Höhe der Zulage bei probeweiser Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

18. 06. 1997


Aktenzeichen

4 AZR 728/95


Leitsatz des Gerichts

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung des Angestellten im Zuge einer in Aussicht genommenen endgültigen Übertragung fällt unter § 24 Abs. 1 BAT-O und ist damit zulässig. Ein Anspruch auf eine Zulage bei Ausübung höherwertiger Tätigkeiten besteht auch in der Probezeit nach § 24 Abs. 1 BAT-O nur dann, wenn sämtliche Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind (im Anschluß an Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 355/82 -, n. v.). In der Probe-/Einarbeitszeit kann es insbesondere an subjektiven Voraussetzungen - noch - fehlen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Differenzbeträge zur nächsthöheren Vergütungsgruppe der Sache nach um die Höhe der Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT-O bei vorhergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer.

Der am 19. 2. 1932 geborene Kl. war zuletzt in der staatlichen Planungskommission, Abteilung Planung der ehemaligen DDR tätig und war dann seit dem 1. 9. 1991 als vollbeschäftigter Angestellter bei der Bekl. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß § 60 Abs. 1 BAT-O mit Ablauf des Monats Februar 1997. Die Parteien waren tarifgebunden. Außerdem ist in § 2 des Arbeitsvertrages vom 20. 8. 1991 vorgesehen, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Angestellte des Bundes im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen bestimmt. Nach § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kl. "in der Vergütungsgruppe VII BAT-O eingruppiert." Der Kl. wurde zunächst als Bürosachbearbeiter in der Abteilung Archivbestände eingesetzt und erhielt ab 1. 3. 1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb BAT-O, Änderungsvertrag vom 26. 3. 1992.

Mit Schreiben vom 24. 8. 1993 teilte die Bekl. dem Kl. mit, sie setze ihn mit Wirkung vom 1. 9. 1993 in das Referat AU II.3 um und übertrage ihm "probeweise für die Dauer von sechs Monaten die Aufgaben eines Sachbearbeiters Auskunft. Diese Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IVb BAT-O."

In dem Schreiben heißt es weiter:

"Sobald Sie die Tätigkeit einen Monat lang ausgeübt haben, erhalten Sie rückwirkend zum 01.09.1993 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppe VIb und Vb BAT-O.

Bei voller Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben i. S. der Tarifvorschriften wird die Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppe VIb und IVb BAT-O erfolgen.

Sofern Sie sich nach Ablauf der sechsmonatigen Erprobungszeit in der Funktion eines Sachbearbeiters Auskunft bewährt haben, wird Ihnen diese Tätigkeit endgültig übertragen und die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O vollzogen.

..."

Für die Zeit vom 1. 9. 1993 bis zum 28. 2. 1994 erhielt der Kl. eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner bisherigen Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb und der Vergütungsgruppe Vb BAT-O.

Während der Probezeit hatte der Kl. keinerlei Unterschriftsbefugnis. Der Kl., der vor seiner Beschäftigung bei der Bekl. berufsfremd gearbeitet hatte, erhielt vom Sachgebietsleiter und einem fachlich besonders erfahrenen Sachbearbeiter die für die Sachbearbeitertätigkeit erforderlichen Unterweisungen anhand des Stasi-Unterlagen-Gesetzes sowie der hierfür ergangenen Richtlinien, von Behördenvorgängen und Besprechungen der zu tätigenden Arbeitsschritte. Ferner wurde er in den internen Schriftverkehr unterwiesen, wann und wie und bei wem Rechercheabfragen zu erfolgen hatten. Er mußte überdies anhand konkreter Einzelfälle erlernen, wie Zwischen- oder Endbescheide an externe Anfragestellen zu fertigen waren.

Seit dem 1. 3. 1994 war der Kl. - wie die übrigen Sachbearbeiter - berechtigt, sog. Negativbescheide zu unterschreiben. Bei belastenden Rechercheergebnissen hatte er unterschriftsreife Recherchen zu erstellen. Seit dem 1. 3. 1994 war er in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O eingruppiert, Änderungsvertrag vom 22. 2. 1994, und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O.

Mit Schreiben vom 25. 2. 1994 machte der Kl. der Sache nach Vergütung nach Vergütungsgruppe IV BAT-O ab 1. 9. 1993 erfolglos geltend. Mit seiner am 27. 5. 1994 beim ArbG eingegangenen Klage hat der Kl. Nachzahlung der monatlichen Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe Vb und der Vergütungsgruppe IVb BAT-O für die Zeit vom 1. 9. 1993 bis zum 28. 2. 1994 in Höhe von 2579,38 DM brutto nebst Zinsen aus dem Nettobetrag verlangt.

Er hat die Auffassung vertreten, er habe die vollen Aufgaben der mit Vergütungsgruppe IVb BAT-O bewerteten Position erhalten. Im übrigen komme es auf die auszuübende Tätigkeit und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit an. Hieran ändere auch nichts, daß die Übertragung zunächst nur probeweise geschehen sei. Der BAT sehe nicht vor, im Falle einer Erprobung die persönliche Zulage nicht zu zahlen.

Im übrigen habe es seiner Erprobung gar nicht bedurft, da er in einem umfangreichen Auswahlverfahren für die Tätigkeit ausgesucht worden sei. Auch habe er bereits in der Erprobungsphase eine Beantwortungsquote der Anfragen von 28,9 % erzielt, und zwar fehlerfrei, und damit quantitativ wie qualitativ die Tätigkeit wie ein Angestellter ausgeübt, dem sie auf Dauer übertragen worden sei. Die fehlende Unterschriftsberechtigung hindere die tarifliche Bewertung nicht. Sämtliche Sachbearbeiter des entsprechenden Sachgebietes hätten die Unterschriftsbefugnis erst ab 5. 1. 1994 erhalten.

Es handele sich im übrigen nicht um einen Eingruppierungsprozeß. Es erscheine denklogisch als nicht möglich, einerseits einen Angestellten in der Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O zu erproben und ihm vermeintlich eine solche Tätigkeit zu übertragen, was ausdrücklich geschehen sei, und sich andererseits darauf zu berufen, diese Tätigkeit habe lediglich den Tarifwert nach Vergütungsgruppe V b BAT-O gehabt. So könne der Erprobungszweck nicht erreicht werden. Die Verfahrensweise der Bekl. sei von der Systematik des Tarifvertrages nicht vorgesehen und insofern tarifwidrig.

Das Schreiben der Bekl. vom 24. 8. 1993 sei auch widersprüchlich. Einerseits sei ihm ein Aufgabengebiet der Vergütungsgruppe IVb BAT-O übertragen und gleichzeitig diese Tätigkeit nur mit einer Zulage nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O vergütet worden. Praktisch führe die Vorgehensweise der Bekl. zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht vorgesehenen neuen Vergütungsgruppe, wonach Angestellte in der Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O im ersten Halbjahr ihrer Tätigkeit nur nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O vergütet würden.

Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn 2579,38 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15. 2. 1994 zu zahlen.

Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, tatsächlich seien dem Kl. nicht die vollen Aufgaben übertragen worden, wie sie ein auf unbestimmte Zeit auf dieser Stelle beschäftigter Angestellter zu erledigen habe. Der Kl. habe nämlich zunächst einer intensiven Einarbeitung und einer Erprobung seiner Fähigkeiten bedurft. Eine Erprobung des Kl. sei deshalb zulässig gewesen. Das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb BAT-O, nämlich die besondere Verantwortung, habe der Kl. erst nach Erhalt der Unterschriftsbefugnis erfüllt, mit der er auch die Verantwortung für die von ihm erstellten Rechercheergebnisse zu tragen habe. Der Kl. habe die subjektive Voraussetzung der begehrten Vergütungsgruppe während der Probezeit nicht erfüllt. Er habe in dieser Phase nur dem Sachgebietsleiter und dem fachlich besonders erfahrenen Sachbearbeiter zugearbeitet, die seine Arbeitsergebnisse noch kontrolliert hätten. Eine besonders verantwortungsvolle Sachbearbeitertätigkeit habe der Kl. bis zum 28. 2. 1994 schon deshalb nicht ausüben können, weil ihm die volle Wahrnehmung der neuen Tätigkeit erst ab 1. 3. 1994 übertragen worden sei. Dieser Vorbehalt ergebe sich auch deutlich aus dem Schreiben vom 24. 8. 1993. Gegenüber den übrigen Sachbearbeitern sei deren bereits vorhanden gewesene Unterschriftsbefugnis mit Verfügung vom 5. 1. 1994 lediglich präzisiert worden.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Die vom LAG zugelassene Revision des Kl. ist unbegründet.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

ArbG und LAG haben zutreffend die Klage abgewiesen. Der Kl. hat keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen Vergütungsgruppe Vb BAT-O und Vergütungsgruppe IVb BAT-O für den Zeitraum vom 1. 9. 1993 bis zum 28. 2. 1994.

I. Die Zahlungsklage ist zulässig.

Der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist hinreichend bestimmt. Der Kl. verlangt für die Zeit vom 1. 9. 1993 bis zum 28. 2. 1994 2579,38 DM brutto als Gehaltsdifferenzen, wie sich aus dem Rechenwerk in der Klageschrift ergibt. Das reicht aus.

II. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kl. steht die begehrte Vergütungsdifferenz nicht zu.

Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 24 Abs. 1 BAT-O in Betracht.

Diese Bestimmung lautet:

"Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage."

§ 24 Abs. 3 lautet:

"Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

..."

Damit ist Voraussetzung für den Anspruch des Kl. auf Zahlung einer persönlichen Zulage, daß ihm vorübergehend eine Tätigkeit übertragen wurde, die den Merkmalen einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe entsprach und diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die Voraussetzungen für eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT-O lagen indessen nur dann vor, wenn die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit den Merkmalen der höheren Vergütungsgruppe entsprach. Das war aber nur dann der Fall, wenn sämtliche Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt waren (§ 24 Abs. 2 Unterabs. 2 - 5 BAT-O). Der Tarifwortlaut nimmt ausdrücklich auf § 24 Abs. 2 Unterabs. 2 - 5 BAT-O Bezug. Deshalb wird die Erfüllung aller Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe gefordert. So muß z. B. auch ein Prüfungserfordernis erfüllt sein, wenn dieses zu den Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe gehört (Urteil des Senats vom 25. 2. 1987 - 4 AZR 217/86 - AP Nr. 14 zu § 24 BAT; Urteil des Senats vom 6. 6. 1973 - 4 AZR 316/72 - AP Nr. 2 zu § 9 MTBII).

Deshalb geht der Vorwurf der Revision fehl, daß es vorliegend nicht um den üblichen Eingruppierungsrechtsstreit gehe.

Der Kl. hat daher nur Anspruch auf die persönliche Zulage - Unterschiedsbetrag zwischen Vergütungsgruppe VIb bzw. VIb zuzüglich gewährter Differenz zur Vergütungsgruppe Vb und Vergütungsgruppe IVb BAT-O, wenn seine Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb BAT-O erfüllten.

Denn entgegen der Auffassung der Revision liegt keine individualrechtliche Zusage der Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O vor, die die Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine persönliche Zulage überflüssig machen würde.

Nach dem Schreiben vom 24. 8. 1993 setzte die Bekl. den Kl. "mit Wirkung vom 1. 9.1993 ... in das Referat AU II.3 um" und übertrug ihm "probeweise für die Dauer von sechs Monaten die Aufgaben eines Sachbearbeiters Auskunft. Diese Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IVb BAT-O."

Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus aber nicht die Zusage entnommen werden, für den fraglichen Zeitraum Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O zu zahlen.

Denn in den nächsten Absätzen dieses Schreibens heißt es, daß der Kl. rückwirkend zum 1. 9. 1993 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppe VIb und Vb BAT-O erhalte, sobald er die Tätigkeit einen Monat lang ausgeübt haben werde. Weiter heißt es, bei voller Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben i. S. der Tarifvorschriften werde die Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppe VIb und IVb BAT-O erfolgen. Schließlich wird ausgeführt, sofern er sich nach Ablauf der sechsmonatigen Erprobungszeit in der Funktion eines Sachbearbeiters Auskunft bewährt habe, werde ihm diese Tätigkeit endgültig übertragen werden und die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O vollzogen werden.

Daraus wird deutlich, daß die Bekl. zwischen Zulagengewährung und endgültiger Eingruppierung trennt und überdies die Gewährung der Differenz zwischen den Vergütungen nach Vergütungsgruppe VIb und IV b BAT-O von der "vollen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben" abhängig macht, also davon, daß die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe IVb BAT-O vorliegen.

Richtig ist allerdings, daß gleichermaßen Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist, daß dem Kl. überhaupt vorübergehend eine andere - höherwertige - Tätigkeit übertragen wurde, ein sachlicher Grund vorlag und die höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausgübt wurde.

Die Revision meint, in erster Linie gehe es darum, ob dem Kl. eine Tätigkeit "probeweise" habe übertragen werden können, die die Wertigkeit der Vergütungsgruppe IVb BAT-O erreiche, ohne dadurch den Anspruch des Kl. auf Zahlung der entsprechenden Zulage auszulösen.

Die Revision beanstandet, das LAG habe sich ausschließlich mit der Frage befaßt, ob sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb BAT-O innerhalb dieser "Erprobungsphase" erfüllt gewesen seien, ohne zu berücksichtigen, daß bei der - erstmaligen - Übertragung einer bestimmten Tätigkeit an einen Angestellten in aller Regel eine "Einarbeitungszeit" vorgeschaltet sei, bevor die volle Wertigkeit der entsprechenden Vergütungsgruppe erreicht sei.

Gleichwohl hat das LAG richtig entschieden.

1. Dem Schreiben vom 24. 8. 1993 der Bekl. an den Kl. ist zu entnehmen, daß die Bekl. dem Kl. vorübergehend die Aufgaben eines "Sachbearbeiters Auskunft" übertragen hat, also eine andere Tätigkeit als die vorher ausgeübte als Bürosachbearbeiter in der Abteilung Archivbestände.

2. Es liegt auch ein sachlicher Grund vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT jeweils eines sachlichen Grundes, der auch für deren Dauer vorliegen muß. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, so liegt Rechtsmißbrauch vor; der Angestellte ist von Beginn der höherwertigen Tätigkeit an so zu behandeln, als sei ihm diese für die Dauer zugewiesen worden (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 10. 2. 1988 - 4 AZR 585/87 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT; Urteil des Senats vom 16. 1. 1991 - 4 AZR 301/90 - BAG 67, 59 = AP Nr. 3 zu § 24 MTA).

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer ist zulässig. Als sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist die Erprobung des Angestellten anzusehen. So hat der Senat im Urteil vom 15. 2. 1984 (4 AZR 595/82 - AP Nr. 8 zu § 24 BAT) im Zusammenhang mit der Frage einer zeitlichen Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ausgeführt:

"Dieses Erfordernis (scil. eines sachlichen Grundes) bezieht sich nicht nur auf den ursprünglichen sachlich rechtfertigenden Grund ... Vielmehr muß die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auch hinsichtlich ihrer Dauer von einem sachlichen Grund getragen sein und darf im Hinblick darauf nicht rechtsmißbräuchlich werden. Ebenso wie beim Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages muß auch hier der sachliche Grund nicht nur für die vorübergehende Übertragung selbst, sondern auch für deren Dauer gegeben sein ... Die Ungewißheit der Dauer der Übertragung einer vorübergehenden Tätigkeit kann einen sachlichen Grund entfallen lassen. Deshalb ist z. B. die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit für ein freigestelltes Personalratsmitglied auf einen längeren Zeitraum möglich als etwa die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit zur Erprobung, ob der Angestellte der höherwertigen Tätigkeit auch gewachsen ist, wobei wiederum für die Dauer auch in diesem Fall unterschieden werden muß, für welche Tätigkeit die Erprobung erfolgt, so daß sie i. d. R. für eine einfache Tätigkeit kürzer sein muß als etwa für wissenschaftliche Aufgaben."

Davon geht auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte aus (z. B. LAG Niedersachsen Urteil vom 6. 5. 1983 - 12 Sa 139/82 -, zitiert bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand März 1997, § 24 Erläuterung 2, S. 2g und bei Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand Mai 1997, § 24 Erläuterung 1, S. 132.21). Das LAG Frankfurt/am Main hat in seinem Urteil vom 28. 10. 1987 (9 Sa 261/87 - ZTR 1988, 225, nur Leitsatz veröffentlicht) lediglich im konkreten Fall den nur vorübergehenden Charakter der Übertragung verneint. Es war nicht deutlich geworden, daß die Einweisung in das neue Sachgebiet nur probeweise und damit befristet erfolgen sollte. Die Kommentatoren des BAT halten die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer gleichfalls für zulässig (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Mai 1997, § 24 Rz. 28; vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, aaO, Stand Mai 1997, § 24 Erläuterung 1, S. 132.20b).

Demgegenüber wird allerdings die Ansicht vertreten, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein sachlicher Grund i. S. der BAG-Rechtsprechung sei (Höffken, PersR 1994, 441, 442 l.Sp.). Zur Begründung wird ausgeführt, der BAT kenne für bereits Beschäftigte keine Norm, die Einarbeitung im weitesten Sinn regele. § 24 BAT könne auch nicht durch die Arbeitgeber als Regelung zur Einarbeitung und Erprobung umfunktioniert werden. Dem Interesse des Arbeitgebers, einen Angestellten während einer Einarbeitungszeit mit der Begründung, daß die volle Leistung nicht erbracht werde, anders eingruppieren zu können, sei schon dadurch Rechnung getragen, daß die höchstmögliche Eingruppierung erst nach Bewährung erfolge (vgl. § 23a BAT). In einigen Bereichen erfolge durch Regelung für Berufsanfänger in der Vergütungsordnung des BAT die tatsächliche Eingruppierung erst nach einem halben oder einem Jahr.

Dem ist nicht zu folgen. Es erscheint als sachlich gerechtfertigt, einen Angestellten in einer höherwertigen Tätigkeit zunächst zu erproben mit dem Ziel, ihm nach erfolgreicher Erprobung den Arbeitsplatz auf Dauer zu übertragen mit der Folge der dementsprechenden Bezahlung. Daher ist die Erprobung des Angestellten nach wie vor als sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit anzusehen. Dabei wird es sich in aller Regel um relativ kurzfristige vorübergehende Übertragungen handeln. Die notwendige Erprobungsdauer kann nicht schematisch gehandhabt werden. Die Schwierigkeit des neuen Arbeitsplatzes einerseits sowie die Kenntnisse und Leistungen des Angestellten andererseits müssen angemessen berücksichtigt werden. Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten bedürfen in jedem Fall einer besonderen Begründung (so zutreffend Böhm/Spiertz, aaO, Rz. 28). Auch das OVG Berlin geht von der Zulässigkeit einer "Probezeit" und einer "Einarbeitungszeit" aus (Urteil vom 18. 5. 1971 - IV B 16.70 - OVG Berlin 11, 193 Nr. 40). § 5 BAT steht der probeweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach§ 24 BAT nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet nämlich nicht generell den Abschluß befristeter Probearbeitsverträge (vgl. BAG Urteil vom 12. 2. 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT (IV 2 der Gründe)). Eine befristete Probezeit kann sachlich nicht nur bei Neueinstellung, sondern auch vertretbar sein, wenn einem bereits beschäftigten Angestellten qualifiziertere Arbeiten übertragen werden. An einem vernünftigen Grund fehlt es nur dann, wenn der Angestellte bereits ausreichende Zeit beim Arbeitgeber mit diesen Arbeiten beschäftigt war und dieser seine Fähigkeiten deshalb für den neuen Arbeitsplatz voll beurteilen konnte (vgl. BAG Urteil vom 28. 2. 1963 - 2 AZR 345/62 - BAG 14, 108 = AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Darauf haben Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler (aaO, Hinweise Rz. 3, 3. Abs., S. 132.23) zutreffend hingewiesen.

Die probeweise Übertragung der Aufgaben eines Sachbearbeiters Auskunft hat sechs Monate nicht überschritten. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, daß das LAG ohne besondere Begründung von der Zulässigkeit der probeweisen Übertragung für sechs Monate ausgegangen ist. Das LAG hat an anderer Stelle ausgeführt, der Kl. habe der Einarbeitung bedurft. Das sei auch angesichts der berufsfremden Herkunft des Kl. in der Berufungsinstanz unter den Parteien unstreitig geworden. Damit brauchte es auch nicht mehr auf den Vortrag des Kl. einzugehen, es habe seiner Erprobung gar nicht bedurft.

3. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Aufgaben eines Sachbearbeiters Auskunft an sich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb BAT erfüllen.

4. Das LAG hat den Anspruch des Kl. auf eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur Vergütungsgruppe IVb BAT-O verneint, weil der Kl. während der Probezeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb BAT-O nicht erfüllt hat, weil ihm die Unterschriftsbefugnis für Negativbescheide noch nicht übertragen worden war und er damit die höherwertige Tätigkeit noch nicht tatsächlich voll ausgeübt hat und es deswegen am Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit fehlte. Das ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung nicht zu beanstanden.

a) Die Revision trägt vor, es fehle an Regelungen, die eine mindere Vergütung rechtfertigten. Auch nach den allgemeinen tariflichen Eingruppierungsregeln stünde dem Kl. mit Wirkung ab dem 1. 9. 1993 Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IVb BAT-O zu. Die Reduzierung der Vergütung während einer sog. Einarbeitungszeit sei tarifwidrig. Dementsprechend gingen die Hinweise des LAG fehl, nach denen der Kl. im betreffenden Zeitraum von seinen Vorgesetzten oder von erfahrenen Kollegen "kontrolliert" worden sei.

Auch Höffken, aaO, meint, es existiere keine Norm im BAT, die eine niedrigere Vergütung während der Probezeit zulasse (aaO, S. 442 l. Sp.).

Dem ist jedenfalls für den Bereich des § 24 BAT-O nicht zu folgen.

Anerkennt man, daß die Erprobung des Angestellten ein sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist, so folgt aus dem Verweis in § 24 Abs. 1 BAT-O auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 - 5 BAT-O zwingend, daß ein Anspruch auf eine Zulage bei Ausübung höherwertiger Tätigkeiten nur dann besteht, wenn sämtliche Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind (vgl. Urteil des Senats vom 6. 6. 1984 - 4 AZR 355/82 - (nicht veröffentlicht)). Dazu gehört auch die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O. Nur dann ist der Anspruch auf die Differenz zur Vergütungsgruppe IVb BAT-O als persönliche Zulage begründet.

Von einer Tarifwidrigkeit einer reduzierten Vergütung während der Erprobungszeit kann entgegen der Revision nur dann die Rede sein, wenn die Tätigkeitsmerkmale auch während der Erprobungszeit erfüllt werden, gleichwohl keine oder nur eine niedrigere Zulage gezahlt wird.

Entgegen der Revision können Einarbeitungszeiten zur Zahlung einer minderen Vergütung führen. Es kommt auf die jeweilige Regelung an. So führt das Hessische LAG in seinem Beschluß vom 4. 6. 1996 (4 TaBV 162/95 - ZTR 1997, 82) aus, die Regelungen des BETV Chemie-Industrie sprächen dafür, daß Einarbeitungszeiten oder Zeiten, in denen der Arbeitnehmer noch keine vollwertige Tätigkeit erbringe, der an sich richtigen Eingruppierung nicht entgegenstünden, und verweist auf tarifvertragliche Bestimmungen, nach denen für bestimmte Tätigkeiten für die Einarbeitungszeit eine andere, niedrigere Entgeltgruppe vorgesehen ist. Demgegenüber ist § 24 BAT-O entgegen der Revision und Höffken, aaO, als Vorschrift anzusehen, die auch für die Erprobung eines bereits Beschäftigten für eine höherwertige Tätigkeit als bisher die Zulage und damit die Vergütung regelt und es insoweit zu Differenzierungen kommen kann, wenn die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht, während der Einarbeitungszeit (noch) nicht vorliegen. Das kann insbesondere bei subjektiven Tätigkeitsmerkmalen der Fall sein, wenn der Angestellte eingearbeitet wird.

b) Der Kl. hat daher nur Anspruch auf die Differenz zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb und Vergütungsgruppe IVb BAT-O oder, geht man von der ihm gewährten Differenz zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb und der Vergütungsgruppe Vb BAT-O aus, zwischen Vergütungsgruppe Vb und IVb BAT-O, wenn seine Tätigkeit in der Probezeit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O erfüllte.

Diese hat folgenden Wortlaut:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und dem Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

Sie baut also auf der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a auf.

Diese lautet:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und dem Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppe VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Die jeweils in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 9 spielt keine Rolle.

Das LAG hat ausgeführt, dem Kl. stehe keine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT-O für den Anspruchszeitraum bis zur Höhe des Differenzbetrages zur Vergütungsgruppe IVb BAT-O zu. Der Kl. habe während seiner Erprobung eine Tätigkeit ausgeübt, die noch nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IVb BAT-O entsprochen habe. Der Kl. habe im Rahmen der Probezeit nicht das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erreicht.

Das ist zutreffend.

In die Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe IVb sind Angestellte eingruppiert, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse besitzen, deren Tätigkeit zu mindestens 50 % der Arbeitszeit mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt sind, die selbständige Leistungen i. S. der Vergütungsgruppe Vb erfordern und sich dadurch aus dem Kreis der in Vergütungsgruppe Vb eingruppierten Angestellten herausheben, daß zu mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die ein besonders verantwortungsvolles Handeln des Angestellten erfordern.

Das LAG geht zutreffend von den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b aus und sieht diese als erfüllt an:

Der Kl. habe anhand von ihm anzustellender Recherchen auf Anfragen hin Bescheide zu erarbeiten gehabt, die entweder belastendes Material für die Betreffenden auswiesen oder eine Negativauskunft ergäben. Hierzu habe es zunächst gründlicher und umfassender Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen bedurft. Der Kl. habe hierfür eingehende Kenntnisse des Archivmaterials benötigt, das der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwalte und zugänglich mache. Die Kenntnisse in Bezug auf dieses Archivmaterial gliederten sich in methodische und inhaltliche Kenntnisse. Hierzu gehörten auch Kenntnisse über den Verwaltungsaufbau der ehemaligen DDR sowie zeitgeschichtliche Kenntnisse. Um mit dem Material umgehen zu können, bedürfe es eingehender Kenntnisse des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und hierzu ergangener Richtlinien. Schließlich müsse der Sachbearbeiter wissen, wo, wann und bei wem Rechercheabfragen möglich seien, das heiße, den internen Schriftverkehr beherrschen. All dies sei dem Kl. in der Einarbeitungszeit vermittelt worden. Diese Sachbearbeitertätigkeit habe auch selbständige Leistungen umfaßt. Gerade unter Einsatz des vorausgesetzten Fachwissens habe der betreffende Sachbearbeiter ein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu erarbeiten. Dies habe der Kl. auch insofern getan, als er seine Arbeitsschritte nach Einarbeitung selbst vollzogen und nur das Ergebnis den ihn einarbeitenden Personen noch zur Prüfung vorgelegt habe.

Das LAG hat keine Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist unschädlich. Es ist von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, nämlich Sachbearbeitung Auskunft. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, wenn das LAG zu dem Ergebnis kommt, daß gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen gefordert waren. Es liegt auf der Hand, daß der Kl., wollte er Auskünfte richtig und vollständig erteilen, genaue Kenntnisse haben mußte, wo gegebenenfalls etwas gefunden werden konnte, und sich darüber klarwerden mußte, wie er - fallbezogen - in angemessener Zeit zu Ergebnissen kommt, sei es, daß nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten das Resultat negativ ist, sei es, daß Erkenntnisse gefunden und abgesichert werden.

Das LAG prüft dann, ob das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" i. S. der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe IV b BAT-O gegeben war, und verneint dies und kommt so zu dem Ergebnis, daß sich während der Probezeit die Tätigkeit des Kl. auf der Ebene der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O bewegt habe. Das LAG begründet das Fehlen der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit damit, daß der Kl. bis zum 28. 2. 1994 noch nicht selbst für seine Arbeitsergebnisse einzustehen gehabt habe. Dies werde besonders deutlich an der Tatsache, daß ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Unterschriftsbefugnis für Negativbescheide nicht übertragen worden sei. Dies sei vielmehr erst mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit geschehen. Erproben ließen sich nur die fachlich richtige Ausführung einer Arbeit, nicht aber das Tragen der Verantwortung hierfür. Die Tätigkeit des Kl. während der Dauer seiner Probezeit sei von seinem Vorgesetzten, dem Sachgebietsleiter oder von einem fachlich besonders erfahrenen Sachbearbeiter kontrolliert worden. Damit habe der Kl. die der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a immanente Verantwortung für seine Arbeit eben noch nicht getragen. Die Tätigkeit eines Auskunftssachbearbeiters beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sei insofern besonders verantwortungsvoll, als belastende Auskünfte, wie allgemein bekannt sei, für die betroffenen Personen einen großen Einschnitt darstellten, indem sie beispielsweise für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben könnten und im übrigen zu Einbußen in der gesellschaftlichen Reputation führen könnten. Aber auch Negativbescheide seien von großer Bedeutung für die betroffenen Personen und beispielsweise für den örtlichen Arbeitgeber. Insofern handele es sich bei der Erstellung solcher Bescheide um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, zumal wenn diese - wie bei Negativbescheiden - für den Sachbearbeiter mit Unterschriftsbefugnis verbunden sei. Trage indessen der Sachbearbeiter diese Verantwortung noch nicht, indem seine Arbeitsschritte noch jeweils kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert würden, so sei ihm die Tätigkeit mit der Wertigkeit nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O noch nicht vollständig übertragen worden.

Auch das erscheint im wesentlichen als zutreffend.

Die "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" i. S. der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe IVb BAT-O kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen oder materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Im übrigen handelt es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Vorinstanzen vom BAG nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das LAG ist vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß es zu dem Ergebnis gekommen ist, das Tätigkeitsmerkmal liege nicht vor. Da der Kl. während der Dauer seiner Probezeit von dem Sachgebietsleiter oder von einem fachlich besonders erfahrenen Sachbearbeiter "begleitet" wurde, hatte der Kl. eben noch nicht dafür einzustehen, daß in seinem Aufgabengebiet - Sachbearbeitung Auskunft, soweit ihm zugewiesen - die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden.

Die Revision verweist "höchstvorsorglich ... noch einmal darauf ..., daß der Kl. bereits während der Probephase zum ganz überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit den Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb BAT-O gerecht geworden ist. Der Kl. hat während des Einarbeitungszeitraumes insgesamt 1.651 Anfragen bearbeitet, hiervon konnten 1167 Fälle mangels Rücklaufes der Rechercheergebnisse nicht abschlußreif bearbeitet werden. Es verblieben 484 Fälle, hiervon wurden lediglich sechs als fehlerhaft beanstandet. Demgegenüber wurden 478 Fälle vom Kl. unterschriftsreif bearbeitet und inhaltliche Änderungen an die jeweiligen Antragsteller übersandt." Damit kann der Kl. nicht gehört werden. Denn die fachlich richtige Ausführung einer Arbeit impliziert nicht das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll". Es wurde ja gerade geprüft, ob der Kl. in der Lage ist, die Auskunft fachlich richtig zu erstellen. Nachdem die Probezeit abgelaufen war, in der sich ergeben hatte, er sei fachlich in der Lage, die Auskünfte zu erarbeiten, hat die Bekl. den Kl. nicht mehr kontrollieren lassen, sondern ihn selbst für seine Arbeitsergebnisse einstehen lassen mit der Folge, daß das Heraushebungsmerkmal der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe IVb BAT-O erfüllt war. Dementsprechend ist der Kl. ab 1. 3. 1994 nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O vergütet worden.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanzen

LAG Berlin

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BAT-O § 24, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5, § 5; VergGr. Vb Fallgr. 1a, VergGr. IVb Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT-O