Noch keine Entscheidung nach Hinweis und nachgereichtem Schriftsatz

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

03. 06. 2004


Aktenzeichen

31 S 22031/03


Tenor


ENDURTEIL:

  1. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 23.10.2003 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht München

    zurückverwiesen.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht überlassen, das über die Gesamtkosten des Rechtsstreits einheitlich zu befinden hat.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils Bezug genommen 540 ZPO).

Entscheidungsgründe


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Auf Antrag des Klägers ist das Endurteil des Amtsgerichts München vom 23.10.2003 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht München zurückzuverweisen, erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und deswegen voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Erstgericht hat erst in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2003 den Kläger darauf hingewiesen, daß die Tätigkeit, für die abgerechnet worden ist, nicht schlüssig dargelegt sei und das darzulegen sei, aus welche der angesprochenen Rechnungen eine Forderung geltend gemacht werde. Dieser Hinweispflicht ist allerdings nur dann ausreichend genüge getan, wenn dem Kläger die Möglichkeit gegeben wird, seinen Sachvortrag den Hinweis entsprechend zu ergänzen. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, daß das Amtsgericht unmittelbar nach Erteilung des Hinweises die mündliche Verhandlung geschlossen hat und auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.10.2003 die Verhandlung nicht wieder eröffnet hat (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Bei einer solchen Verfahrensweise ist ein Hinweis sinnlos und verfehlt den mit der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und dem Verbot von überraschungsentscheidungen verfolgten Zweck (vgl. BGH NJW 1999, 2123 (2124); Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 538 R. 21). Unerheblich ist insoweit, daß der Kläger keine Schriftsatzfrist beantragt hatte (vgl. Zöller, aaO, 139 R. 14).

Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf diesem Verfahrensfehler. Da zur Herbeiführung der Entscheidungsreife voraussichtlich noch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, sieht die Kammer davon ab, eine eigene Entscheidung herbeizuführen.

II. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Diese bleibt dem erstinstanzlichen Urteil vorbehalten (vgl. Zöller, aaO, 538 R. 58).

III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf entsprechender Anwendung der 708 Nr. 10, 713 ZPO.


Schelle
Vors. Richter am Landgericht

v. Schickfus
Richterin am LG

Binder-Emrich
Richterin am LG
zugleich für die wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhinderten Richterin am LG Binder-Emrich:

Schelle
Vors. Richter am LG

Vorinstanzen

AG München, 272 C 23054/03

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht