Vorteilskarte auf dem Titel einer Zeitschrift

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

26. 02. 2004


Aktenzeichen

29 U 5517/03


Tenor

  1. Die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.11.2003 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1) zu tragen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

(gem. § 540 ZPO i. V. m. § 313 a ZPO)

Die Berufung der Antragsgegnerin hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen werden kann, keinen Erfolg.

Entgegen dem Vortrag in der Berufung steht hier kein Sachverhalt an, bei dem ein Vorspannangebot oder ein Kopplungsangebot zu überprüfen ist. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob die Firma ... einen Rabatt in unangemessener Höhe gewährt hat. Entscheidend ist allein, dass die Antragsgegnerin den Gutschein der Firma ..., der nach dem Sachstand sonst nicht verbreitet worden ist, auf die Titelseite der Zeitschrift geklebt hat. Damit transportiert sie ein Versprechen einer Vergünstigung durch das renommierte Kaufhaus ..., die nur erreichbar ist, wenn man das Heft der Antragsgegnerin zum Preis von 1,80 Euro erwirbt. Damit verbindet die Antragsgegnerin mit ihrem Heft eine Zugabe, die, da die Rabattgewährung der Firma ... nicht begrenzt ist, außer Verhältnis zum Wert der eigenen Zeitschrift steht. Der als Zugabe versprochene geldwerte Vorteil wirkt auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher in einer Weise ein, dass diese ihre Entscheidung nicht mehr nach Güte und Preiswürdigkeit, sondern nur noch danach treffen, wie sie in den Genuss des geldwerten Vorteils gelangen (vgl. Köhler GRUR 2001, 1068, linke Spalte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


Wörle
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Cassardt
Richter am Oberlandesgericht

Dr. Albrecht
Richter am Bundespatentgericht

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht