Erforderlichkeit von Kinderbetreuungskosten für Teilnahme an Betriebsratssitzung

Gericht

LAG Hessen


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

22. 07. 1997


Aktenzeichen

4/12 TaBV 146/96


Leitsatz des Gerichts

Wird von einem Betriebsratsmitglied verlangt, die reguläre Arbeitszeit wegen Betriebsratssitzungen zu überschreiten, so muss der Arbeitgeber für diese Zeit die erforderlichen Kinderbetreuungskosten aufbringen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bet. streiten auch zweitinstanzlich um die Erstattung der von der Ast. (Bet. zu 1) geltend gemachten Kosten von insgesamt 150 DM für die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder an drei Nachmittagen, an denen die Ast. als Mitglied des Gesamtbetriebsrats an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats in Frankfurt teilgenommen hat. Die Ast. ist beim Arbeitgeber (Bet. zu 2) halbtags beschäftigt - an fünf Tagen in der Woche jeweils von 8.30 bis 12.30 Uhr; die Ast. wohnt in Stuttgart; ihr Ehemann steht in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und sein Arbeitsplatz ist außerhalb Stuttgarts.

Das ArbG hat den auf Zahlung von 150 DM gerichteten Antrag der Ast. zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Ast., mit dem diese ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Die Beschwerde hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Die Ast. kann gem. § 51 I i.V.mit § 40 I BetrVG vom Arbeitgeber die Erstattung der von ihr aufgewendeten Kosten in der geltend gemachten Höhe von 150 DM für die Betreuung ihrer Kinder an den Nachmittagen des 17. 11. 1994, 9. 2. 1995 und 9. 3. 1995 verlangen.

A. Zutreffend ist das ArbG davon ausgegangen, daß zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats oder - was hier in Frage steht und nur für die gleichen Regelungen gelten (s. § 51 I BetrVG) - des Gesamtbetriebsrats entstehenden und vom Arbeitgeber gem. § 40 I BetrVG zu tragenden Kosten auch die persönlichen Aufwendungen des einzelnen Betriebsrats- oder Gesamtbetriebsratsmitglieds gehören, wenn und soweit diese dem Betriebsrat/Gesamtbetriebsratsmitglied durch die Durchführung von Betriebsaufgaben und in Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied entstanden sind und notwendig waren. Notwendig in diesem Sinne sind die Aufwendungen, die zum Zeitpunkt ihrer Verursachung unter Anlegung eines verständigen Maßstabes für erforderlich und verhältnismäßig gehalten werden dürfen, weil der Betriebsrat oder das Betriebsratsmitglied anderenfalls in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht unbeträchtlich behindert worden wäre. Liegen danach notwendige bzw. erforderliche Aufwendungen vor, bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung des Arbeitgebers hinsichtlich der Entstehung der Aufwendungen (s. Wiese, in: GK-BetrVG, 5.Aufl., § 40 Rdnrn. 27, 10ff.; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 5.Aufl., § 40 Rdnrn. 30, 5f.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 40 Rdnrn. 33, 7 jew. m.w.Nachw.). Zu den Aufwendungen zählt jegliche Aufopferung von Vermögenswerten, die durch die Ausübung von Betriebsratstätigkeit entstanden ist (Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, § 40 Rdnr. 34).

B. Nach diesen Gesichtspunkten ist die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die von der Ast. aufgewendeten Kinderbetreuungskosten gegeben.

1. Die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats gehört zu den Aufgaben eines Gesamtbetriebsratsmitglieds. Die Kinderbetreuungskosten sind der Ast. infolge ihrer nachmittäglichen Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats am 17. 11. 1994, 9. 2. 1995 und 9. 3. 1995 entstanden. Ohne diese Betriebsratstätigkeiten wären der Ast. diese Kosten nicht entstanden. Denn ansonsten konnte die Ast., die als Teilzeitkraft lediglich vormittags beim Arbeitgeber arbeitete, ihre Kinder nachmittags selbst betreuen.

2. Die Kinderbetreuungskosten als solche waren auch erforderlich im oben gekennzeichneten Sinn.

a) Entgegen der Auffassung des ArbG kann die Ast. nicht darauf verwiesen werden, die beiden älteren Kinder hätten sich selbst überlassen werden können und hätten (wobei der ältere damals 9 bzw. 10 Jahre alt war) für das jüngste der Kinder (damals 4 bzw. 5 Jahre alt) nach dem Kindergarten (etwa ab 16.30 Uhr) beaufsichtigen können. Grundsätzlich bedürfen Minderjährige als solche eben wegen ihrer Minderjährigkeit der Aufsicht erwachsender Aufsichtspflichtiger (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 832 Rdnr. 2). Selbst wenn der älteste Minderjährige (9 bzw. 10 Jahre alt) keiner Aufsicht durch einen Erwachsenen bedurft hätte, so kann dies für die beiden jüngeren Geschwister nicht mehr gelten. Und keinesfalls geht es an, dem ältesten der Geschwister die Aufsicht für das damals 8jährige Kind der Ast. und gar noch das jüngste (4 bzw. 5 Jahre alte) Kind zu überlassen. Die Aufsichtspflicht obliegt ja grundsätzlich den erwachsenen Aufsichtspflichtigen. Einem Minderjährigen darf sie nur überlassen werden, wenn bei diesem unterstellt werden kann, er komme in Einsichtsfähigkeit, Reife und Durchsetzungskraft an einen Volljährigen heran und könne deshalb einer Aufsichtspflicht über einen jüngeren Minderjährigen ordnungsgemäß genügen. Dies kann bei einem 9- bzw. 10jährigen - und dies auch noch bezüglich zweier jüngerer Minderjähriger - keinesfalls angenommen werden.

b) Ein anderer (erwachsener) Aufsichtspflichtiger stand auch nicht in der Person des Ehemanns der Ast. zur Verfügung. Unstreitig ist dieser ganztags und dies außerhalb Stuttgarts beschäftigt und hätte deshalb erst nach 18.00 Uhr die Betreuung der Kinder übernehmen können.

3. Es ist auch kein Grund zu sehen, weshalb Kinderbetreuungskosten als persönliche Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds nicht gem. § 40 I BetrVG erstattungsfähig sein sollten.

a) Gem. § 78 S. 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeiten nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Durch die Erstattung von aufgewendeten Kinderbetreuungskosten hat die Ast. keinen Vorteil. Die Kosten fließen letztlich nicht ihr zu, sondern der Person, die sie mit der Kinderbetreuung betraut hat. Dagegen wäre es ein die Ast. wegen ihrer Amtstätigkeit treffender Nachteil, wenn sie diese Kosten selbst zu tragen hätte. Das Gesetz mutet dem Betriebsratsmitglied im Hinblick auf seine Amtstätigkeit keine geldwerten Sonderopfer zu. Unter Berücksichtigung der Grundregel des § 78 S. 2 BetrVG hat § 40 I BetrVG vielmehr dafür zu sorgen, daß das einzelne Betriebsratsmitglied durch die im gesetzlichen Rahmen durchgeführte Betriebsratstätigkeit nicht finanziell belastet wird (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 40 Rdnr. 5).

b) Daß es sich um Aufwendungen handelt, die beim Betriebsratsmitglied aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (nämlich hier: dem Haben von minderjährigen, betreuungsbedürftigen Kindern) anfallen, steht einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß - besonders aufgewendete Fahrtkosten eines Betriebsratsmitglieds zu einer Betriebsratssitzung außerhalb seiner - persönlichen - Arbeitszeit als erstattungsfähig anerkannt sind (BAG, NZA 1989, 641 = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG), - bei Erstattung von Reisekosten (falls nicht nach Pauschalsätzen abgerechnet wird) die angemessenen Kosten entsprechend der sonstigen - persönlichen - Lebensführung des Betriebsratsmitglieds zugrunde zu legen sind und diesbezüglich jedoch wiederum ersparte Aufwendungen anzurechnen sein sollen (Wiese, in: GK-BetrVG, § 40 Rdnr. 34 m.w. Nachw.).

c) Unerheblich ist schließlich auch, daß im Falle von Überstundenleistungen der Ast. anfallende Kinderbetreuungskosten nicht zu erstatten wären. Der Vergleich mit Überstundenleistung ist nicht passend. Denn es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden und gerade aus der Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses folgt regelmäßig, daß der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, Überstunden oder Mehrarbeit anzuordnen (Schaub, ArbeitsR-Hdb., 6.Aufl., § 44 III). Selbst wenn in Notfällen aufgrund Treuepflicht die Verpflichtung zu Überstunden gegeben sein sollte oder wenn etwa in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber gestattet sein sollte, bei entsprechendem betrieblichem Bedarf ohne weiteres Überstunden anzuordnen (vgl. BAG, NZA 1988, 517 = AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG1979), müßte der Arbeitgeber bei der Anordnung von Überstunden im Einzelfall gegenüber Teilzeitkräften im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachten, daß der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit der Vereinbarung von Teilzeitarbeit deutlich zu verstehen gegeben hat, daß er dem Arbeitgeber nur für eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen will. Stehen, wie meist bei Teilzeitarbeit von Frauen, hinter der Teilzeitvereinbarung familiäre Gründe, wie etwa die Betreuung minderjähriger Kinder, so wird sich regelmäßig die Heranziehung zu Überstunden als unbillig erweisen (und der Arbeitnehmer braucht der Überstundenanordnung nicht zu folgen). Wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Kindern, die er in seiner arbeitsfreien Zeit selbst betreut, sich zu Überstundenleistung bereiterklärt, so kann er nicht Ersatz von anfallenden Kinderbetreuungskosten verlangen. Dies wird er aber auch bedacht haben und unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes die Entscheidung für Überstundenleistung getroffen haben, auch wenn er deshalb anfallende Kinderbetreuungskosten in Kauf zu nehmen hat. - Anders liegt es bei Betriebsratstätigkeit. Diese ordnungsgemäß, insbesondere auch durch Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums, wahrzunehmen, ist Aufgabe und Pflicht des Betriebsratsmitglieds. Daß teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat gewählt werden können und berechtigt sind, die Wahl auch anzunehmen, steht außer Frage. Daß und welche persönlichen Aufwendungen aus der Amtstätigkeit des Betriebsrats/Gesamtbetriebsratsmitglieds vom Arbeitgeber zu tragen sind, ist aus § 40 I BetrVG zu entnehmen. Wenn, wovon hier auszugehen ist, zu diesen Aufwendungen auch Kinderbetreuungskosten gehören, so ist dies die Folge einer gesetzlichen Regelung. Dagegen fehlt es für die Erstattung angefallener Kinderbetreuungskosten bei Leistung von Überstunden durch Teilzeitkräfte (jedenfalls regelmäßig) an einer Rechtsgrundlage.

4. Einem Erstattungsanspruch steht vorliegend auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen.

a) Der von der Ast. geltend gemachte Betrag von 150 DM für Kinderbetreuung an drei Nachmittagen, an denen die Ast. an Gesamtbetriebsratssitzungen teilgenommen hat, steht nicht außer Verhältnis zu Größe und Leistungsfähigkeit (vgl. Wiese, in: GK-BetrVG, § 40 Rdnr. 12) des Betriebs bzw. der Betriebe der Arbeitgeberin in Deutschland, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Beim Arbeitgeber handelt es sich um eine der größeren Luftfahrtgesellschaften in den USA und in Europa. Sie unterhält in Deutschland verschiedene Betriebe. Ihr Anteil am Luftverkehraufkommen von und nach Europa und insbesondere Deutschland, wozu die Betriebe in Deutschland beitragen, ist nicht unbeträchtlich. All dies ist gerichtsbekannt.

b) Es ist auch nicht zu erkennen, daß die Ast. ihre Amtstätigkeit, was Teilnahme an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats angeht, in gleicher Weise hätte kostengünstiger erledigen können. Zunächst gilt, daß es zu den Aufgaben der Ast. gehört, an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teilzunehmen. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende bestimmt entsprechend sachlicher Bedürfnisse aufgrund pflichtgemäßen Ermessens, ob, an welchen Tagen und wie lange jeweils Sitzungen durchgeführt werden. Daß betreffend die hier in Frage stehenden Sitzungen insoweit kein Bedürfnis bestand, bringt der Arbeitgeber selbst nicht vor.

Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende durfte es auch, selbst angesichts der Teilzeitbeschäftigung der Ast. und anfälliger Kinderbetreuungskosten bei der Ast., für erforderlich und verhältnismäßig ansehen, Gesamtbetriebsratssitzungen (auch) am Nachmittag durchzuführen und zwar in Frankfurt. Insoweit durfte von ihm berücksichtigt werden, daß die Ast. aus Stuttgart und ein weiteres Gesamtbetriebsratsmitglied aus München anreiste. Deshalb war es nicht unangemessen, den Sitzungsbeginn so zu legen, daß diese Gesamtbetriebsratsmitglieder - wie etwa bei einem Sitzungsbeginn deutlich vor 10.00 Uhr - nicht bereits nachts oder am frühen Morgen die Anreise zum Sitzungsort (wobei es insoweit gleich bleibt, wo auch immer die Sitzung stattfand) antreten mußten. Selbst wenn die Sitzungen am 9. 2. 1995 und 9. 3. 1995 statt um 13.00 Uhr bereits, wie am 17. 11. 1994, um 10.00 Uhr begonnen hätten, so hätten sie bei fünfstündiger Dauer und einer dann anfallenden Mittagspause in angemessener Dauer von einer Stunde erst um 16.00 Uhr geendet. Bis die Ast. danach wieder zu Hause angelangt wäre, hätte sicherlich (auch mit Flugzeug zwischen Frankfurt und Stuttgart) 1 1/2 bis 2 Stunden gedauert. Bis dahin wären jedenfalls Kinderbetreuungskosten angefallen und zwar nahezu in der Höhe, wie sie hier geltend gemacht werden. Eine mögliche Restersparnis an Kosten durfte bei der Anberaumung der Sitzungen außer Betracht bleiben, weil es sich dann, wenn überhaupt, nur noch um einen äußerst geringen Betrag gehandelt hätte, angesichts dessen sich der Gesamtbetriebsrat nicht in der Freiheit der Bestimmung seiner Sitzungstätigkeit nach ihrem Zeitpunkt beschränken brauchte (vgl. Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, § 40 Rdnr. 5). Auf diesem Hintergrund brauchte die Ast. selbst auch nicht aktiv zu werden, um eine Verlegung der anberaumten Sitzungen zu erreichen. Die Anberaumung der Sitzungen in Frankfurt durfte für erforderlich gehalten werden, weil dort die Hauptverwaltung Deutschland des Arbeitgebers ihren Sitz hat und in Frankfurt auch der Gesamtbetriebsratsvorsitzende beschäftigt ist. In Frankfurt befand sich damit sozusagen der Sitz des Gesamtbetriebsrats. Dann dort auch Sitzungen des Gesamtbetriebsrats durchzuführen, ist angebracht.

5. Unerheblich für die Kostenerstattungspflicht ist, daß der Gesamtbetriebsrat oder die Ast. vor Wahrnehmung der hier fraglichen Betriebsratstätigkeit nicht auf die dadurch anfallenden Kinderbetreuungkosten wegen ihrer Ungewöhnlichkeit hingewiesen hat. Selbst wenn hierzu eine Pflicht bestanden hätte, so würde das den Anspruch auf Kostenerstattung nicht berühren, weil vorliegend, wie vorstehend näher dargelegt - die Voraussetzungen für die Kostenerstattung gegeben sind (Wiese, in: GK-BetrVG, § 40 Rdnr. 14). Abgesehen davon kommt eine derartige Pflicht zur Vorabinformation nur in Betracht, wenn es dadurch dem Arbeitgeber ermöglicht wird, seinerseits die Kostenentstehung zu verhindern oder die Höhe der Kosten mindernd zu beeinflussen (vgl. BAG, AP Nr. 7 zu § 39 BetrVG und die dort gegebene Fallgestaltung). Hieran fehlt es vorliegend. Es steht Betriebsratstätigkeit in Frage, die hinsichtlich der Anberaumung und Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzungen wie auch der Entstehung der Kinderbetreuungskosten für erforderlich gehalten werden durfte. Angesichts der in Frage stehenden geringfügigen Kosten brauchte sich der Gesamtbetriebsrat auch nicht einer Beeinflussung der Gestaltung seiner Tätigkeit auszusetzen.

6. Besteht nach alledem die Kostentragungspflicht für die von der Ast. verauslagten Kinderbetreuungskosten in der geltend gemachten Höhe, so ist der Arbeitgeber zur Zahlung von 150 DM zu verurteilen.

Vorinstanzen

ArbG Frankfurt a.M., 14 BV 396/95, 29.05.1996

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BetrVG § 40 I