Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung
Gericht
OLG Hamm
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
13. 01. 1995
Aktenzeichen
3 WF 429/94
Ist das geltend gemachte Drittrecht im ehelichen Güterrecht begründet, so ist die Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung Familiensache.
Auszüge aus den Gründen:
Das AmtsG hat der Kl. für eine Drittwiderspruchsklage gegen die vom Bekl. betriebene Teilungsversteigerung Prozeßkostenhilfe versagt, mit der Begründung, die Klage böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das FamG nicht zuständig sei.
Die eingelegte Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses. Bedenken gegen die Zuständigkeit des FamG bestehen nicht. Es kann dahinstehen, ob bei der Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit eines Gerichts für eine Drittwiderspruchsklage - auch - auf den Rechtscharakter des titulierten Anspruchs abzustellen ist (so MünchKomm/Walter, ZPO, § 621 Rz. 98, 99). Jedenfalls ist die Zuständigkeit des FamG dann begründet, wenn das im Rahmen des § 771 ZPO geltend gemachte Recht im Familienrecht wurzelt (so BGH, FamRZ 1985, 903; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1987, 403; argumentativ ebenso: OLG Zweibrücken, FamRZ 1979, 839; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 804; in der Literatur: MünchKomm/Walter, a. a. O., § 621 Rz. 99; Zöller/Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 621 Rz. 19, gegen Zöller/Philippi, a. a. O., Rz. 67; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 771 Rz. 7, gegen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 621 Rz. 23).
Lediglich das OLG Stuttgart vertritt ausdrücklich die Auffassung (FamRZ 1982, 401), bei der Vollstreckungsgegenklage sei abzustellen auf den Rechtscharakter des mit der Vollstreckung erstrebten Begehrens, hier also der Auflösung der Grundstücksgemeinschaft.
Zwar trifft es zu, daß die Auflösung einer Eigentümergemeinschaft nicht im Familienrecht wurzelt, jedoch liegt der Streitgegenstand einer Widerspruchsklage in dem die Veräußerung hindernden Recht, hier in dem Veräußerungsverbot gemäß § 1365 BGB. Daß dieses im ehel. Güterrecht wurzelt, steht außer Frage. Bedenken gegen die Zuständigkeit des FamG gemäß § 621 I Nr. 8 ZPO bestehen daher nicht.
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