Prozeßkostenvorschußpflicht der Großeltern

Gericht

OLG Koblenz


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

09. 09. 1996


Aktenzeichen

15 W 503/96


Leitsatz des Gerichts

Großeltern sind gegenüber dem Enkelkind grundsätzlich prozeßkostenvorschußpflichtig. Dies gilt auch im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das AG hat dem minderjährigen Kl. für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Beschwerde des Bezirksrevisors führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Zwar können minderjährige Kläger gem. § 2 Prozeßkostenhilfe-VordruckVO die Erklärung nach § 117 II ZPO in Kindschaftssachen formfrei abgeben, jedoch muß danndie Erklärung gem. § 2 I Nr. 1a und b Prozeßkostenhilfe-VordruckVO Angaben darüber enthalten, welche Einnahmen im Monat durchschnittlich brutto die Personen haben, die dem Kind aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren und ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. Die Großeltern, bei denen der Kl. und die Kindsmutter wohnen, sind dem Kl. dem Grunde nach zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet (so OLG Düsseldorf, DAVorm 1990, 80 (81); a.A. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 350). Voraussetzung für die Angaben nach § 2 I 2 Nr. 2a und b PKHVV, nämlich die Einnahmen und die Vermögensgegenstände von sonstigen Personen anzugeben, die dem Kind - auch Großeltern sind nach §§ 1601ff . BGB dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig - zum Unterhalt verpflichtet sind und gegebenenfalls zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommen, ist, daß das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter (hier das Jugendamt als Amtspfleger) Kenntnis über das Einkommen und das Vermögen der Großeltern haben. Da der Kl. und seine Mutter im Haushalt der Großeltern leben, können sie sich diese Kenntnis unschwer verschaffen. Die bisherigen Erklärungen des Amtspflegers enthalten jedoch Angaben über das Einkommen und Vermögen der Großeltern nicht.

Ein Anspruch des Kl. auf Prozeßkostenvorschuß gegen die Großeltern kann zur Zeit nicht ausgeschlossen werden, so daß die angefochtene Entscheidung, soweit Prozeßkostenhilfe uneingeschränkt gewährt worden ist, keinen Bestand haben kann. Das AG wird unter Beachtung eines möglichen Anspruchs des Kl. auf Prozeßkostenvorschuß gegenüber seinen Großeltern erneut darüber zu befinden haben, mit welchen Zahlungsanordnungen die Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 120 I 1 ZPO zu verbinden ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses abzustellen. Es ist daher nicht von Bedeutung, daß die Instanz nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist und ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß infolgedessen gegen die Großeltern jetzt nicht mehr besteht.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht; Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht

Normen

BGB §§ 1360a IV, 1610 II, 1596; ZPO § 115 II