Zwergpudelverbot für Speisesaal
Gericht
LG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
11. 11. 1999
Aktenzeichen
2/24 S 59/99
Wer für einen Aufpreis von 12 DM täglich einen Hund mit ins Urlaubshotel aufnehmen darf, ist dadurch nicht auch automatisch berechtigt, das Tier mit in den Speisesaal zu nehmen oder eine Fütterung durch das Hotel zu verlangen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl., die für die Zeit vom 21. 12. 1997 bis 3. 1. 1998 eine Reise mit Halbpension in einem Hotel gebucht hatten, und für einen täglichen Zuschlag von 12 DM die Erlaubnis erhalten hatten, einen Zwergpudel mit in das Hotel zu nehmen, haben Minderungsansprüche mit den Behauptungen geltend gemacht, entgegen der Zusage in dem Reisebüro, in dem sie gebucht hätten, hätten sie den Hund nicht zu den Mahlzeiten in den Speisesaal mitnehmen dürfen, sondern hätten statt dessen auf ihrem Zimmer gegessen, und das Hotel habe auch nicht für das Futter des Hundes gesorgt. Schließlich habe das Zimmer nicht den zugesagten Balkon gehabt.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Das AG hat mit überzeugender und ausführlicher Begründung zu Recht festgestellt, dass den Kl. reisevertragliche Gewährleistungsansprüche gegen die Bekl. auf Grund des Reisevertrags über den Aufenthalt im Hotel K vom 21. 12. 1997 bis zum 3. 1. 1998 nicht zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils gem. § 543 I ZPO Bezug genommen.
Auch das mit der Berufung Vorgebrachte rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. So kam, trotz des weiteren Vortrags der Kl. zu der behaupteten Zusage der Reisebüromitarbeiterin V, eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Denn selbst bei einer Zusage des Reisebüros, dass der Hund uneingeschränkt an den gesamten Urlaubsaktivitäten der Kl. würde teilnehmen können, wäre der Umstand, dass es den Kl. untersagt wurde, ihren Zwergpudel mit in den Speisesaal des Hotels K zur Einnahme der Halbpension mitzunehmen, noch kein Reisemangel i.S. des § 651c I BGB. Denn diese Beeinträchtigung stellt sich nach objektiver Betrachtung noch nicht als derartig schwerwiegend dar, dass darin schon ein Reisemangel zu sehen sein könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Unannehmlichkeit, die die Reisenden noch ersatzlos hinzunehmen haben. Denn es handelt sich um eine zeitlich eng begrenzte Trennung von Hund und Hundehalter. Es liegen auch objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass eine Mitnahme des Hundes in den Speisesaal seitens des Hoteliers nicht gewünscht wurde. Darüber hinaus wurde diese Beeinträchtigung auch dadurch ausgeglichen, dass den Kl. das Essen auf dem Zimmer serviert wurde.
Ein Reisemangel i.S. des § 651c I BGB ist auch nicht darin zu sehen, dass dem Zwergpudel der Kl. seitens des Hotels keine Verpflegung gereicht wurde. In dem zu zahlenden Aufschlag von 12 DM pro Tag und Hund sind nicht die Kosten der Hundeverpflegung enthalten. Vielmehr stellt dieser Aufschlag einen Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung des Hoteliers dar, die sich aus der Aufnahme eines Hundes ergibt. Ein solcher Aufschlag ist allgemein üblich; auch der Prospekt der Bekl. enthält keinen Hinweis darauf, dass mit diesem Betrag etwa auch Verpflegungsleistungen honoriert werden sollen und eine Verköstigung des mitzunehmenden Tieres zu erwarten ist. Angesichts dieser allgemeinen Üblichkeit wäre auch eine entgegenstehende Zusage der Reisebüromitarbeiterin unbeachtlich, da sie die Bekl. nicht verpflichten würde. Denn die Reisebüromitarbeiterin V hatte keine Vollmacht der Bekl. für eine Zusage, dass in dem Aufschlag für die Mitnahme des Haustiers auch Verpflegung des Tieres enthalten sein soll.
Soweit die Kl. mit der Berufungsbegründung erstmals das Fehlen eines Balkons gerügt haben, so kann dahingestellt bleiben, ob der Balkon lediglich bei dem ersten von den Kl. sogleich abgelehnten Zimmer fehlte und im zweiten von den Kl. angenommenen Zimmer vorhanden war. Den in jeden Fall wären Ansprüche wegen des Fehlens des Balkons gem. § 651d II BGB ausgeschlossen, da dieses Fehlen nicht gegenüber der Reiseleitung gerügt worden war. Ansprüche wegen des Fehlens des Balkons wären auch gem. § 651g I BGB ausgeschlossen, da dieser Umstand auch nicht im Anspruchsschreiben erwähnt worden ist.
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