Ausgleichung ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

10. 07. 1991


Aktenzeichen

XII ZR 114/89


Leitsatz des Gerichts

  1. Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, BGHZ 82, 227 = NJW 1982, 1093 = LM § 1380 BGB Nr. 5; BGH, FamRZ 1982, 778).

  2. Erstrebt der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz eine Ausgleichung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, daß das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist.

  3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Ausgleichung der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. war vom 22. 10. 1982 bis 16. 8. 1988 in zweiter Ehe mit dem Bekl. verheiratet. Bei Eingehung der Ehe, in der die Parteien im gesetzlichen Güterstand lebten, erteilten sie sich gegenseitig Bankvollmacht. Die Kl. räumte dem Bekl. außerdem die Verfügungsbefugnis über ein Wertpapierdepot bei der D-Bank ein, das sie im Jahre 1980 mit dem Erwerb festverzinslicher Wertpapiere zu einem Kurswert von 59400 DM eröffnet hatte. Als den Eheleuten am 19. 5. 1983 ein Kind geboren wurde, beschlossen sie, daß die Kl. gegen ihre Tochter aus erster Ehe, die beim Vater lebte, Unterhaltsabänderungsklage erheben sollte, um die dieser bis dahin geschuldete Unterhaltsrente von 200 DM monatlich nicht mehr zahlen zu müssen. Dabei kamen die Parteien überein, zuvor die Wertpapiere von der Kl. auf den Bekl. zu übertragen. Unter dem 1. 6. 1983 unterzeichneten sie eine Vereinbarung, wonach die Kl. dem Bekl. wegen ihr in der Zeit vom 28. 8. 1979 bis 25. 5. 1983 zum laufenden Lebensunterhalt und für sonstige Ausgaben gewährter Geldbeträge von insgesamt 55000 DM sowie gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 5000 DM das Wertpapierdepot übertrug. Am 1. 7. 1983 ließ der Bekl. die Wertpapiere aus dem Depot der Kl. in sein eigenes übertragen. Die sodann erhobene Abänderungsklage der Kl. hatte jedoch keinen Erfolg. Am 7. 12. 1983 veräußerte der Bekl. die Wertpapiere zum Preise von 61355,90 DM. Mit Einverständis der Kl. verwendete er den Erlös dazu, um Hypothekenschulden abzulösen, die auf in seinem Alleineigentum stehenden Immobilien lasteten und höhere Zinsen erforderten, als die Wertpapiere abwarfen.

Auf die Klage, mit der die Kl. den Veräußerungserlös beansprucht, hat das LG den Bekl. zur Zahlung von 61355,90 DM nebst 4 % Zinsen seit 26. 7. 1987 verurteilt. Die Berufung des Bekl. ist erfolglos geblieben. Seine Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Nach der Beurteilung des BerGer. steht der Kl. ein Zahlungsanspruch in Höhe des Erlöses zu, den der Bekl. aus dem Verkauf der Wertpapiere erzielt hat, weil die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung an den Bekl., bei der offenbleiben könne, ob es sich um eine Schenkung oder eine sogenannte unbenannte Zuwendung handele, spätestens mit der Scheidung weggefallen sei.

Die Kl. könne im Wege der Anpassung an die veränderten Verhältnisse die Rückgewähr der Zuwendung und damit die Auszahlung des dem Bekl. zugeflossenen Erlöses aus dem Verkauf der Wertpapiere verlangen. Diesem Erstattungsanspruch stehe die Regelung über den Zugewinnausgleich, die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage normalerweise verdränge, nicht entgegen, weil der Zugewinnausgleich hier zu einem unbilligen Ergebnis führe und damit der in der Rechtsprechung des BGH anerkannte Ausnahmefall vorliege, in dem die Ausschließlichkeit des Zugewinnausgleichs nicht gelte, sondern die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewendet werden dürften. Wenn die Kl. auf den Zugewinnausgleich verwiesen werde, büße sie einen erheblichen Teil des Zuwendungswertes ein. Ihr Anfangsvermögen habe aus einer Eigentumswohnung und den Wertpapieren bestanden. Das daraus erzielte Einkommen sei für den Lebensunterhalt der Familie und für den Unterhalt der erstehelichen Tochter verbraucht worden. Ausgleichspflichtiger Zugewinn könne der Kl. allenfalls durch eine die Geldentwertung übersteigende Wertsteigerung der Eigentumswohnung erwachsen sein. Diese Wertsteigerung sei aber nicht annähernd so hoch wie der durch die Zuwendung eingetretene Wertverlust. Von dem Werte der Zuwendung könne sie, sofern der Bekl. überhaupt einen entsprechend hohen Zugewinn erzielt habe, im Wege des Zugewinnausgleichs nur die Hälfte zurückverlangen. Eine nur teilweise Rückgewähr sei aber für sie nicht tragbar. Denn sie habe kein so großes Vermögen, daß sie das Weggegebene, das rund 1/4 ihres Vermögens ausgemacht habe, entbehren könne. Die Kl. sei zur Zeit arbeitslos und aus gesundheitlichen Gründen zu einer Umschulung nicht in der Lage. Die ihr verbliebene Eigentumswohnung stelle ihren Lebensunterhalt nicht sicher. Deshalb erhalte sie derzeit Arbeitslosenhilfe von 216,16 DM wöchentlich. Daran zeige sich, daß die Zuwendung bei vernünftiger Betrachtung ihre Mittel übersteigen und zu ihrer jetzigen Abhängigkeit von staatlicher Hilfe geführt habe. Der Bekl. hätte sich billigerweise nicht dagegen sträuben dürfen, wenn die Kl. seinerzeit vorsichtig gehandelt und ihm zur Wahrung ihrer Interessen die Wertpapiere nur darlehensweise überlassen hätte. Zur Bedürftigkeit der Kl. komme hinzu, daß der Bekl. finanziell jedenfalls besser gestellt sei als sie, wie sich daran zeige, daß er nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine es unangemessen, daß der Bekl. eine Zuwendung behalten dürfe, durch welche die Kl. sich selber in Not gebracht habe. Danach könne sie den Erlös der Wertpapiere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen. Ob auch ein Rückgewähranspruch wegen Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB gegeben sei, der in den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Kl. schlüssig erklärt sein könne, brauche nicht geprüft zu werden.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.

1. Die Frage, wie Zuwendungen auszugleichen sind, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und die sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, wird nicht einheitlich beurteilt.

Teilweise wird die Meinung vertreten, die Ausgleichung sei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln im Wege selbständiger Einzelrückabwicklung durchzuführen. Der Anspruch auf Rückgewähr und der Zugewinnausgleich seien zu trennen. Die Rückabwicklung stelle erst den Zustand her, auf dessen Grundlage der Zugewinnausgleich erfolge (vgl. etwa Kühne, zuletzt JR 1982, 237 in Anm. zu BGHZ 82, 227 = NJW 1982, 1093 = LM § 1380 BGB Nr. 5; Erman-Heckelmann, BGB, 8. Aufl., § 1363 Anm. 4, S. 773; Gernhuber, in: MünchKomm, 2. Aufl., Vorb. § 1363 Rdnr. 21 f.; Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1372 Rdnr. 8; je m. w. Nachw.). Danach ist der Rückgewähranspruch vorweg selbständig geltend zu machen oder, wenn das nicht geschieht, beim Zugewinnausgleich incident zu beurteilen. Soweit er besteht, ist er als Vermögenswert des Zuwenders zu berücksichtigen, d. h. in dessen Endvermögen als Aktivum anzusetzen. Entsprechend ist auf seiten des Zuwendungsempfängers eine entsprechende Verbindlichkeit einzustellen.

Demgegenüber hat der BGH die sogenannte güterrechtliche Lösung vertreten, nach der die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich auch für derartige Zuwendungen der Ehegatten ein Ausgleichssystem zur Verfügung stellen. Danach bedarf es in aller Regel keines Rückgriffs auf allgemeine schuldrechtliche Vorschriften, insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Vielmehr kommt den Vorschriften des ehelichen Güterrechts über den Ausgleich des Zugewinns der Vorrang zu. Durch sie werden die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in aller Regel verdrängt und daraus abzuleitende Ausgleichsansprüche in weitem Umfang ausgeschlossen. Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse kann der Rückgriff auf § 242 BGB geboten sein (vgl. BGHZ 65, 320 (324 f.) = NJW 1976, 328 = LM § 137 BGB Nr. 1; BGHZ 68, 299 (302 ff.) = NJW 1977, 1234 = LM § 242 (D) BGB Nr. 65; BGHZ 82, 227 (232 ff.) = NJW 1982, 1093 = LM § 1380 BGB Nr. 5; BGH, FamRZ 1982, 778 (779) sowie zuletzt NJW-RR 1990, 834 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 132 = FamRZ 1990, 855). An dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat bereits im Urteil vom 5. 10. 1988 (NJW-RR 1989, 66 = FamRZ 1989, 147 (149)) gefolgt ist und die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa Reinicke-Tiedtke, WM 1982, 946; Holzhauer, JuS 1983, 830; Tiedtke, JZ 1984, 1078 (1082 f.); Johannsen-Henrich-Jaeger, EheR, § 1372 Rdnr. 8; Palandt-Diederichsen, BGB, 50. Aufl., § 1372 Rdnr. 4; Schwab, Hdb. d. ScheidungsR, 2. Aufl., Teil VII, Rdnr. 159 sowie im Ergebnis Staudinger-Thiele, BGB, 12. Aufl., § 1363 Rdnr. 14, je m. w. Nachw.; vgl. auch Bosch, FamRZ 1982, 249 sowie Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 6. Aufl., Rdnr. 517 ff. (519 ff.)), ist festzuhalten.

a) Die von der Gegenmeinung vertretene Ausgleichung der Zuwendungen im Wege selbständiger Einzelrückabwicklung bereitet Schwierigkeiten. Sie folgen aus dem Zusammenhang, der zwischen derartigen Zuwendungen und dem Zugewinnausgleich besteht. Ein solcher Zusammenhang wird im Gesetz ausdrücklich hergestellt durch die Anrechnungsbestimmung des § 1380 I BGB. Diese Vorschrift gelangt auch dann zur Anwendung, wenn vorweg entschieden worden ist, ob und inwieweit die Zuwendung nach § 242 BGB auszugleichen ist. Hat diese Beurteilung ergeben, daß die Zuwendung in vollem Umfang dem Zuwendungsempfänger verbleibt, so ist sie in den Fällen des § 1380 I BGB gleichwohl auf eine Zugewinnausgleichsforderung des Zuwendungsempfängers anzurechnen. Kommt es - wie in der Regel - zu einer Anpassung durch Verpflichtung zur teilweisen Erstattung, so ist das, was dem Zuwendungsempfänger von der Zuwendung verbleibt, auf seine Zugewinnausgleichsforderung anzurechnen. Dadurch kommt es zu einer weiteren Ausgleichung, die das Ergebnis der voraugegangenen Rückabwicklung verändert und es „verfälschen“ kann, wenn die Rechtsfolge aus § 1380 BGB nicht von vornherein - vorausschauend - berücksichtigt wird.

Auch unabhängig von § 1380 BGB kann sich bei der Beurteilung der Rückabwicklung das Bedürfnis ergeben, das Ergebnis des Zugewinnausgleichs vorausschauend zu berücksichtigen, etwa um zu vermeiden, daß nach § 242 BGB etwas zugesprochen wird, was aufgrund des Zugewinnausgleichs (teilweise) wieder zurückgewährt werden muß (vgl. BGHZ 68, 299 (303) = NJW 1977, 1234 = LM § 242 (D) BGB Nr. 65). Ferner kann dieses Bedürfnis bestehen, wenn, wie es teilweise vertreten wird, auf den Rückabwicklungsanspruch dasjenige anzurechnen ist, was der rückfordernde Ehegatte über §§ 1372 ff. BGB als Zugewinn fordern könnte (vgl. Soergel-Lange, § 1372 Rdnr. 8 a. E.).

Die Schwierigkeiten, die sich aus dieser Verknüpfung der Zuwendungen mit dem Zugewinnausgleich ergeben, werden dadurch erhöht, daß der auf § 242 BGB gestützte Anspruch auf Rückabwicklung keine Familiensache darstellt und daher, weil er vom Zugewinnausgleich zu trennen ist, grundsätzlich in einem separaten Verfahren geltend zu machen ist, für das das Gericht für allgemeine Zivilsachen zuständig ist (vgl. Senat, NJW 1981, 346 = LM § 23b GVG Nr. 28 = FamRZ 1981, 19 (21)), während über den Zugewinnausgleichsanspruch das Familiengericht entscheidet. Diese Umstände sprechen dafür, den Ausgleich der Zuwendungen in das Güterrecht zu integerieren und mit dem Ausgleich des Zugewinns in einem Akt durchzuführen.

b) Eine solche Einbeziehung ist möglich, da das Ausgleichssystem des Güterrechts auch gegenseitige Zuwendungen der Ehegatten zu erfassen vermag. Derartige Zuwendungen werden, gleichgültig ob es sich um Schenkungen oder ehebedingte Zuwendungen handelt (vgl. hierzu Senat, NJW-RR 1990, 386 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 129 = FamRZ 1990, 600), nicht von § 1374 II BGB erfaßt und daher nicht dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers zugerechnet (Senat, BGHZ 101, 65 (69 ff.) = NJW 1987, 2814 = LM § 1373 BGB Nr. 4), sondern fallen in den Zugewinn und erhöhen diesen, soweit ihr Wert beim Ende des Güterstandes noch vorhanden ist. Ergibt sich infolge der Zuwendung für den Zuwendungsempfänger ein höherer Zugewinn als für den Zuwender, so hat dieser einen Anspruch nach § 1378 I BGB. Einem solchen Anspruch steht § 1380 BGB nicht entgegen; denn diese Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des BGH nur ein, soweit ein Ausgleichsanspruch des Zuwendungsempfängers besteht. Soweit dieser im voraus mehr erhalten hat, als seine Ausgleichsforderung ohne die Zuwendung ausmachen würde, trifft § 1380 BGB keine Regelung (vgl. BGH, FamRZ 1982, 778 (779)). Damit ermöglichen die Zugewinnausgleichsregeln eine Ausgleichung der genannten Zuwendungen, gleichgültig ob die jeweilige Zuwendung sich im Rahmen dessen hält, was der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleich zu beanspruchen hätte (sogenannter vorweggenommener Zugewinnausgleich), oder ob die Zuwendung wertmäßig den ohne sie geschuldeten Zugewinnausgleich übersteigt (sogenannte überschüssige Zuwendung).

c) Hiernach muß es für den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, in aller Regel mit dem güterrechtlichen Ausgleich als der vom Gesetz vorgesehenen Lösung sein Bewenden haben. Da jedes Rechtsverhältnis dem Grundsatz von Treu und Glauben untersteht, kann die Anwendung des § 242 BGB indessen auch bei diesem Ausgleich nicht ausgeschlossen werden. Sie muß allerdings im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.

Ein solcher Ausnahmefall ist in der Rechtsprechung bislang in Fällen angenommen worden, in denen zu dem finanziellen Interesse des Zuwendenden an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzutraten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand begründeten und es unerträglich erscheinen ließen, daß der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrte, statt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - auf den Zuwendenden zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 68, 299 (304 ff.) = NJW 1977, 1234 = LM § 242 (D) BGB Nr. 65; BGHZ 82, 227 (236 f.) = NJW 1982, 1093 = LM § 1380 BGB Nr. 5; BGH, FamRZ 1982, 778 (779)).

Darum geht es hier jedoch nicht. Das Interesse der Kl. ist nicht auf die Rückgewähr bestimmter Gegenstände, sondern allein auf die Rückerstattung von Vermögenswerten gerichtet. Wann § 242 BGB in einem solchen Fall eingreift, hat der BGH bisher nicht entschieden. Bei der Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Ausnahmefall in Betracht kommt, kann der Maßstab der Ausgleichung, den das Gesetz in der speziell für das Scheitern der Ehe getroffenen güterrechtlichen Regelung generell vorsieht, nicht unberücksichtigt bleiben. Danach wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten sein, solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Denn mit der hälftigen Beteiligung ist ein Maß an Ausgleichung erreicht, das nach den Grundgedanken der Zugewinnausgleichsregelung grundsätzlich nicht als untragbar bezeichnet werden kann. Aus der Sicht des dort geltenden Prinzips hälftiger Ausgleichung, das auch der Anrechnungsregelung des § 1380 I BGB zugrunde liegt, ist es vielmehr normal, wenn der Zuwender über den Zugewinnausgleichsanspruch (nur) den halben Wert seiner Zuwendung zurückerhält. Aber auch wenn sein Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten, weil sich in gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung ein noch normal zu nennendes Risiko verwirklicht, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt bleiben kann (ebenso Reinicke-Tiedtke, WM 1982, 946 (953); Schwab, Teil II Rdnr. 120; Tiedtke, JZ 1984, 1078 (1083)). Um die Unerträglichkeit eines derartigen Ergebnisses und die Unabweisbarkeit seiner Korrektur durch die Anwendung von § 242 BGB zu begründen, müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe mögen etwa in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein derartiger Notbedarfsfall, der im Schenkungsrecht zur Rückforderung des Geschenkes berechtigen kann (§ 528 BGB), kann auch bei Zuwendungen der vorliegenden Art dazu führen, daß das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechthin unzumutbar ist.

2. Danach kann die Beurteilung des BerGer., daß die Verdrängung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hier nicht gelten könne, weil die Vorschriften des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führten, nicht bestehen bleiben. Denn das BerGer. hält es für möglich, daß die Kl. einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe des halben Wertes der Zuwendung hat. Ohne den Zugewinnausgleich der Parteien näher zu beurteilen, hat das Gericht festgestellt, daß die Kl. bei Berücksichtigung der Vermögensminderung, die durch die Zuwendung eingetreten ist, keinen Zugewinn erzielt hat, weil der Wertzuwachs ihrer Eigentumswohung jene Vermögensminderung nicht annähernd ausgleicht. Dagegen hält es einen Zugewinn des Bekl. in Höhe des Wertes der Zuwendung für möglich. Da der Bekl. den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere zur Ablösung von Grundpfandrechten durch Tilgung der zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten verwendet hat, liegt es in der Tat nahe, daß die durch die Zuwendung eingetretene Vermögensmehrung zu einem entsprechend höheren Endvermögen geführt hat. Ferner kommt in Betracht, daß während der Ehe eingetretene Wertsteigerungen seines Immobilienvermögens, das nach dem Vorbringen der Kl. aus zwei Reihenhäusern und vier Eigentumswohnungen besteht, den durch die Zuwendung entstandenen Zugewinn weiter erhöht haben. Beliefe sich dieser dadurch insgesamt auf das Doppelte des Wertes der Zuwendung, so erhielte die Kl. diesen Wert durch den Zugewinnausgleich sogar in vollem Umfang zurück. Danach ist nicht einmal auszuschließen, daß die Kl. als Zugewinnausgleich einen Betrag verlangen kann, der den Wert der Zuwendung übersteigt. Die Ausgleichsforderung ist nicht verjährt (§ 1378IV BGB). Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das BerGer. zurückzuverweisen.

3. In der neuen Verhandlung hat die Kl. Gelegenheit, gemäß den vorstehenden Rechtsgrundsätzen zur Höhe ihrer Zugewinnausgleichsforderung Näheres vorzutragen und darzulegen, daß dieses Ergebnis der Ausgleichung schlechthin unangemessen und für sie unzumutbar ist. Dieses Vorbringen gehört zur schlüssigen Begründung ihrer auf § 242 BGB gestützten Klage.

4. Soweit das BerGer. zu dem Ergebnis gelangt, daß es bei einem Ausgleich der Zuwendung nach den Vorschriften des Güterrechts sein Bewenden haben muß, und, wie im Urteil ins Auge gefaßt, der Frage nachgehen sollte, ob der Kl. ein Rückgewähranspruch wegen Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB zusteht, wird es zu berücksichtigen haben, daß die Zuwendung nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien bei ihrer Anhörung vom 24. 5. 1989 „auf der Basis einer gemeinsamen Ehe“ erfolgt ist. Das spricht dafür, daß die Zuwendung keine Schenkung, sondern eine derartige Zuwendung darstellt, weil sie um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden ist und darin ihre Geschäftsgrundlage hat (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 386= LM § 242 (Bb) BGB Nr. 129 = FamRZ 1990, 601).

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB §§ 242, 1372 ff.