Einzelvertragliche Vereinbarung der AVR Caritas-Altersregelung des § 19 III AVR Caritas

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

11. 06. 1997


Aktenzeichen

7 AZR 313/96


Leitsatz des Gerichts

Bei der in § 19 III AVR Caritas geregelten Altersgrenze von 65 Lebensjahren handelt es sich nicht um eine kollektivrechtliche Vereinbarung. Sie war mit § 41 IV 3 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vereinbar, sofern ihre Geltung im dort genannten Zeitraum vereinbart oder bestätigt war.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenvereinbarung. Die Bekl. ist Trägerin des J in P. Dort war die am 28. 11. 1928 geborene Kl. aufgrund eines Arztdienstvertrags vom 13. 7. 1961 als Fachärztin für Innere Medizin beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. 4. 1991 bot ihr die Bekl. an, einen neuen Dienstvertrag nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der für die neuen Bundesländer geltenden Fassung (AVR Caritas) abzuschließen. Dabei sollte ihr Besitzstand gewahrt und ihre bisherige Beschäftigungszeit in den neuen Dienstvertrag aufgenommen werden. Am 1. 7. 1991 schlossen die Parteien einen entsprechenden Arbeitsvertrag. §§ 2, 3 des Vertrags lauten:

§ 2. Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der Fassung der Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. 10. 1990 nicht galt. Diese Richtlinien sind Bestandteil des Dienstvertrages und stehen dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin zur Kenntnisnahme zur Verfügung. Bei Änderung der AVR gilt jeweils die in der Caritas-Korrespondenz veröffentlichte Fassung, ohne daß es einer weiteren Vereinbarung bedarf...

§ 3. a) Der Dienstvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

b) Das Dienstverhältnis ist bis zum ... befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gem. § 14 I AVR ordentlich kündbar. Grund für die Befristung: ...

Nach § 19 III AVR Caritas endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf desjenigen Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Der vorherige Arbeitsvertrag der Kl. enthielt keine Altersgrenzenregelung. Die Kl. begehrte erstmals zu Beginn des Jahres 1993 Einsicht in die AVR, die ihr im Personalbüro zur Verfügung gestellt wurden. Nachdem sie im Oktober 1993 erfolglos die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. 11. 1993 hinaus verlangt hatte, erhob sie Klage auf Feststellung eines über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Arbeitsverhältnisses. Daraufhin wurde sie von der Bekl. unter Aufrechterhaltung deren abweichenden Rechtsstandpunkts bis zum 7. 10. 1994 weiterbeschäftigt. Die Kl. hat die Ansicht vertreten, die AVR Caritas seien nicht wirksam vereinbart. Sie seien dem Vertrag nicht beigefügt gewesen und hätten ihr bei Vertragsschluß nicht zur Verfügung gestanden. Mit Abschluß des unbefristeten Arbeitsvertrags sei die Geltung des § 19 III AVR Caritas ausgeschlossen worden. Die Altersgrenzenregelung sei außerdem wegen eines Verstoßes gegen § 41 IV 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis zum 31. 7. 1994 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 92) unwirksam.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hat das LAG zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr ursprüngliches Klageziel. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund einer wirksamen Altersgrenzenvereinbarung am 30. 11. 1993 geendet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist § 19 III AVR Caritas anzuwenden. Diese Altersgrenze ist aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. 7. 1991 erfolgten einzelvertraglichen Bezugnahme auf die gesamten AVR Caritas Vertragsbestandteil geworden.

a) Bei den AVR Caritas handelt es sich um kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAGE 66, 314 (320) = NZA 1991, 350 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG1985 (zu II 2b); BAG, NZA 1997, 778 = AP Nr. 1 zu § 10a AVR Caritasverband) das einzelne Arbeitsverhältnis nur in dem zwischen den Parteien vereinbarten Umfang gestalten können. In dem Arbeitsvertrag vom 1. 7. 1991 haben die Parteien die Geltung der AVR Caritas in der für die neuen Bundesländer jeweils geltenden Fassung vereinbart. Nach den Feststellungen des LAG handelt es sich bei diesem Arbeitsvertrag um einen Formularvertrag, dessen typische Bestimmungen der Senat im Revisionsverfahren selbst auslegen kann (BAG, NZA 1993, 617 L = AP Nr. 27 zu § 23a BAT (zu I 3a) m.w. Nachw.). § 2 des Arbeitsvertrags enthält eine dynamische Verweisungsklausel auf die Gesamtheit aller AVR-Regelungen. Durch die pauschale Verweisung auf die AVR Caritas in ihrer jeweils geltenden Fassung haben die Parteien eine umfassende Inbezugnahme dieses Regelungswerkes gewollt und damit ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht, daß für ihr Arbeitsverhältnis sämtliche Regelungen gelten sollen, die aktuell in den AVR Caritas ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG, NZA 1991, 381 L = AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).

b) Die Parteien haben die Geltung der AVR Caritas nicht davon abhängig gemacht, ob sie der Vertragsurkunde beigefügt waren oder bei Vertragsschluß von der Kl. eingesehen wurden. Nach § 2 S. 2 des Arbeitsvertrags vom 1. 7. 1991 sind die Richtlinien Bestandteil des Dienstvertrags und stehen der Mitarbeiterin zur Kenntnisnahme zur Verfügung. Die Parteien haben damit nur eine Verpflichtung der Bekl. begründen wollen, der Kl. auf deren Verlangen hin die jeweils geltenden Texte der AVR zur Einsichtnahme zu überlassen. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Vertragsklausel nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 133 , § 157 BGB) ein weitergehender Erklärungsinhalt nicht entnommen werden. Die Geltung der AVR Caritas scheitert auch nicht an einer fehlenden schriftlichen Bezugnahme auf den vorangegangenen Arbeitsvertrag, in dem eine entsprechende Formvorschrift enthalten war. Vertragsparteien können das für eine Änderung des Vertrags vereinbarte Schriftformerfordernis ebenso wie die Bezugnahme auf den sich ändernden Vertrag jederzeit aufheben. Das kann ausdrücklich oder - wie vorliegend - auch stillschweigend geschehen. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien sich dem Schriftformerfordernis oder der Notwendigkeit einer Bezugnahme auf den zu ändernden Arbeitsvertrag nicht bewußt waren (BAG, NZA 1988, 425 = AP Nr. 1 zu § 7 AVR Caritasverband (zu III 2) m.w. Nachw.).

c) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 2 I AGBG. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen von der Bekl. unter Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien einseitig vorgegebenen Formularvertrag, auf den die Vorschriften des AGB-Gesetzes keine Anwendung finden (§ 23 I AGBG). Allenfalls kommt die Heranziehung allgemeiner Rechtsgedanken in Betracht, die im AGB-Gesetz ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG, NZA 1996, 702 = AP Nr. 1 zu § 3 AGB-Gesetz (zu II 2) m.w. Nachw.). Danach bestehen an der wirksamen Einbeziehung der AVR Caritas im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. 7. 1991 keine Zweifel. Bei der Regelung des § 2 I AGBG handelt es sich um eine Sondernorm für vorformulierte Vertragsbedingungen, die in ihrem Anwendungsbereich abweichende Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechts des BGB verdrängen. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Einzelverträge von einem eindeutigen rechtsgeschäftlichen Willen beider Vertragsparteien abhängig zu machen und der anderen Vertragspartei eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Diesen Anforderungen wird in Bezugnahme der AVR in § 2 des Arbeitsvertrags schon deswegen gerecht, weil ein ausdrücklicher Hinweis auf die AVR Caritas enthalten und der Kl. eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt worden ist.

2. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 1. 7. 1991 die Geltung des § 19 III AVR Caritas nicht ausgeschlossen. Für einen derartigen Parteiwillen ergeben sich weder aus dem Vertrag noch aus den sonstigen Umständen hinreichende Anhaltspunkte.

a) § 3 des Arbeitsvertrags sieht sowohl die Möglichkeit zum Abschluß eines unbefristeten (§ 3a ) als auch den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 3b ) vor. Für den zweiten Fall bedarf der Vertragstext nach seiner inhaltlichen und optischen Ausgestaltung nicht nur der Angabe zur Dauer der Befristung, sondern auch weiterer Angaben zum Befristungsgrund. Davon haben die Parteien abgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, einen Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit zu schließen. Die gleichzeitige Vereinbarung einer Altersgrenzenregelung steht dazu nicht in Widerspruch. Altersgrenzenregelungen erfolgen regelmäßig nicht in Form einer kalendermäßigen Befristung, sondern mit der Benennung eines bestimmten Lebensalters und dessen Vollendung.

b) Ein vertraglicher Ausschluß des § 19 III AVR ergibt sich auch nicht anhand der vorvertraglichen Korrespondenz der Parteien. Die mit Schreiben vom 15. 4. 1991 von der Bekl. angekündigte Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die AVR Caritas und der dort angeführte Hinweis auf die Besitzstandswahrung konnte von der Kl. nicht dahin verstanden werden, daß für ihr Arbeitsverhältnis nur die ihr günstigeren Positionen der AVR übernommen werden sollten. Wie das LAG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die angekündigte Besitzstandswahrung auf das Entgelt und nicht auf die sonstigen Arbeitsbedingungen. Eine Günstigkeitsregelung hätte auch dem erkennbaren Bemühen der Bekl. auf Angleichung und Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen in ihrer Einrichtung widersprochen.

3. Die Altersgrenzenvereinbarung der Parteien verstieß nicht gegen § 41 IV 3 SGB VI in der bis zum 31. 7. 1994 geltenden Fassung des RRG 92.

a) Nach § 41 IV 3 SGB VI RRG 92 war eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden soll, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, nur wirksam, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. § 41 IV 3 SGB VI RRG 92 betraf nach der Senatsrechtsprechung auch einzelvertragliche Abreden. Sie waren unwirksam, soweit sie nicht unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift vereinbart oder bestätigt wurden (BAGE 74, 363 = NZA 1994, 128 = AP Nr. 3 zu § 41 SGBVI). Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen § 41 IV 3 SGB VI RRG 92 eine wirksame einzelvertragliche Altersgrenzenvereinbarung von 65 Lebensjahren zugelassen hat. Die Vertragsparteien haben erstmals im Arbeitsvertrag vom 1. 7. 1991 eine Altersgrenzenregelung getroffen. Die Kl. hat das 65. Lebensjahr am 28. 11. 1993 beendet.

b) Entgegen der Ansicht der Kl. handelt es sich bei § 19 III AVR Caritas nicht um eine kollektivrechtliche Altersgrenze, die nach § 41 IV 3 SGB VI RRG 92 unwirksam war (vgl. BAGE 74, 363 = NZA 1994, 128 = AP Nr. 3 zu § 41 SGBVI; BAGE 75, 166 = NZA 1994, 389 = NJW 1994, 1490 = AP Nr. 4 zu § 41 SGBVI) und demzufolge nicht durch einfache Widerspiegelungsklausel kraft einzelvetraglicher Vereinbarung das einzelne Arbeitsverhältnis hätte gestalten können (BAG, AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung; Löwisch, in: Münchener Hdb. z. ArbeitsR, § 262 Rdnr. 12). Die AVR Caritas sind keine Kollektivnormen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind die Richtlinien in Arbeitsverträgen in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes keine Tarifverträge. Es handelt sich dabei nicht um Vereinbarungen, die im Rahmen der von Art. 9 III GG eingeräumten Rechtsetzungsautonomie nach den Grundsätzen des staatlichen Tarifrechts zustande gekommen sind. Sie beruhen vielmehr auf kirchenrechtlichen Bestimmungen und innerkirchlichen Vereinbarungen und sind nicht das Ergebnis von Verhandlungen mit freien und unabhängigen Tarifvertragsparteien (BAG, NZA 1997, 659 = AP Nr. 17 zu §§ 22 BAT Zuwendungs-TV (zu II 2c cc) m.w. Nachw.). Vor allem fehlt ihnen diejenige Rechtsnormqualität, die der Gesetzgeber den Tarifverträgen und den Betriebsvereinbarungen in § 4 I TVG bzw. § 77 IV 1 BetrVG ausdrücklich zugebilligt hat. Ob die AVR Caritas bei Abweichungen vom dispositivem Gesetzesrecht Tarifverträgen gleichgestellt sind und inwieweit sie wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens die Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen in Anspruch nehmen können und deswegen nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BAG, NZA 1997, 659 = AP Nr. 17 zu §§ 22 BAT Zuwendungs-TV), ist für die Bestimmung ihrer Rechtsnatur nicht entscheidend.

4. Die Altersgrenzenvereinbarung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der Kl. liegt nicht vor (vgl. Senat, NZA 1997, 1290).

5. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich die Kl. nicht berufen. Dieser verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage (BAG, NZA 1997, 312 = AP Nr. 148 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Daran hat sich die Bekl. gehalten. Sie hat allen in ihrer Einrichtung Beschäftigten die erst durch Inkrafttreten des Einigungsvertrags mögliche und notwendige Angleichung der Arbeitsbedingungen durch eine einvernehmliche Änderung der bisherigen Vertragsbedingungen angeboten. Auf die individuelle Wirksamkeit vergleichbarer Altersgrenzenvereinbarungen in den alten Bundesländern nach § 41 IV 3 SGB VI RRG 92 hatte sie keinen Einfluß.

6. Die Kl. ist über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus bis zum 7. 10. 1994 beschäftigt worden. Diese Weiterbeschäftigung führt nicht zur Anwendbarkeit des Art. 2 SGB VI ÄndG. Nach Art. 2 SGB VI ÄndG endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, das wegen § 41 IV 3 SGB VI RRG 92 bis zum 1. 8. 1994 über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden ist, mit Ablauf des 30. 11. 1994. Die Anwendung dieser Vorschrift hat das BVerfG durch Beschluß vom 8. 11. 1994 (BGBl I, 3992 = NZA 1995, 45 = NJW 1995, 41) bis zum 31. 3. 1995 ausgesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfaßt. Die Übergangsvorschrift des Art. 2 SGB VI ÄndG gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die wegen eines Verstoßes gegen § 41 IV 3 RRG 92 nicht wirksam befristet waren und deswegen nach allgemeinen Grundsätzen fortbestanden. Dieser Unwirksamkeitsgrund liegt nicht vor; die Weiterbeschäftigung der Kl. erfolgte auf anderer Rechtsgrundlage.

Nach den Feststellungen des LAG ist sie ausschließlich aufgrund des Schwebezustandes im anhängigen Verfahren zur Abwendung finanzieller Nachteile für die Bekl. weiterbeschäftigt worden.

Vorinstanzen

LAG Brandenburg, 6 Sa 395/95, 11.1.1996

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

GG Art. 12 I; SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992 § 41 IV 3; SGB VI Änderungsgesetz Art. 2; AGBG § 2 I