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der Kl. und der Rechtsvorgängerin der Bekl. zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges, also am 15. 6. 1991. Der Rechtsvorgängerin ist es nicht versagt, sich auf die hieraus folgende Unwirksamkeit des "Aufhebungsvertrags" zu berufen. Es ging bei diesem Aufhebungsvertrag nicht darum, daß die Kl. ihren Arbeitsplatz verlieren sollte. Wie der Vertrag selbst ausweist, war es seine Geschäftsgrundlage, daß die Kl. von der D-e.V. weiterbeschäftigt wurde. Dies ist auch tatsächlich so geschehen. Der Arbeitsplatz der Kl. blieb erhalten. Für einen solchen Fall sieht § 8 I GPH-TV keinen Abfindungsanspruch (vgl. Senat, NZA 1996, 207 = AP Nr. 56 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel (zu III 2)).

Vorinstanzen

LAG Sachsen, 7 (1) Sa 125/93, 05.12.1994

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV) vom 28. 1. 1991 § 8; BGB § 613a