Aufteilung ehelicher Vermögensgemeinschaften nach DDR-FGB

Gericht

OLG Brandenburg


Art der Entscheidung

Beschluss über weitere Beschwerde


Datum

21. 03. 1995


Aktenzeichen

8 W 12/95


Leitsatz des Gerichts

Die Teilung eines in ehelicher Vermögensgemeinschaft gemäß §§ 13 f. FGB befindlichen Grundstücks regelt sich im Falle der Scheidung ausschließlich nach § 39 FGB; eine Anwendung des § 180 ZVG auf Fälle dieser Art scheidet aus.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Im Jahre 1979 übertrug die Mutter der AGg. den damals noch miteinander verheirateten Parteien das im Grundbuch eingetragene Grundstück schenkungsweise zu Eigentum. Die Parteien sind seitdem im Grundbuch als Eigentümer ,,in ehelicher Vermögensgemeinschaft'' eingetragen. Die Ehe der Parteien wurde am 31. 8. 1989 rechtskräftig geschieden.

Durch rechtskräftiges Urteil des AmtsG sind sowohl der Antrag des jetzigen ASt., das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück den Parteien zu gemeinschaftlichem [gem.] Eigentum zuzuweisen, als auch der Antrag der jetzigen AGg., ihr das Alleineigentum an dem Grundstücke zuzuweisen, zurückgewiesen worden.

Zur Begründung hat das AmtsG ausgeführt, der Antrag des ASt. gehe ins Leere, weil bereits Miteigentum bestehe. Der Antrag der AGg. sei unbegründet, weil § 39 FGB hinter der Eigentumsgarantie des GG zurücktrete und eine Enteignung eines Ehepartners zugunsten des anderen in aller Regel ausscheide; die Parteien seien daher auf den Weg der Auseinandersetzung nach den Regeln der Aufhebung einer Gemeinschaft zu verweisen, ohne daß es der Entscheidung des FamG bedürfe.

Mit am 6. 11. 1992 beim KreisG eingegangenem Schriftsatz hat der ASt. die Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 180 ZVG beantragt. Das KreisG hat durch Beschluß v. 21. 1. 1993 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Der dagegen eingelegten Erinnerung der AGg. hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen, der Richter sie zurückgewiesen. In den ausführlichen Beschlüssen haben sie grundsätzlich die alleinige Anwendbarkeit des § 39 FGB bejaht, dann jedoch die Teilungsversteigerung zugelassen, weil das AmtsG in der vorgenannten Entscheidung darauf verwiesen habe. Auf die sofortige Beschwerde der AGg. hat das LG durch den angefochtenen Beschluß die vorgenannten Beschlüsse abgeändert und den Antrag des ASt. auf Anordnung der Zwangsversteigerung des vorgenannten Grundstücks zurückgewiesen.


II.

Die hiergegen vom ASt. eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 793, 568 II ZPO zulässig. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt darin, daß das LG die vorangegangene Entscheidung des AmtsG abgeändert und den Antrag zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Eine Teilungsversteigerung gemäß §§ 180, 181 ZVG kommt nur zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft in Betracht. Zu einer solchen Gemeinschaft gehören die Bruchteilsgemeinschaft, die Gütergemeinschaft, die Erbengemeinschaft sowie die BGB-Gesellschaft. Auf das Eigentum in ,,ehelicher Vermögensgemeinschaft'' gemäß §§ 13 ff. FGB, bei dem es sich um anteilsloses gem. Eigentum der Ehegatten an dem Grundstück handelt, findet § 180 ZVG keine Anwendung, weil § 39 FGB hinsichtlich der Verteilung des gem. Eigentums eine ausschließliche Regelung enthält.

Die Parteien sind am 31. 8. 1989, also vor dem Beitritt der DDR, geschieden worden. Gemäß Art. 234 § 4 V EGBGB bleibt für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, für die Auseinandersetzung des gem. Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das bisherige Recht maßgebend, somit § 39 FGB (so auch Zeller/Stöber, ZVG, 14. Aufl., § 180 Nr. 2.12). Daß nur § 39 FGB und nicht - auch - § 180 ZVG auf die Auseinandersetzung gem. Eigentums geschiedener Ehegatten Anwendung findet, zeigt der Vergleich mit Art. 234 § 4a II S. 2 EGBGB. Gemäß Art. 234 § 4a II S. 1 EGBGB finden auf das bestehende und künftige gem. Eigentum von Eheleuten, die sich für den Fortbestand des bisherigen gesetzlichen Güterstandes der ehemaligen DDR (Eigentums- und Vermögensgemeinschaft) entschieden haben, die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. Jedoch bestimmt Art. 234 § 4a II S. 2 EGBGB ausdrücklich, daß für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der Scheidung die Vorschriften des FGB der ehemaligen DDR, und somit § 39 FGB, Anwendung finden. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß für die Vermögensauseinandersetzung von Eheleuten, deren Ehe vor dem Beitritt der DDR geschieden worden ist oder die für die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes der DDR optiert haben, im Rahmen oder als Folge einer Ehescheidung allein die Vorschriften des FGB Anwendung finden, im vorliegenden Fall also § 39 FGB.

Die anderslautende Entscheidung des AmtsG bindet den Senat schon deshalb nicht, weil die Frage der Zulässigkeit der Teilungsversteigerung nicht zu den tragenden Gründen der vorgenannten Entscheidung gehört und damit nicht in materieller Rechtskraft erwachsen ist. Zwar hat das AmtsG die auf § 39 FGB gestützten Anträge der Parteien dem Wortlaut seiner Entscheidungsgründe nach als ,,unbegründet'' zurückgewiesen. Aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt sich aber, daß das AmtsG die Anträge in Wahrheit als unzulässig angesehen hat. Es hat nämlich ausgeführt, der Antrag des Ehemannes gehe ,,ins Leere'', weil bereits ,,Miteigentum'' entstanden sei. Damit hat es das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag verneint. Dasselbe gilt für den Antrag der Ehefrau, die es ,,auf den Weg der Auseinandersetzung'' verwiesen hat, ,,ohne daß es der Entscheidung des FamG bedarf''. Eine Entscheidung in der Sache, die allein in materieller Rechtskraft erwachsen könnte, hat das AmtsG damit ausdrücklich nicht getroffen.

Die Parteien sind daher durch die Verweigerung der Teilungsversteigerung nicht rechtlos gestellt, weil sie beim FamG jederzeit erneut einen Antrag auf Vermögensauseinandersetzung gemäß § 39 FGB stellen können.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

ZVG § 180; FGB §§ 39, 13, 14