Kürzung des Anspruchs auf Zugewinn wegen ehebrecherischer Beziehung

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

16. 02. 1989


Aktenzeichen

2 UF 648/86


Leitsatz des Gerichts

  1. Über 30jährige Ehedauer, die Ablehnung der Scheidung aus ethischen Gründen und wirtschaftliche Gründe (Abwehr des Anspruchs auf Zugewinnausgleich) stellen ohne Hinzutreten weiterer Gründe keinen Härtefall im Sinne des § 1568 BGB dar.

  2. Die Kürzung des Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns kommt auch bei persönlichen Verfehlungen ohne vermögensrechtlichen Zusammenhang in Betracht. (Hier: Kürzung um ein Drittel wegen ehebrecherischer Beziehungen auch nur flüchtiger Art zu mindestens vier Männern in den letzten Ehejahren, was Grund für das Scheitern der Ehe war.)

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die am 26. 7. 1925 geborene Antragstellerin [ASt.] und der am 26. 8. 1925 geborene Antragsgegner [AGg.] haben am 11. 10. 1946 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die schon längere Zeit volljährig sind. Am 19. 11. 1979 haben sich die Parteien getrennt. Die ASt. hat die eheliche Wohnung verlassen.

In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Scheidung der Ehe der Parteien, der sich der AGg. widersetzt, sowie die Folgesachen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich [VersAugl].

Der Scheidungsantrag der ASt. wurde dem AGg. am 27. 2. 1981 zugestellt.

Die ASt. ist nicht erwerbstätig. Unstreitig hat sie während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Der AGg. ist technischer Angestellter. Am 1. 7. 1958 war er Eigentümer des damals noch unbebauten Grundstückes in X. Am 27. 2. 1981 war dieses Grundstück bebaut. Weiterhin gehörte zu diesem Zeitpunkt ein Grundstück in Y. zum Vermögen des AGg. Er war Eigentümer eines Pkw, dessen Wert sich unstreitig auf 11 000 DM belief. Außerdem belief sich sein Guthaben auf Spar- bzw. Girokonten auf rd. 1 500 DM, wobei der genaue Betrag zwischen den Parteien streitig ist.

Der AGg. beruft sich darauf, die Scheidung der Ehe stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, da er bei einer endgültigen Scheidung suizidgefährdet sei. Die Durchführung des VersAugl und des Zugewinnausgleichs hält er für grob unbillig, da die ASt. seit 1976 mit sieben Männern außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die ASt. räumt solche ehewidrigen Beziehungen zu vier Männern ein.

Durch Urteil v. 14. 11. 1984 hat das AmtsG E. die Ehe der Parteien geschieden sowie den VersAugl und den Zugewinnausgleich geregelt. Auf die Berufung des AGg. hat der Senat sodann durch Urteil v. 12. 3. 1985 das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AmtsG zurückverwiesen.

Durch Urteil v. 20. 11. 1986 hat das AmtsG sodann erneut die Ehe der Parteien geschieden, den AGg. verurteilt, als Zugewinnausgleich 118 074,82 DM zu zahlen, die Feststellungswiderklage des AGg., er schulde keinen Zugewinnausgleich, abgewiesen und den VersAugl dahin durchgeführt, daß es zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften i. H. von 657,40 DM übertragen und i. H. von 75,13 DM begründet hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des AGg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Berufung des AGg. und die Anschlußberufung der ASt. sind zulässig, jedoch nur teilweise begründet.


I.

Die prozessualen Rügen des AGg. führen nicht zu einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das FamG gemäß § 539 ZPO. ...


II.

Die Berufung des AGg. gegen den Scheidungsausspruch hat keinen Erfolg.

1. Nach § 1565 I BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Gemäß § 1566 II BGB wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Das ist hier unstreitig der Fall. Die Trennung der Parteien erfolgte schon im November 1979, also vor mehr als neun Jahren. Seitdem haben auch unstreitig keine Kontakte mehr zwischen den Parteien bestanden. Die zwischen den Parteien bestehenden persönlichen Differenzen haben sich während der langen Verfahrensdauer eher noch verfestigt und verstärkt. Der AGg. hat zwar seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt, sieht jedoch selbst keine realistische Chance dafür, dies in die Tat umzusetzen.

2. Nach § 1568 BGB soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den AGg., der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des ASt. ausnahmsweise geboten erscheint. Auf letzteres beruft sich der AGg.

Da eine Scheidung, wenn auf seiten des einen Ehegatten ein absoluter Scheidungswille vorhanden ist - wie hier bei der ASt. - normalerweise nicht endgültig abgewendet werden soll, liegt der Zweck der Härteklausel darin, dem anderen Ehegatten Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen (Palandt/Diederichsen, 48. Aufl., § 1568 BGB, Anm. 3, m. w. N.). Die Vorschrift gewährt also grundsätzlich - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen - nur einen zeitlich begrenzten Ehefortbestand. Eine Scheidung kann wieder begehrt werden, sobald die Umstellung und die neue Situation als abgeschlossen anzusehen ist.

Die Ablehnung der Scheidung muß das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer derzeit für ihn durch die Scheidung entstehenden nicht erträglichen Lage zu bewahren. Die Lage, in der sich der Ehegatte befindet, muß auch für eine gescheiterte Ehe außergewöhnlich sein. Das wird durch das Merkmal zum Ausdruck gebracht, daß die Härte auf "außergewöhnlichen Umständen" beruhen muß. Beispiele dafür sind: schwere Krankheit, Alleinlassen zu einer Zeit besonderer Schicksalsschläge, schicksalhafter Verlauf der Ehe, in Ausnahmefällen die planmäßige, einseitige und bewußte Störung der Ehe durch einen der Ehegatten. Härtefälle sind ferner bei langjähriger gemeinsamer Pflege eines behinderten Kindes anzunehmen, wenn ein Ehegatte todkrank ist, wenn ein Ehegatte aus einem Betriebe herausgedrängt werden soll, der ihm Lebensinhalt ist, wenn eine lange harmonisch verlaufende Ehe mit besonderen aufopferungsvollen Leistungen des scheidungsunwilligen Ehegatten vorliegt.

Geht man von diesen Beispielsfällen aus, so hat der AGg. keine ausreichenden Gründe dafür vorgetragen, daß die Scheidung für ihn in diesem Sinne eine schwere Härte darstellt.

Die Parteien leben seit mehr als neun Jahren voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist bereits seit acht Jahren anhängig. Der AGg. hatte somit genügend Zeit, sich auf die Tatsache der Trennung und auf den Umstand einer Scheidung der Ehe vorzubereiten. In seiner praktischen Lebensgestaltung ist ihm dies auch offensichtlich gelungen, da er nach der Trennung ohne irgendwelche Auffälligkeiten weiter seinem Beruf nachgegangen ist und sich selbst versorgt hat.

Der Umstand, daß der AGg. die Ehe für unauflöslich hält und sich grundsätzlich eine Scheidung nicht vorstellen kann, stellt eine subjektive Einschätzung dar, die bei objektiver Beurteilung die Annahme einer schweren Härte nicht rechtfertigt.

Dies ist ebensowenig der Fall, soweit der AGg. die besondere seelische Belastung mit der Gefahr der Selbsttötung geltend macht. Soweit keine Umstände vorliegen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind, mutet es das Gesetz einem Ehegatten zu, die mit der Scheidung verbundene seelische Belastung hinzunehmen und damit in eigener Verantwortlichkeit fertig zu werden. Solange ihm die Verantwortlichkeit für sein Verhalten zuzurechnen ist, kann er grundsätzlich selbst vor der Gefahr einer Fehlreaktion nicht dadurch geschützt werden, daß die gescheiterte Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten aufrechterhalten wird. Es wäre mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers für das Zerrüttungsprinzip nicht vereinbar, die Härteklausel zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen zu lassen, die der Betroffene ausreichend zu steuern vermag, wenn nicht außergewöhnliche Umstände die Berücksichtigung der seelischen Verfassung des Betroffenen gebieten. Die Gefahr einer Fehlreaktion, die der Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen wäre, kann nach dem Sinn der Härteklausel nicht selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der zur Versagung der Scheidung führen müßte (BGH, FamRZ 1981, 1161 ff.).

Das vom Senat eingeholte Gutachten v. 19. 8. 1987 kommt zu dem Ergebnis, daß sich der AGg. derzeit erkennbar in keiner psychischen Verfassung befindet, die befürchten lassen muß, daß er in Ausnahmesituationen sein Verhalten nicht mehr verantwortungsbewußt steuern kann. Die Sachverständige begründet diese Einschätzung überzeugend damit, daß der AGg. sich nach der Trennung ohne psychische Auffälligkeiten oder Dekompensationen auf die neue Lebenssituation eingestellt habe. Insoweit hat sich auch seit der Erstattung des Gutachtens keine Veränderung ergeben, so daß der Senat keine Veranlassung gesehen hat, ein weiteres Gutachten zur aktuellen Situation einzuholen.

Insbesondere aus dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten ergibt sich deutlich, daß der wesentliche Beweggrund für den AGg., sich der Scheidung zu widersetzen, in Erwägungen wirtschaftlicher Art liegt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Scheidung können ausnahmsweise eine schwere Härte i. S. des § 1568 BGB darstellen, wenn sie den scheidungsunwilligen Ehegatten besonders hart treffen und unter Abwägung sämtlicher Umstände unzumutbar sind (BGH, FamRZ 1984, 559). Solche außergewöhnlichen Umstände sind jedoch vorliegend vom AGg. nicht vorgetragen worden. Allein der Umstand, daß er zur Begleichung der Forderung der ASt. auf Ausgleich des Zugewinns möglicherweise eines der beiden ihm gehörenden Grundstücke veräußern muß, stellt keine unzumutbare Härte für den AGg. dar.

Insgesamt hat daher das FamG dem Scheidungsantrag der ASt. zu Recht entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des AGg. war zurückzuweisen.


III.

Die Berufung des AGg. gegen die vom FamG ausgesprochene Verpflichtung des AGg. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 118 074,82 DM an die ASt. ist ebenso wie die Anschlußberufung der ASt., mit der 4 % Zinsen auf die Ausgleichsforderung seit Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend gemacht werden, teilweise begründet. Der ASt. steht gegen den AGg. gemäß § 1378 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch i. H. von 78 694 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu.

1. ...

Insgesamt verbleibt es daher bei dem vorstehend ermittelten Zugewinn des AGg. von 236 082 DM.

2. Der ASt. steht jedoch nicht gemäß § 1378 I BGB die Hälfte des Zugewinns mit einem Betrag von 118 041 DM zu. Vielmehr ist der AGg. insoweit gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit berechtigt, die Erfüllung der Ausgleichsforderung i. H. eines Drittels zu verweigern, so daß eine Ausgleichsforderung der ASt. von 78 694 DM besteht.

Eine solche teilweise Verwirkung des Ausgleichsanspruchs hält der Senat aufgrund der ehebrecherischen Beziehungen, die die ASt. seit 1976 bis zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien unstreitig zumindest zu vier Männern unterhalten hat, für gerechtfertigt. Dieses Verhalten stellt entgegen der Auffassung der ASt. eine schwerwiegende Eheverfehlung dar. Soweit die ASt. ehebrecherische Beziehungen des AGg. zu anderen Frauen behauptet und weiter vorträgt, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem sie intime Beziehungen zu anderen Männern aufgenommen habe, die Ehe bereits aufgrund des Verhaltens des AGg. zerrüttet gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht geeignet, ihrem eigenen Fehlverhalten den Charakter des einseitigen Ausbrechens aus einer intakten Ehe zu nehmen. Zum einen hat der Senat bereits in dem früheren Unterhaltsverfahren der Parteien festgestellt, daß die Ehebrüche der ASt. für die Trennung der Eheleute entscheidend waren. Zum anderen ergibt sich aus den jetzt von der ASt. vorgetragenen Umständen nichts für ein Verhalten des AGg., welches für die Zerrüttung der Ehe maßgeblich gewesen ist. ...

Soweit die ASt. behauptet, sie habe den AGg. Anfang der 60er Jahre zusammen mit einer Frau ... beim Geschlechtsverkehr überrascht, kann dahinstehen, ob dies - was der AGg. bestreitet - zutreffend ist, da es sich auch nach dem Vortrag der ASt. jedenfalls um einen einmaligen, lange zurückliegenden Vorfall handelt, der aufgrund des zeitlichen Abstandes offensichtlich in keinem erkennbaren Zusammenhang zu dem späteren Fehlverhalten der ASt. und der von ihr für diesen Zeitpunkt behaupteten Zerrüttung der Ehe steht. Der weitere Vortrag der ASt., wonach der AGg. nächtelang weggewesen und sich bei anderen Frauen aufgehalten habe, ist zu unsubstantiiert, so daß eine Beweiserhebung hierzu nicht zu erfolgen brauchte. Das gleiche gilt für die Behauptung, der AGg. habe 1977 eine ehewidrige Beziehung zu einer Frau ... unterhalten. Es handelt sich hierbei offensichtlich lediglich um eine Vermutung und damit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der ASt. nach eigenem Bekunden lediglich bekannt ist, daß der AGg. ein Foto der Frau unter seiner Schreibtischunterlage aufbewahrt hat.

Die von der ASt. behaupteten Schläge durch den AGg. i. J. 1979 mit der Folge eines Steißbeinbruchs stellen zwar ein erhebliches Fehlverhalten des AGg. dar. Dieser Vorfall ist jedoch mit Rücksicht darauf, daß er sich unmittelbar vor der Trennung der Eheleute ereignet hat, nicht geeignet, dem Fehlverhalten der ASt. die Einseitigkeit zu nehmen. Dementsprechend hat der Senat auch hierzu keine Beweisaufnahme durchgeführt.

Allerdings führt ein Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich nicht ohne weiteres zu einer vollständigen bzw. teilweisen Verwirkung des Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß § 1381 I BGB. Dieser Verwirkungstatbestand stellt eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im gesetzlichen Güterrecht dar. Dementsprechend ist er dann anwendbar, wenn das Ausgleichsverlangen des einen Ehegatten in besonders krasser, dem Gerechtigkeitsempfinden grob widersprechender Weise gegen sein eigenes vorangegangenes Verhalten in der Ehe verstößt, aus welcher er nunmehr Vorteile zu ziehen sucht. An eine solche Wertung sind regelmäßig strengere Anforderungen zu stellen als z. B. an die Annahme einer groben Unbilligkeit gemäß § 1579 BGB a. F. im unterhaltsrechtlichen Bereich, weil der Zugewinnausgleich sich auf die Ehezeit, also die Vergangenheit beschränkt, während der Unterhaltsanspruch über den Bestand der Ehe hinaus in die Zukunft reicht. Insoweit ist die Situation beim Zugewinnausgleich vergleichbar mit derjenigen beim VersAugl, für den in § 1587 c Nr. 1 BGB ebenfalls ein gesetzlicher Verwirkungstatbestand gegeben ist.

Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (BGHZ 64, 343 ff.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rz. 810 ff.; Staudinger/Thiele, § 1381 BGB Rz. 20; Soergel/Lange, § 1381 Rz. 11) sollen - abgesehen von dem Fall der wirtschaftlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten - ausnahmsweise besonders langdauernde oder schwere persönliche Verstöße gegen eheliche Pflichten die Inanspruchnahme des anderen Ehepartners als grob unbillig i. S. von § 1381 BGB erscheinen lassen können.

Solche Umstände sieht der Senat darin, daß die ASt. unstreitig in der Zeit von 1976 bis zur Trennung im Jahre 1979 mindestens zu vier verschiedenen Männern ehebrecherische Beziehungen unterhalten hat und damit einseitig aus der zu diesem Zeitpunkt ca. 30 Jahre bestehenden Ehe ausgebrochen ist. Auch wenn der AGg. hiervon erst unmittelbar vor der Trennung bzw. danach erfahren hat, ändert dies nichts an der Tatsache, daß dieses Verhalten der ASt. hinter dem Rücken des AGg. insbesondere aufgrund des Umstandes, daß diese sich mehreren Männern, wenn auch möglicherweise nur kurzfristig, zugewandt hat, für den AGg. besonders kränkend gewesen ist. Andererseits darf nicht außer acht gelassen werden, daß lediglich die letzten Jahre der im Zeitpunkt der Trennung rund 33 Jahre bestehenden Ehe durch das Fehlverhalten der ASt. beeinträchtigt gewesen sind, und sie während der Ehezeit vier gemeinsame Kinder großgezogen hat. Insbesondere unter Berücksichtigung des letztgenannten Gesichtspunktes erscheint es nicht gerechtfertigt, die ASt. von der Teilhabe an dem Zugewinn des AGg. völlig auszuschließen. Der Senat hält vielmehr unter Abwägung sämtlicher Umstände des Falles eine Kürzung der an sich gegebenen Ausgleichsforderung von 118 041 DM um ein Drittel auf 78 694 DM für angemessen.

Auf die Berufung des AGg. war daher die im amtsgerichtlichen Urteil festgesetzte Zahlungsverpflichtung des AGg. auf diesen Betrag herabzusetzen. Die weitergehende Berufung des AGg. war dagegen nicht begründet und mußte zurückgewiesen werden.

Der von der ASt. mit der Anschlußberufung geltend gemachte Zinsanspruch auf die in der angefochtenen Entscheidung zuerkannte Ausgleichsforderung von 118 074,82 DM ist gemäß §§ 291, 288 I BGB i. H. von 4 % auf die jetzt festgestellte Ausgleichsforderung begründet. Im übrigen war die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB §§ 1568, 1381