Anwaltspraktikum eines Jurastudenten als Berufsausbildung

Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

09. 06. 1999


Aktenzeichen

VI R 16/99


Leitsatz des Gerichts

Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der im Jahre 1969 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kl.) studiert seit Oktober 1992 Rechtswissenschaft. In der Zeit vom 1. 4. bis zum 30. 9. 1996 absolvierte S, der für dieses Semester vom Studium beurlaubt war, ein weder gesetzlich noch durch die Studienordnung vorgeschriebenes sechsmonatiges Praktikum bei einer Anwaltssozietät. Nach einer Bescheinigung der Universität war das Praktikum für das Studium außerordentlich nützlich und uneingeschränkt zu empfehlen. Während des Praktikums nahm S an Besprechungen mit Mandanten und an Gerichtsterminen teil. Er entwarf unter Anleitung Vertragstexte und andere Schriftstücke (Klageentwürfe, Klageerwiderungen). Ein Entgelt erhielt er nicht. Ab Oktober 1996 nahm S sein reguläres Studium wieder auf.

Das Arbeitsamt - Familienkasse - (der Beklagte und Revisionskläger - Bekl.) lehnte die Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum des Praktikums ab, weil sich S während dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befunden habe. Das FG gab der Klage im wesentlichen mit folgender Begründung statt: Nicht nur das Universitätsstudium, sondern auch das absolvierte Praktikum sei Teil der Berufsausbildung des S gewesen; es habe in unmittelbarer Beziehung zum Studium gestanden. Denn ein Jurastudent, der über das gesetzlich geforderte Maß hinaus an praktischer Ausbildung teilnehme und dabei in die praktische anwaltliche Arbeit eingewiesen werde, habe erheblich verbesserte Berufsaussichten.

Der Bekl. rügt mit seiner Revision einen Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Er trägt vor, das Anwaltspraktikum sei keine Berufsausbildung. Es sei für das Jurastudium zwar unbestritten nützlich, nach der geltenden Prüfungsordnung aber weder formelle Zugangsvoraussetzung noch zwingender Ausbildungsinhalt. Auch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG a.F. gehörten nur „geregelte Ausbildungsmaßnahmen“ zur Berufsausbildung. Eine gesonderte Prüfung, ob die fragliche Betätigung dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten diene, die für den angestrebten Beruf unverzichtbare Voraussetzung seien, sei nach der Rechtsprechung des BSG nur dann geboten, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - für den angestrebten Beruf keinen allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg gebe, weil nur dann eine entsprechende Ausgestaltungsfreiheit beim Ausbildungsweg bestehe. Aus Gründen der Rechtseinheit könne § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht anders ausgelegt werden. Zwar sei eine rechtsfortbildende Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe unter Anpassung an geänderte gesellschaftliche, wirtschaftliche und supranationale Verhältnisse möglich, im vorliegenden Fall aber nicht geboten.

Der Bekl. beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet. 1. Das FG hat den Kindergeldanspruch des Kl. im Ergebnis zutreffend bejaht. Nach § 62 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 32 EStG a.F. ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (BFH v. 11. 10. 1984, VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, DStR 1985, 90). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH v. 23. 4. 1997, VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N., DStRE 1997, 673). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

b) Entgegen der Auffassung des Bekl. kann aus der gesetzlichen Formulierung „für einen Beruf ausgebildet wird“ (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht gefolgert werden, daß die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein oder - mangels solcher Regelungen - jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muß, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (vgl. R 180 Abs. 1 EStR; DA-FamEStG, Anhang 6, DA 2.2121 Abs. 3, BStBl I 1996, 830). Denn die Auslegung der seit dem 1. 1. 1996 geltenden Kindergeldregelung (JStG 1996, BGBl I 1995, 1250) hat vor dem Hintergrund zu erfolgen, daß das Existenzminimum eines Kindes in typisierender Weise von der Besteuerung ausgenommen werden soll, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (vgl. BVerfG v. 29. 5. 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, 658, DStR 1990, 430). Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist aber auch dann gemindert, wenn sich die Kinder unabhängig von fest vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (FG Nürnberg v. 10. 7. 1998, VII (V) 747/97, EFG 1999, 295; FG Düsseldorf v. 18. 9. 1997, 10 K 1201/97 Kg rkr., EFG 1998, 103).

Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt (BFH v. 2. 7. 1993, III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870, DStR 1993, 1782; in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 und v. 8. 11. 1972, VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Denn Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfG v. 10. 11. 1998, 2 BvR 1057/98, 2 BvR 1226/96, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182, 187, DStR 1999, 227 m. Anm., DStRE 1999, 99). Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt (BFH in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH v. 8. 11. 1972, VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139). Kindern muß daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (FG Nürnberg in EFG 1999, 295; FG Düsseldorf in EFG 1998, 103). Demgegenüber kann aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. 8. 1969 (BGBl I 1969, 1112) für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nichts gewonnen werden (BFH in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91).

c) Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Teil der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist unerheblich, ob das Kind für das Praktikum vom Studium beurlaubt ist. Zwar hält das BSG eine Beurlaubung vom Studium zur Absolvierung eines nicht vorgeschriebenen Berufspraktikums auch bei fortbestehender Immatrikulation grundsätzlich für eine zum Verlust des Kindergeldanspruchs führende Unterbrechung der Ausbildung (BSG v. 25. 3. 1982, 10 RKg 11/81, SozR 5870 § 2 Nr. 29, und v. 18. 9. 1975, 4 RJ 295/74, DBlR 2405, KG/§ 2 BKGG für die Tätigkeit einer Romanistikstudentin als Fremdsprachen- oder Lehrassistentin im Ausland). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Zeit der Beurlaubung für eine zusätzliche Maßnahme der Berufsausbildung genutzt wird. Denn in einem solchen Fall kann von einer Unterbrechung der Berufsausbildung keine Rede sein.

d) Der Senat hat keine Veranlassung, wegen einer möglichen abweichenden Auffassung von der Rechtsprechung des BSG den GmS der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen. Dieser entscheidet nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. 6. 1968 (RsprEinhG, BGBl I 1968, 661), wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will. Die Abweichung in einer Rechtsfrage setzt eine unterschiedliche Beurteilung von Rechtsvorschriften oder Rechtsbegriffen voraus, die ihrem Wortlaut nach im wesentlichen und ihrem Regelungsgehalt nach gänzlich übereinstimmen und deshalb nach denselben Prinzipien auszulegen sind (Beschl. des GmS der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 12. 3. 1987, GmS-OGB 6/86, BGHZ 100, 277, 281). Dem steht jedoch die durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im JStG 1996 geänderte Zweckrichtung des Kindergeldes entgegen. Dieses dient nunmehr - ebenso wie der Kinderfreibetrag - in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern (§ 31 Satz 1 EStG). Nur soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Dieser nachrangige Förderzweck vermag jedoch an der einheitlichen steuerrechtlichen Beurteilung des Kindergeldes nichts zu ändern (vgl. § 31 Satz 3 EStG).

2. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, daß sich S während des Anwaltspraktikums in Berufsausbildung befand.

Rechtsgebiete

Steuerrecht

Normen

EStG § 31 Sätze 1, 2 und 3, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1