Höhe des Kurzarbeitergeldes - tarifliche wöchentliche Arbeitszeit - nicht tarifgebundener Betrieb

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

31. 10. 1996


Aktenzeichen

11 RAr 41/96


Leitsatz des Gerichts

Die Regelung des § 69 AFG, nach der auch bei nicht tarifgebundenen Betrieben das Kurzarbeitergeld höchstens nach der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen ist, widerspricht nicht dem Grundgesetz (Fortführung und Anschluß an BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr. 1).

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. begehrt höheres Kurzarbeitergeld (Kug) für die Zeit vom 1. 5. bis 14. 6. 1993. Im Dezember 1992 zeigte die Kl., die eine Metallgießerei betreibt, Kurzarbeit für die Betriebsabteilung Sandgießerei für die Zeit ab 15. 12. 1992 an. Das Arbeitsamt (ArbA) erkannte die Voraussetzungen für Kug dem Grunde nach ab 15. 12. 1992 bis 14. 6. 1993 an. Im Juli 1993 beantragte die Kl. die Auszahlung von Kug für den Zeitraum vom 1. 5. bis 14. 6. 1993. Der Leistungsberechnung legte sie - wie bei vorherigen Anträgen - eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden zugrunde. Das Arbeitsamt bewilligte mit Bescheid vom 6. 10. 1993 Kug einschließlich des Beitragszuschusses zur Rentenversicherung für den beantragten Zeitraum, aber nicht in der beantragten Höhe. Es legte der Leistungsberechnung eine regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden zugrunde, wie sie im Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV) vorgesehen war. Damit ergab sich gegenüber dem Antrag der Kl. ein Minderbetrag von 813,86 DM.

Im Widerspruchsverfahren machte die Kl. geltend, sie sei nicht tarifgebunden. Die wöchentliche Arbeitszeit sei durch Betriebsvereinbarung auf 37 Stunden festgelegt worden, was auch nach dem MTV zulässig sei. Der Widerspruch der Kl. blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Klage hat das LSG abgewiesen. Die - vom SG zugelassene - Berufung der Kl. hat das LSG zurückgewiesen. Die Revision der Kl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Gegenstand der Klage ist die Höhe der Ansprüche auf Kug für den Gewährungszeitraum 1. 5. bis 14. 6. 1993 der Arbeitnehmer der Kl. Diese Ansprüche macht die Kl. als Prozeßstandschafterin der betroffenen Arbeitnehmer geltend (vgl. BSGE 38, 94 (95f.) = SozR 1500 § 75 Nr. 4; BSG, SozR 3-4100 § 65 Nr. 2). Gegenstand der Klage sind ferner die - von der Höhe des Kug insgesamt abhängigen - Ansprüche der Kl. auf die Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 166 III 2 AFG in der bis zum 31. 12. 1993 geltenden Fassung).

2. Die Höhe der Ansprüche auf Kug richtet sich nach § 68 AFG (hier in der bis zum 31. 12. 1993 gültigen Fassung). Danach bemißt sich das Kug nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte (§ 68 I 2 Nr. 1, II und III AFG; Lohnfaktor), und nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Ausfallstunden (Zeitfaktor). Der Zeitfaktor besteht grundsätzlich in der Anzahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69 AFG) geleistet hätte, wobei Stunden nicht zu berücksichtigen sind, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 68 I 2 Nr. 2 AFG). Unter dem Begriff Arbeitszeit versteht § 69 AFG die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche nicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war im Betrieb der Kl. eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden üblich, da sie von allen Arbeitnehmern, also auch den von Kurzarbeit individuell betroffenen Arbeitnehmern zu leisten war. Diese tatsächliche Arbeitszeit kann jedoch nach § 69 AFG nur bis zur Höhe der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Für die nicht tarifgebundene Kl. ist gem. § 69 Alt. 2 AFG die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleicher oder ähnlicher Betriebe maßgebend. Für gleiche und ähnliche Betriebe betrug die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit nach dem MTV in der ab 6. 5./19. 6. 1990 geltenden Fassung ab 1. 4. 1993 36 Stunden.

Wie vom LSG ausgeführt, entsprach die im Betrieb der Kl. durch Betriebsvereinbarung festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden auch nicht einer tariflichen Öffnungsklausel. Denn der MTV sehe eine Verlängerungsmöglichkeit nur bei Einhaltung einer bestimmten Quote (18 % aller Beschäftigten eines Betriebs) vor (§ 3 Nr. 3 V MTV).

Diese Auslegung der tariflichen Öffnungsklausel durch das LSG ist für den Senat bindend; denn die Entscheidung des BerGer. über das Bestehen und den Inhalt von Vorschriften, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend (§ 562 ZPO, § 202 SGG). § 3 Nr. 3 V MTV enthält kein nach § 162 SGG revisibles Recht. Der Tarifvertrag hat nicht Bundesrecht zum Inhalt, sein Geltungsbereich erstreckt sich auch nicht über den Bezirk des BerGer. hinaus. Der MTV gilt nur für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 1 MTV). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bewußt und gewollt inhaltlich gleiche Vorschriften außerhalb Nordrhein-Westfalens vereinbart wären (vgl. BSGE 50, 121 (123f.) = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSGE 55, 115 (116) = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BSG, SozR 4100 § 117 Nr. 14). Ob das der Fall ist, hat der Senat mangels entsprechenden Vorbringens der Bet. nicht zu prüfen (BSGE 56, 45 = SozR 2200 § 70 Nr. 1; BSG, SozR 4100 § 117 Nr. 14).

Ist für die Entscheidung des Senats somit maßgebend, daß die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Wochenarbeitszeit nicht als tarifliche Arbeitszeit zu qualifizieren ist, ist für die Bemessung des Kug (§ 69 Halbs. 2 AFG) nicht die im Betriebe der Kl. geltende wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden, sondern die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden zugrunde zu legen. Die angefochtenen Bescheide der Bekl. sind daher - wie bereits die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - sachlich zutreffend.

3a) Soweit die Kl. einwendet, in verfassungskonformer Auslegung des § 69 AFG müsse die tarifliche Öffnungsklausel restriktiv gehandhabt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nach § 69 AFG kann nur eine Wochenarbeitszeit, die der tariflichen Regelung entspricht, für die Bemessung des Kug herangezogen werden. Läßt ein Tarifvertrag - wie hier - nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu, dann müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein, um diese Arbeitszeit als tarifliche Arbeitszeit qualifizieren zu können. Bei der in § 3 Nr. 3 V MTV genannten Höchstgrenze für eine Verlängerungsmöglichkeit handelt es sich im übrigen auch um eine klar faßbare Voraussetzung. Es kann deshalb offenbleiben, ob die typisierende Wirkung des Tarifvertrags dann abzuschwächen ist, wenn er eine inhaltlich nicht bestimmte Öffnungsklausel oder zahlreiche Abweichungsmöglichkeiten enthält (vgl. Bieback, in: Gagel, AFG, § 69 Rdnrn. 7 und 25; Wissing, in: Knigge/Ketelsen/Marschall/Wissing, AFG, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 6).

b) Entgegen der Rechtsansicht der Kl. ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß nach § 69 AFG die tatsächliche Arbeitszeit nur bis zur Höhe der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt wird.

aa) Wie das BSG bereits in der Entscheidung vom 29. 8. 1974 (BSGE 38, 98 (100f.) = SozR 4100 § 69 Nr. 1) ausgeführt hat und wogegen sich auch die Kl. in ihrer Revision nicht wendet, verstößt § 69 AFG nicht gegen Art. 9 III GG. Aufgrund der besonderen Struktur des Kug, das materiellrechtlich den Arbeitnehmern zusteht (§ 63 I 1 AFG), deren Ansprüche jedoch die Kl. im eigenen Namen geltend macht, ist bereits fraglich, wessen Schutzbereich durch die Begrenzungsnorm des § 69 AFG betroffen ist. Das BSG hat in der genannten Entscheidung den "auf die Klägerin ausgeübten Druck" als unbedenklich bezeichnet, ohne zwischen dem Betrieb und den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern zu differenzieren. Doch auch dann, wenn in die verfassungsrechtliche Beurteilung der Schutz der Arbeitnehmer als Anspruchsinhaber einbezogen wird, begegnet es keinen Bedenken, wenn durch § 69 AFG tarifliche Regelungen für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer maßgebend werden. Durch die Grenznorm des § 69 AFG wird die negative Koalitionsfreiheit nicht verletzt (so auch Schwerdtfeger, SGb 1975, 253 sowie ders., SGb 1975, 349; Bieback, in: Gagel, AFG, § 69 Rdnrn. 5 und 26; Wissing, in: Knigge/Ketelsen/Marschall/Wissing, AFG, § 69 Rdnr. 6; Henke, in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 69 Rdnr. 41). Aus Art. 9 III GG folgt keine Pflicht des Gesetzgebers, Arbeitnehmern oder Arbeitgebern Vorteile aus der Nichtzugehörigkeit zu einem tariffähigen Verband in sämtlichen Regelungsbereichen zu erhalten. Insbesondere hindert dieses Grundrecht - wie bereits das BSG 1974 ausgeführt hat - den Gesetzgeber nicht, autonomes Recht - etwa durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen - auf Dritte zu erstrecken (vgl. BSGE, 38, 98 (101) = SozR 4100 § 69 Nr. 1; BVerfGE 44, 322 (338) = NJW 1977, 2255). Durch die Bestimmung der Arbeitszeit i.S. des § 69 AFG wird die Kug-Berechnung an einem standardisierten Sicherungsniveau orientiert und eine Bemessung der Sozialleistung nach ungewöhnlich hohen Spitzenzeiten vermieden (vgl. BSGE 38, 98 (102) = SozR 4100 § 69 Nr. 1; BSG, SozR 3-4100 § 69 Nr. 1): Der Gesetzgeber könnte auch selbst die Höchstgrenze des Zeitfaktors für die Bemessung des Kug festlegen. Wenn er die jeweils geltende tarifliche Norm als Bemessungsgrenze übernimmt, sichert er der Grenzregelung größere Sachnähe und Beweglichkeit als eine eigenständige starre gesetzliche Höchstgrenze. Das Arbeitszeitgesetz - auf das die Kl. in ihrer Revision Bezug genommen hat - eignet sich hier demgegenüber von vornherein nicht als Maßstab. Denn es verfolgt mit der Festlegung der höchstzulässigen Arbeitszeiten (§ 3) einen völlig anderen Zweck, nämlich u.a. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers bei der Arbeitszeitgestaltung (§ 1).

bb) § 69 AFG verletzt auch nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG. Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, hat das BVerfG bisher nicht entschieden, ob der Anspruch auf Kug eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition sein kann (vgl. BVerfGE 92, 365 (405f.) = NZA 1995, 754 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3; offengelassen auch in BSGE 75, 97 (141) = NZA 1995, 320 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2). Doch selbst wenn man einen Eigentumsschutz bejahen würde, schafft § 69 AFG - wie in der Entscheidung des BSG vom 29. 8. 1974 bereits dargestellt - eine notwendige und zulässige Inhaltsbestimmung (Art. 14 I 2 GG). Die von der Kl. beanstandete Begrenzung der Leistungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer und der Ansprüche auf Zuschüsse zu der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel einer sachgerechten Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses gerechtfertigt; der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BSGE 38, 98 (103) = SozR 4100 § 69 Nr. 1 sowie BVerfGE 92, 365 (407) = NZA 1995, 754 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Regelung in § 69 AFG auch nicht der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Gleichbehandlung ungleicher Verhältnisse überschritten und Art. 3 I GG verletzt. Art. 3 I GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (vgl. BVerfGE 3, 58 (135) = NJW 1954, 21; BVerfGE 18, 38 (46) = NJW 1964, 1411; BVerfGE 86, 81 (87) = LKV 1992, 269; BVerfGE 90, 226 (239) = NZS 1994, 417 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; st. Rspr.). Dabei liegt es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen. Was sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich erscheint, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 75, 108 (157) = NJW 1987, 3115; st. Rspr.). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 90, 226 (239) = NZS 1994, 417 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 m.w. Nachw.).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich also je nach Regelungstatbestand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung (vgl. BVerfGE 55, 72 (89f.); BVerfGE 88, 87 (96f.); BVerfGE 92, 365 (407) = NZA 1995, 754 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3 sowie BVerfGE 92, 53 (69) = NZA 1995, 752 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).

Die Begrenzungsnorm des § 69 AFG ist hiernach sachgerecht. Sie kann zwar - wie die Kl. geltend macht - dazu führen, daß Versicherte - entsprechend der unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeit - trotz unterschiedlicher Beitragsleistung gleiche Versicherungsleistungen erhalten. Sie kann ebenfalls dazu führen, daß bei Zahlung gleicher Beiträge unterschiedliche Leistungen zu gewähren sind, denn dasselbe Monatsverdienst mit gleicher hoher Beitragsbelastung kann einmal auf der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit mit einem hohen Durchschnittsverdienst und zum anderen auf einer erheblich längeren Arbeitszeit mit einem niedrigeren Stundenverdienst beruhen (vgl. hierzu Bieback, AFG, § 69 Rdnr. 6; vgl. auch Schwerdtfeger, SGb 1975, 253). Hierin liegt indes kein Verfassungsverstoß. Schon von dem traditionellen Leistungsspektrum und der Leistungsausgestaltung her kennt die Arbeitlosenversicherung nur eine begrenzte Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung (vgl. BVerfGE 51, 115 (124) = SozR 4100 § 112 Nr. 10; BVerfGE 53, 313 (328) = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfGE 76, 220 (236) = SozR 4100 § 242b Nr. 3; BVerfGE 90, 226 (240) = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6). Die Regelung des § 69 AFG findet ihre Rechtfertigung in der gesetzgeberischen Zielsetzung einer sachnahen und praktikablen Leistungsbegrenzung.

Vorinstanzen

LSG Nordrhein-Westfalen, L 9 Ar 201/94, 29.02.1996

Rechtsgebiete

Sozialrecht; Arbeitsrecht

Normen

AFG §§ 68, 69; GG Art. 3 I, 9 III, 14 I