Berücksichtigung eines Hausdarlehens im Zugewinnprozeß

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

31. 01. 1991


Aktenzeichen

IX ZR 38/90


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. verlangt von den Bekl. Schadensersatz, weil sie als seine Prozeßbevollmächtigten einen Rechtsstreit auf Zahlung von Zugewinnausgleich fehlerhaft geführt hätten. Der Kl. war seit 1963 verheiratet. Er lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahre 1974 erwarben die Eheleute ein Grundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Auf dem Grundstück wurde mit Hilfe von Darlehen, die zunächst von beiden Eheleuten bei der Kreissparkasse aufgenommen worden waren, ein Einfamilienhaus errichtet. Nach einer am 29. 3. 1976 vorgenommenen Umschuldung der Darlehen in Höhe von 90000 DM und 26000 DM auf die Volksbank war Darlehensnehmer allein der Kl. Dieser nahm am 3. 9. 1979 bei der Volksbank ein weiteres Darlehen in Höhe von 80000 DM auf. Die Darlehen waren durch Grundschulden an dem Hausgrundstück gesichert. In den Grundschuldbestellungsurkunden übernahmen der Kl. und seine Ehefrau als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarfen sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Im Jahre 1980 trennten sich die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung. Auf den am 3. 7. 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Jahre 1981 geschieden. Im Jahr darauf ersteigerte der Kl. das Grundstück. Am 3. 7. 1980 valutierten die Darlehen mit 184266,48 DM. Mit Schreiben vom 13. 8. 1981 machten die Bekl. namens des Kl. gegen die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 10659,86 DM geltend. Bei der Berechnung setzten sie auf der Passivseite bei beiden Eheleuten das „Darlehenskonto Hausbau" mit jeweils 92133,24 DM an. Auf dieser Grundlage verurteilte das AG - FamG - die Ehefrau zu einem Zugewinnausgleich von 10373,47 DM. Der Kl. vertritt die Auffassung, die Schulden auf dem Konto „Hausbau“ von 184266,48 DM hätten bei der Ermittlung seines Endvermögens in voller Höhe als Passivposten angesetzt werden müssen. Auf seiten der Ehefrau hätten sie nicht berücksichtigt werden dürfen. Wäre dies geschehen, hätte sich für ihn eine Zugewinnausgleichsforderung von 93025,13 DM ergeben. Durch den Fehler der Bekl. sei ihm ein Schaden von (93025,13 - 10373,47 DM =) 82651,66 DM entstanden. Diesen Betrag macht der Kl. mit der Klage geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Der BerGer. meint:

Die Verbindlichkeit aus dem gesicherten Bankkredit habe das Endvermögen beider Ehegatten belastet, weil beide die umfassende persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge von zusammen 196000 DM übernommen und sich deshalb der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen unterworfen hätten. Aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung sei die Ehefrau zusammen mit dem Kl. Gesamtschuldnerin des Hausbaukredits geworden. Da die Bank jederzeit von der Ehefrau hätte Zahlung verlangen können, habe es sich um eine Verbindlichkeit gehandelt, die bei der Berechnung des Endvermögens zur Hälfte auch als Passivposten auf seiten der Ehefrau anzusetzen gewesen sei. Daß Darlehensnehmer allein der Kl. gewesen sei, stehe dem nicht entgegen.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Die Bekl. haben das Endvermögen des Kl. und der Ehefrau (§ 1375 BGB) auf der Grundlage der ihnen bekannten Umstände richtig berechnet.

1. Freilich war allein der Kl. Darlehensnehmer. Nur er war deshalb der Bank gegenüber zur Rückzahlung der im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) am 3. 7. 1980 noch offenen Darlehensverbindlichkeiten von 184266,48 DM verpflichtet. Aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung für die Grundschuldbeträge ist die Ehefrau nicht neben dem Kl. Gesamtschuldnerin des Hausbaukredits geworden. Die andere Auffassung des BerGer. verkennt, daß Grundschulden und persönliche Haftungsübernahme beider Ehegatten allein der Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten dienten (vgl. BGHZ 99, 274 (279 ff.) = NJW 1987, 904 = LM § 3 AnfG Nr. 30). Eine Verpflichtung der Ehefrau zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten vermochte die Haftungsübernahme nicht zu begründen.

Soweit das BerGer. unter Hinweis auf BGHZ 87, 265 (269 f.) = NJW 1983, 1845 meint, mit dem Scheitern der Ehe sei die (auch intern) alleinige Haftung des Kl. durch eine nunmehr beiderseitige Haftung ersetzt worden, beachtet es nicht die unterschiedliche Fallgestaltung. In der angezogenen Entscheidung hat der BGH dem Zerbrechen der ehelichen Gemeinschaft nur die Bedeutung beigemessen, daß dadurch in Fällen beiderseitiger Darlehensaufnahme für ein Familienheim einer bisher in der Ehe praktizierten Übung einseitiger Bedienung der Verbindlichkeiten durch den allein über Einkommen verfügenden Ehegatten bei gleichwertiger Versorgung des Haushalts durch den anderen der Boden entzogen werde. Im Streitfall bestand hingegen keine Rückzahlungsverpflichtung der Ehefrau gegenüber der Bank. Dennoch haben die Vorderrichter die Klage mit Recht abgewiesen.

2. Der Kl. hat die Behauptung der Bekl. nicht bestritten, zunächst seien beide Eheleute Schuldner der für den Hausbau aufgenommenen Darlehen gewesen, wie dies aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 16. 5. 1974 für den ursprünglich bei der Kreissparkasse aufgenommenen Kredit gefolgert werden konnte. Bei einer Fortdauer der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute hätte die Ehefrau nach dem Scheitern der Ehe mangels anderweitiger Absprachen gem. § 426 I BGB im Innenverhältnis der Eheleute zueinander die Hälfte der noch ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten tragen müssen (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 66 = FamRZ 1989, 147 (149 f.)). Hieran hat sich durch die Umschuldung nichts geändert. Aus den Darlehensverträgen vom 29. 3. 1976 ist zu entnehmen, daß die Umschuldung in Höhe von 116000 DM auf den Kl. allein darauf beruhte, daß ihm als Direktor der Volksbank von dieser sehr günstige Konditionen eingeräumt wurden. Dann aber ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die mit dem Eingehen der ursprünglichen gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtungen für den Fall des Scheiterns der Ehe begründete hälftige Haftung der Ehefrau im Innenverhältnis durch die Umschuldung nicht berührt werden sollte. Aus den gleichen Gründen ist anzunehmen, daß auch das 1979 aufgenommene Darlehen über 80000 DM ungeachtet der alleinigen Außenhaftung des Kl. bei einem Scheitern der Ehe im Innenverhältnis beiden Eheleuten hälftig zur Last fallen sollte. Dann aber ist nichts dagegen zu erinnern, daß bei der Berechnung des Zugewinns die restlichen Darlehensverbindlichkeiten bei beiden Eheleuten je zur Hälfte auf der Passivseite angesetzt wurden.

3. Der Behauptung des Kl. in der mündlichen Verhandlung vom 8. 6. 1989, die Volksbank habe zum Stichtag gegenüber der Ehefrau erklärt, sie habe ihr gegenüber aus der Finanzierung des Hausgrundstücks keine Forderungen, und zwischen den Eheleuten habe Einigkeit darüber bestanden, daß sämtliche Schuldverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück allein von dem Kl. zu tragen seien, hat das BerGer. keine Bedeutung beigemessen, weil der Kl. die Bekl. über diese Absprache nicht unterrichtet habe und diese nicht gehalten gewesen seien, ihn nach besonderen Vereinbarungen zu befragen. Die behaupteten Absprachen seien außergewöhnlich. Da beide Eheleute die Scheidung wünschten, hätten die Bekl. nicht in Erwägung zu ziehen brauchen, die Volksbank könne die Ehefrau von einer gemeinschaftlichen Verbindlichkeit freigestellt haben, oder der Kl. habe sich der Ehefrau gegenüber (zum Stichtag) selbst zur Freistellung von gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verpflichtet.

Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es war Sache des Kl., der aus der Zugewinnberechnung der Bekl. in ihrem Schreiben vom 13. 8. 1981 erkennen konnte, daß sie die noch bestehenden Verbindlichkeiten wegen des Hausbaus je zur Hälfte bei beiden Eheleuten berücksichtigt hatten, unter Hinweis auf die behauptete Vereinbarung zwischen ihm und seiner Ehefrau Bedenken gegen die Berechnung des Zugewinns zu erheben.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB §§ 1375, 426 I