Sittenwidrigkeit des „Domain-Grabbing“

Gericht

LG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

10. 02. 1998


Aktenzeichen

2/14 O 412/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein Rechtsgeschäft, das im Kern darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnung zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen (Domain-Grabbing), ist sittenwidrig.

  2. Die Rückforderung der Leistung aus einem nichtigen Vertrag ist unter dem Gesichtspunkt eines sich aus der bewußten Übernahme eines bekannten Risikos ergebenden Verzichts ausgeschlossen, wenn der Empfänger nach Treu und Glauben aus dem Verhalten des Leistenden den Schluß ziehen durfte, er wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, einerlei wie der Rechtsgrund beschaffen sei.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. beansprucht die Rückzahlung der von ihm an die Bekl. bezahlten Vergütung für die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains. Die Bekl. betreibt eine Werbe-, Media-, Anzeigen- und Presseagentur. Sie bietet unter der Bezeichnung „Großes Deutsches Branchenbuch“ Dienstleistungen im Internet an. Durch Vereinbarung vom 31. 7. 1996 mit einer Liste von Domains bestimmten die Parteien folgendes:

1. Gegenstand der Vereinbarung ist die Übernahme von 92 Domains gemäß Anlage, welche auf das Große Deutsche Branchenbuch im Internet delegiert sind. Die Delegationen sind alle erfolgt im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Juni 1996. Die hierfür entstandenen Kosten des DENIC sind jeweils für ein Jahr im voraus ab Delegationsdatum beglichen.

2. Die Kosten der Übernahme betragen pauschal 45 000 DM, zzgl. 15% MWSt = 6750 DM. Der Gesamtbruttopreis beträgt 51 750 DM. Dieser Betrag wird mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig.

3. C (Bekl.) weist darauf hin, daß sich unter den bezeichneten Domains auch Namen befinden können, die dem Namensschutz unterliegen. Dieses Risiko geht bei Abschluß dieser Vereinbarung auf E (Kl.) über.

4. Es steht den Parteien frei, sich darüber zu verständigen, ob beim DENIC Änderungsmitteilungen zum Domain-Inhaber durchgeführt werden.

Mit Schreiben vom 24. 4. 1997 erklärte die Bekl. gegenüber dem Kl., daß sie an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kl. nicht mehr interessiert sei und künftig „zum Selbstschutz vor der Inanspruchnahme durch Dritte“ die fragliche Domain freigeben werde; hierzu werde sie aber in jedem Fall den Kl. vorher anhören. Es bleibe dem Kl. freigestellt, die Freigabe durch Übernahme der entstehenden Kosten abzuwenden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. 5. 1997 forderte der Kl. von der Bekl. die Rückzahlung des aufgrund des Vertrages vom 31. 7. 1996 gezahlten Betrages, weil der Vertrag nichtig sei. Die Übertragung von Internet-Domains zwischen Inhabern, die namens- und markenrechtlich nicht befugt seien, die Domains registrieren zu lassen, sei rechtswidrig und stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Die Bekl. äußerte sich hierzu nicht. Sie fragte ohne jede Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben mit Faxschreiben vom 18. 6. 1997 bei dem Kl. an, ob sie die Domain „metallgesellschaft.de“ freigeben könne. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 2. 7. 1997 erklärte der Kl. gegenüber der Bekl. die Anfechtung des Vertrages vom 31. 7. 1996 wegen arglistiger Täuschung, weil anzunehmen sei, daß die Bekl. von vornherein beabsichtigt habe, die Domains so schnell wie möglich zu verkaufen, bevor Dritte Rechte an ihnen geltend machten, um nach dem Verkauf den Käufer dadurch zu schädigen, daß die Bekl. durch die beibehaltene Verfügungsgewalt über die Domains eine Freigabe derselben bewirken konnte. Dadurch habe die Bekl. die Domains zugleich verkaufen und sie gegenüber anspruchstellenden Dritten freigeben können. Der Kl. ist der Auffassung, der Vertrag über die unter Verletzung des Namensrechts Dritter eingetragenen Domains sei nach § 138 BGB nichtig. Er, der Kl., habe damals beabsichtigt, eigene Dienstleistungen im Internet anzubieten, und die Vorstellung gehabt, daß er Firmen einen Zugang zum Internet nebst Zusatzleistungen wie der Kreation von Internetseiten anbieten könne, zu diesem Zweck habe er von der Bekl. die Domains erworben. Er habe dann die in Frage kommenden Firmen angeschrieben, die zunächst überwiegend kein Interesse gehabt hätten. Dann sei jedoch eine Reihe von Firmen auf den Kl. zugekommen und habe die Domains erwerben wollen bzw. die Herausgabe der Domain gefordert. Nun habe der Kl. feststellen müssen, daß die Bekl. weiterhin die Verfügungsgewalt über die Domains habe. Die Bekl. habe bei Anforderungen durch Dritte die fraglichen Domains herausgegeben, teilweise ohne den Kl. darüber zu informieren. Im Frühjahr 1997 sei der Kl. mit einer ganzen Prozeßlawine überrollt worden, nachdem mehrere Firmen gleichzeitig einstweilige Verfügungen zur Herausgabe von Domains beantragt hätten. Der Vertrag der Parteien sei sittenwidrig, denn die Übertragung von Domains, die Namens- oder Markenbestandteile enthielten, verstoße gegen die guten Sitten. Die Bekl. habe den Kl. über die Risiken des Geschäfts auch arglistig getäuscht, weshalb der Kl. den Vertrag berechtigt angefochten habe; sie habe in Kenntnis der Probleme dem gutgläubigen Kl. gerade noch rechtzeitig die „heißen“ Domains verkauft, bei denen baldige Herausgabeansprüche zu befürchten gewesen seien. Da die Bekl. weiterhin die Verfügungsgewalt über die Domains behalten habe, habe unter den Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestanden. Die Bekl. habe die ihr im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses obliegende Treuepflicht wiederholt verletzt, indem sie bei Anforderungen von Domains durch Dritte den Kl. nicht unterstützt, sondern ihm die Domains durch Freigabe zugunsten jener Dritten entschädigungslos entzogen habe. Dieses Verhalten habe den Kl. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Bekl. habe deshalb den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn 51 750 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Ein Anspruch des Kl. auf Rückzahlung des von ihm aufgrund der Vereinbarung vom 31. 7. 1996 als sog. Kosten der Übernahme gezahlten Gesamtbruttopreises besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Als Grundlage des mit der Klage geltend gemachten Begehrens kommt nur ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 I BGB) in Betracht. Die Voraussetzungen eines daneben allenfalls denkbaren Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), auf den der Kl. sein Begehren selbst nicht stützt, sind nicht annähernd erkennbar. Auch der vom Kl. hilfsweise angeführte Gesichtspunkt eines Rücktritts aus einem Dauerschuldverhältnis kann das Begehren nicht tragen, denn er betrifft nicht die Frage, ob die für die Begründung der Rechtsbeziehung erbrachte Leistung - der „Kaufpreis“ - zurückzugewähren ist; ein Rücktritt aus dem Dauerschuldverhältnis könnte sich nur auf Leistungen beziehen, für die von der Bekl. erst in der Zukunft Gegenleistungen geschuldet wären (etwa: Verlängerungen der jeweils nur für ein Jahr laufenden Domain-Registrierung bei DE-NIC); um solche künftige Leistungen geht es hier aber nicht.

Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch (§ 812 I BGB) besteht nicht. Allerdings geht der Kl. zutreffend davon aus, daß er den als sog. Kosten der Übernahme an die Bekl. gezahlten Gesamtbruttopreis von 51 750 DM ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Hierfür kann dahinstehen, ob diese Leistung rechtlich als Kaufpreis (§ 433 I BGB) oder als Vergütung aus einem atypischen Vertragsverhältnis (§ 305 BGB) zu qualifizieren ist. Die ihr zugrunde liegende Vereinbarung vom 31. 7. 1996 stellt jedenfalls für die Zahlung keinen rechtlichen Grund dar, denn sie ist wegen Verstoßes der Vertragsparteien gegen die guten Sitten gem. § 138 I BGB nichtig.

Die zu der Vereinbarung der Parteien gehörige Liste wies folgende Bezeichnungen der auf den Kl. zu übertragenden Domains auf:

adu.de, aeroflot.de, alamo.de, aldiana.de, alitalia.de, alte-leipziger.de, ambassador.de, amstrad.de, atari.de, automechanica.de, bab.de, binding.de, bols.de, buchverlage.de, budget.de, buergel.de, bvh.de, cassella.de, commodore.de, epson.de, evangelische-kirche.de, excelsior.de, fischer-verlag.de, flugplatz.de, goodyear.de, graphik.de, hako.de, helvetia.de, henninger.de, hilton.de, hitachi.de, holiday-inn.de, honda.de, iata.de, iduna.de, imperial.de, interconti.de, interrent.de, kettler.de, lacoste.de, lada.de, lamborghini.de, lego.de, lurgi.de, mainhattan.de, mariott.de, maserati.de, massa.de, mazda.de, metallgesellschaft.de, moha.de, monopol.de, motel.de, national.de, neckura.de, pentax.de, plaza.de, queens.de, raule.de, regent.de, reuters.de, rolex.de, scandic-crown.de, scandic.de, schimmelpfeng.de, sharp.de, sheraton.de, singer.de, subaru.de, svd.de, techniker.de, texaco.de, touristica.de, treuarbeit.de, trinken.de, trinklein.de, union.de, uniroyal.de, ups.de, vdo.de, vebau.de, vredestein.de, western.de, winterthur.de, yamaha.de.

Aus der Liste ergibt sich auf den ersten Blick, daß sie eine Ansammlung berühmter oder zumindest bekannter Namen, Firmen und Marken von in Deutschland bzw. weltweit tätigen Unternehmen darstellt. Das bedarf angesichts der fast durchweg jedermann geläufigen Namen und Firmen keiner näheren Begründung. Da ein anderes Interesse für die Eintragung von Domains mit diesen Bezeichnungen nicht erkennbar ist, mußte für die Parteien auf den ersten Blick klar sein, daß bewußt diese Namen, Firmen, Marken und sonstigen Geschäftsbezeichnungen für eine eventuell gewollte Internet-Präsenz der fraglichen Unternehmen blockiert werden sollten. Dies machte erkennbar nur dann einen Sinn, wenn es Zweck der Eintragungen war, einen Gewinn durch eine Weiterübertragung der Domains auf die Namensinhaber zu ermöglichen. Einen, wenn auch in der Diktion verharmlosenden, aber für den Leser der Liste hinreichend deutlichen Hinweis auf diesen geschäftlichen Zweck, erläutert anhand der damals aktuellen Beispiele „sharp.de“ und „epson.de“, enthielt das Schreiben der Bekl. vom 22. 7. 1996, mit dem sie dem Kl. die Liste der angebotenen Domains übersandte und erklärte:

„Wir können nicht ausschließen, daß sich darunter auch Namen befinden, die dem Namensschutz unterliegen. Dies entzieht sich jedoch im einzelnen unserer Kenntnis, so daß mit einer Übertragung dieses Risiko auf Sie übergehen würde . . . Für die Domains sharp.de und epson.de bestehen konkrete Anfragen. Sollten wir zu einer kurzfristigen Einigung gelangen, würden wir wegen weiterer Verhandlungen auf Sie verweisen.“

Ein Rechtsgeschäft, das, wie die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung der Parteien, im Kern darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnung zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen, ist sittenwidrig. Selbst wenn man es als Leistung der Bekl. oder eines ihrer Kunden, der die ursprüngliche Eintragung dieser Namen, Firmen, Marken und Geschäftsbezeichnungen als Internet-Domains veranlaßt hat, betrachten mag, vor den Trägern der Namen oder den Inhabern der Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnung die geschäftlichen Möglichkeiten des Internet erkannt zu haben, konnte dies doch nicht den Mißbrauch der Namen, Firmen, Marken und Geschäftsbezeichnungen Dritter zu dem Zweck rechtfertigen, deren Nutzung im Internet von der Zahlung einer wie auch immer definierten Übertragungsgebühr durch den Inhaber des Namensrechts. bzw. der Marke abhängig zu machen. Die Initiative wäre nicht zu beanstanden gewesen, hätte der Initiator sich damit begnügt, den in Betracht kommenden Unternehmen die Idee und den Nutzen einer eigenen Internet-Domain vorzustellen und ihnen seine Dienst bei der Umsetzung dieser Idee anzubieten. Sittlich zu beanstanden ist dagegen die Schaffung vollendeter Tatsachen, verbunden mit der Forderung einer Geldentschädigung für die Herausgabe der Domain. Ob damit bereits der Straftatbestand der Erpressung (§ 253 I StGB) verwirklicht ist, bedarf im Zivilprozeß keiner Entscheidung.

Obwohl danach die Zahlung des Kl. rechtsgrundlos erfolgt ist, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung nicht. Ob sich diese Folge allerdings aus dem Gesichtspunkt der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) herleiten läßt, ist zweifelhaft, weil sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Parteien, im Juli 1996, die heutige Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit spekulativer Domain-Registrierungen, dem sog. Domain-Grabbing, (vgl. LG Hamburg, CR 1997, 157; LG Braunschweig, NJW 1997, 2687; LG Lüneburg, WM 1997, 1452; LG Frankfurt a. M., CR 1997, 287; LG Ansbach, NJW 1997, 2688; LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 984 [in diesem Heft] = WM 1997, 1444) noch nicht gebildet hatte. Die erste bekannt gewordene einschlägige Entscheidung im Fall „heidelberg.de“ (LG Mannheim, NJW 1996, 2736 = NJW-CoR 1996, 322 = CR 1996, 353 = RDV 1996, 252) ist etwa in der NJW erst in Heft 41 und somit erst im Oktober 1996 veröffentlicht worden. Sie dürfte im Juli 1996 nur einem sehr kleinen interessierten Fachpublikum bekannt gewesen sein. Ob sie der Bekl. bekannt war, mag dahinstehen; jedenfalls kann nicht unterstellt werden, daß auch der Kl. sie kannte und daß er aus dieser Kenntnis den sicheren Schluß auf die Nichtigkeit des Geschäfts mit den Internet-Domains gezogen hat.

Die Rückforderung kann aber unter dem Gesichtspunkt eines sich aus der bewußten Übernahme eines bekannten Risikos ergebenden Verzichts (§ 397 I BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Empfänger nach Treu und Glauben aus dem Verhalten des Leistenden den Schluß ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, einerlei wie der Rechtsgrund beschaffen sei (Palandt-Thomas, BGB, § 814 Rdnr. 3 m. Nachw.). Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben, denn die Bekl. hatte die sich aus dem zweifelhaften geschäftlichen Zweck ergebenden Schwierigkeiten anhand der damals aktuellen Beispiele „sharp.de“ und „epson.de“ erläutert und unmißverständlich klargemacht, daß sie das Geschäft nur abschließen würde, wenn der Kl. das bekannte Risiko übernehmen würde, daß einzelne Domains dem Namensschutz Dritter unterliegen könnten. Der Kl. übernahm, in Ziff. 3 der Vereinbarung („C weist darauf hin, daß sich unter den bezeichneten Domains auch Namen befinden können, die dem Namensschutz unterliegen. Dieses Risiko geht bei Abschluß dieser Vereinbarung auf E über.“), neben den geschäftlichen Chancen ausdrücklich auch das damit verbundene Risiko. Damit verzichtete er auch für den Fall, daß das Geschäft als sittenwidrig zu beurteilen sei, auf die Rückzahlung des Kaufpreises.

Ein Verzicht auf Rückzahlung des Kaufpreises wäre lediglich für den Fall zu verneinen, daß der Bekl. i. S. von § 123 I BGB arglistig getäuscht worden wäre und somit einen von der Sittenwidrigkeit des Vertrages unabhängigen Grund zur Anfechtung hätte. Das ist aber nicht der Fall, denn spätestens nach dem schriftlichen Angebot der Bekl. vom 22. 7. 1996 mußte dem Kl. das bestehende Risiko - überdeutlich erläutert am Beispiel der aktuellen Fälle - klar sein und war auch der Hinweis der Bekl. darauf, daß der Kl. dieses Risiko übernehmen müsse, wenn er die Internet-Domains haben wolle, nicht mißzuverstehen. Die Bekl. hat somit nicht arglistig gehandelt.

Die Frage, ob die Rückforderung unabhängig von dem festgestellten Verzicht des Kl. auch nach § 817 BGB wegen beiderseitigen Sittenverstoßes der Parteien ausgeschlossen wäre, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.

Da der Vertrag der Parteien insgesamt nichtig ist, kann der Kl. schließlich auch keine Rechte aus einem angeblich vertragswidrigen Verhalten der Bekl. herleiten. Im übrigen hat die Bekl. unwiderlegt dargetan, daß sie im Fall der Freigabe von Domains jeweils zuvor dem Kl. Gelegenheit gegeben hat, sich mit dem jeweiligen Anspruchsteller auseinanderzusetzen, was der Kl. ja auch in verschiedenen Fällen getan hat. Die Tatsache, daß der Kl. in solchen Auseinandersetzungen unterlag und mit Kosten belastet worden ist, geht nicht zu Lasten der Bekl. Sie ist vielmehr die vom Kl. selbst zu tragende Konsequenz aus dem mit der vermeintlichen Geschäftschance bewußt übernommenen Risiko.

Rechtsgebiete

Internetrecht

Normen

BGB §§ 138 I, 397 I, 812 I, 814