Beschimpfung des Inhalts eines christlichen Bekenntnisses im Internet

Gericht

OLG Nürnberg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

23. 06. 1998


Aktenzeichen

Ws 1603/97


Leitsatz des Gerichts

  1. § 166 StGB schützt nicht die Religion als solche und nicht das religiöse Empfinden des einzelnen, sondern den Inhalt des religiösen Bekenntnisses (Absatz 1) und die Einrichtungen einer im Inland bestehenden Kirche (Absatz 2). Dazu gehören auch die Christusverehrung und das Leiden Christi. Verletzter i.S. des § 172 II StPO ist deshalb die Religionsgesellschaft bzw. Kirche als solche.

  2. Die Darstellung eines Kreuzes, an das ein Schwein genagelt ist, auf einem T-Shirt kann ein Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB darstellen. Ihre Verbreitung über das Internet kann den öffentlichen Frieden stören.

  3. Der Strafsenat ist befugt, im Klageerzwingungsverfahren, de facto als Minus zur Erhebung der öffentlichen Klage, die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme unterlassener Ermittlungen anzuweisen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das Bischöfliche Ordinariat R. (Ast.) erstattete am 24. 6. 1997 Strafanzeige gegen die Firma H, weil diese unter der Internet-Adresse … unter anderem ein sogenanntes „Schweine-T-Shirt„ mit W-Logo, d.h. mit dem Markenzeichen einer Musikgruppe, einer sogenannten Punk-Rock-Band, die unter der Bezeichnung „W„ auftritt und Platten (Compact Discs) bespielt, anbot. Die Firma H bezeichnet sich selbst im Internet als „Plattenlabel„, d.h. als Hersteller und Vertreiber der Platten dieser Band. Dieses T-Shirt hat als Motiv ein an ein Kreuz genageltes Schwein. Oben am senkrechten Balken des Kreuzes befindet sich in der Mitte ein Schild mit der Aufschrift „W„. Das Motiv ist christlichen Kreuzesdarstellungen nachgebildet. Nach dem Vorbringen des Ast. wird mit dem auf dem T-Shirt angebrachten Motiv der Inhalt des christlichen Bekenntnisses in einer Weise beschimpft, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören (§ 166 I StGB). Mit Verfügung vom 27. 6. 1997 hat die StA beim LG Regensburg das Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StPO mit folgender Begründung eingestellt: „Das Anbieten der T-Shirts im Internet erfüllt nicht den Straftatbestand der Beschimpfung religiöser Bekenntnisse gem. § 166 StGB. Die Abbildung mit dem Kreuz, an welchem ein Schwein hängt, und der Bezeichnung ‚W‘ ist ohne Frage als äußerst geschmacklose Beschimpfung der christlichen Religionen zu bezeichnen. Der gekreuzigte Heiland wird als Schwein dargestellt. § 166 StGB erfordert jedoch weiterhin, daß die Beschimpfung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Eine konkrete Eignung zur Friedensstörung wird bei Bildträgern dann angenommen, wenn unter den gegebenen Umständen aus der Sicht eines objektiven Betrachters die begründete Befürchtung besteht, daß das friedliche Nebeneinander der durch ein gemeinsames Bekenntnis verbundenen Bevölkerungsteile gestört wird (vgl. OLG München, Beschl. v. 16. 3. 1984 - 2 Ws 205/84). Es muß nach den konkreten Umständen damit zu rechnen sein, daß das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert oder das psychische Klima aufgehetzt wird (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl. [1997], § 126 Rdnr. 7 und § 130 Rdnr. 2). Im konkreten Fall kann die inkriminierte Abbildung naturgemäß keiner breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nur demjenigen wird sie bekannt, der die Adresse der Firma R anwählt. Bekanntlich ist dies nur eine sehr begrenzte Zahl, denen die Adresse bekannt wird. Es fehlt daher an der Eignung zur Störung des friedlichen Nebeneinanders der christlichen Bevölkerungsteile. Mit einer Aufhetzung des psychischen Klimas ist nicht zu rechnen. Es sei anheimgestellt, die Untersagung der betreffenden Abbildung auf zivilrechtlichem Weg zu überprüfen.„ Gegen diese am 1. 7. 1997 zugestellte Einstellungsverfügung hat der Anwalt des Ast. mit Schreiben vom 8. 7. 1997, eingegangen bei der StA am 9. 7. 1997, Beschwerde erhoben und diese am 12. 8. 1997 damit begründet, daß der objektive Tatbestand der öffentlichen Beschimpfung des Inhalts des christlichen Bekenntnisses gegeben sei und die Ausführungen der StA, daß die inkriminerte Abbildung naturgemäß keiner breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könne und nur eine begrenzte Zahl die Adresse des Beschuldigten kenne, sowohl einen Tatsachen- wie einen Rechtsirrtum andeute. Der Vorgang „Schwein am Kreuz„ sei ein Musterbeispiel für die Anwendung des § 166 I StGB. Gleichzeitig erweiterte der Ast. die Strafanzeige auf ein von H in ihrem aktuellen Internet-Programm abgelegtes „Selbstbekenntnis„, woraus sich ergebe, daß es sich bei dem „Schweine-T-Shirt„ um einen Teil eines an die Öffentlichkeit gerichteten Kommerz-Angebots handele. Im übrigen seien die T-Shirts auch im Stadtbild von R. und Umgebung zu sehen. Mit der Bezeichnung „blutgeile Meute„ im Beitext werde eine Beleidigung gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat R. ausgesprochen. Darüber hinaus sei der Vorgang „Schwein am Kreuz„ Bestandteil der Kommerz-CD der Gruppe W, die sich ebenfalls im Online-Bestellservice befinde; im Beiheft zu dieser CD sei das „Schwein am Kreuz„ ebenfalls abgebildet. Mit Bescheid vom 18. 11. 1997 hat die GenStA in Nürnberg der Beschwerde keine Folge gegeben und zur Begründung lediglich ausgeführt, die Ansicht der StA, es sei nicht beweisbar, daß das Angebot des beschriebenen Hemdes im Bereich der Telekommunikation geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, verstoße nicht gegen strafprozessuale Erfahrungssätze. Gegen diesen am 27. 11. 1997 zugestellten Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. 12. 1997, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag. Der GenStA in Nürnberg hat am 27. 1. 1998 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

Das OLG hat die Bescheide der StA aufgehoben und die StA zur Durchführung weiterer Ermittlungen angewiesen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der formell nicht zu beanstandende Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids des GenStA in Nürnberg vom 18. 11. 1997 und der Einstellungsverfügung der StA beim LG Regensburg vom 27. 6. 1997.

Die Ansicht der StA, eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durch die Werbung für das „Schweine-T-Shirt„ im Internet sei nicht gegeben, da die Internetadresse nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sei, trifft nicht zu. Der Senat ist vielmehr der Ansicht, daß die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 166 I StGB vorliegen, soweit der Beschuldigte unter seiner Internetadresse ein T-Shirt zum Verkauf an jedermann angeboten hat, wobei es sich bei dem auf dem T-Shirt abgebildeten und im Internet dargestellten Bild um ein an ein Kreuz genageltes Schwein handelt. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Der Ast. ist Verletzter i.S. des § 172 I StPO. § 166 StGB schützt zwar nicht die Religion und Weltanschauung als solche, ebensowenig das religiöse Empfinden des einzelnen und auch nicht die in Abs. 2 genannten Organisationen als solche. Der Inhalt des religiösen Bekenntnisses (Abs. 1) und die Einrichtungen einer im Inland bestehenden Kirche (Abs. 2) sind jedoch vom Tatbestand geschützte Angriffsobjekte, wobei zu den Einrichtungen i.S. des § 166 auch die Christusverehrung und das Leiden Christi gehören (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 166 Rdnrn. 4, 17, 18; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 166 Rdnrn. 2 und 5). Als verletzt anzusehen und deshalb antragsberechtigt nach § 172 II StPO ist deshalb zwar nicht das einzelne Mitglied, jedoch die Religionsgesellschaft bzw. Kirche als solche (Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 172 Rdnr. 74; Müller, in: KK-StPO, 3. Aufl., § 172 Rdnr. 23; OLG Hamburg, MDR 1962, 594).

2. Die Darstellung auf dem T-Shirt in Form eines Kreuzes, an das ein Schwein genagelt ist, stellt ein Beschimpfen i.S. des § 166 I StGB dar. Dies wird auch von der StA so gesehen. Der Begriff des Beschimpfens umfaßt zwar nicht (schon) jede geringschätzige oder herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen der Mißachtung (BGHSt 7, 110; Tröndle, § 166 Rdnr. 7 und § 90a Rdnr. 9), wobei das besonders Verletzende entweder in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich in dem Vorwurf eines schimpflichen Verhältnisses oder Zustandes liegen kann. Eine Beschimpfung kann sowohl in der Behauptung (Darstellung) schimpflicher Tatsachen als auch in besonders abfälligen Werturteilungen liegen. Sie kann aber auch darin liegen, daß der Inhalt eines Bekenntnisses, also das, was von den Gläubigen als heilig angesehen wird, in den Schmutz gezogen wird, z.B. durch entwürdigende Benutzung christlicher Symbole (OLG Köln, NJW 1982, 652; Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 166 Rdnr. 9 m.w. Nachw.). Bei der Auslegung der besonders verletzenden Darstellung kommt es nicht auf die subjektive Reaktion eines Anhängers des angegriffenen Bekenntnisses an, sondern darauf, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Darstellung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses finden läßt, daß sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 166 Rdnr. 9; OLG Köln, NJW 1982, 652; OLG Celle, NJW 1980, 1275; OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363; OLG Hamburg, NJW 1985, 1654).

So liegt der Fall hier. Das Kreuz gehört zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin. Es versinnbildlicht, wie das BVerfG im Beschluß vom 16. 5. 1995 (NJW 1995, 2477) ausgeführt hat, die im Opfertod Christi vollzogene Erlösung des Menschen von der Erbschuld, zugleich aber auch den Sieg Christi über Satan und Tod und seine Herrschaft über die Welt, Leiden und Triumph in einem. Für den gläubigen Christen ist es deswegen in vielfacher Weise Gegenstand der Verehrung und Frömmigkeitsausübung. Bei dem auf dem T-Shirt abgebildeten „Schwein am Kreuz„ handelt es sich offenkundig um eine beabsichtigte, geschmacklose und bösartige Profanierung (Entweihung) der seit fast 2000 Jahren für den christlichen Glauben zentralen Darstellung des gekreuzigten Christus (Kruzifixus). Das ergibt sich schon daraus, daß sich die Verbindung Schwein und Kreuz in dieser Form auf andere Weise gar nicht sinnvoll erklären läßt. Das Schwein wird, weil es als unrein gilt, üblicherweise als Symbol verwendet, wenn es darum geht, andere zu verunglimpfen und herabzusetzen. Die Profanierungsabsicht wird noch dadurch unterstrichen, daß dort, wo sich bei der christlichen Darstellung Jesu am Kreuz regelmäßig die Aufschrift „INRI„ (lateinisch: Jesus von Nazareth, König der Juden) befindet, bei dem Schweine-T-Shirt die Aufschrift „W„ angebracht ist. Im übrigen belegt die weitere Veröffentlichung der Firma H im Internet vom 9. 12. 1997 deren feindselige Einstellung gegenüber der Katholischen Kirche und die Absicht der Beschimpfung mit hinreichender Deutlichkeit. Das Glaubenssymbol wird auf diese Weise besudelt und in den Schmutz gezogen (OLG Düsseldorf, NStZ 1982, 290).

3. Die Beschimpfung erfolgte öffentlich und durch Verbreiten von Schriften, soweit sich der Beschuldigte seines Internet-Bestellservices „Kommerzparadies„ zur Bilddarstellung bediente.

a) Beim Internet handelt es sich um ein weltweit betriebenes Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung von jedem beliebigen Rechner, der an das Netz angeschlossen ist, auf jeden beliebigen anderen Rechner ermöglicht (JMS-Report 1997, [H. 6], 1f.). Unter einer bestimmten Adresse können im Internet Schriftstücke abgelegt werden, die weltweit jedem, der einen Netzwerkzugang besitzt, über verschiedene Dienste (electronic mail, world-wide-web u.a) zugänglich sind und die nach Angabe der jeweiligen Adresse durch Mouseclick abgerufen werden können. Die jeweiligen Dokumente können dann auf Monitor gelesen, heruntergeladen und/oder ausgedruckt werden. Nach einer Mitteilung der FAZ vom 3. 6. 1998 nutzen derzeit bereits 6,5 Millionen Deutsche das Internet regelmäßig, 4,3 Millionen davon täglich. Dabei spielt die kommerzielle Nutzung, der sogenannten electronic commerce, eine immer größere Rolle. Eine repräsentative Umfrage hat ergeben, daß 45 Prozent der Befragten das Internet als Informationsquelle vor dem Kauf eines Produktes nutzen. Der Anschluß ist, soweit die Voraussetzungen in Form eines internetfähigen Computer mit CD-Rom-Laufwerk, Telefonanschluß, Internet-Zugangs-Stoftware gegeben sind und die Anschlußgebühr, die monatlich bereits weniger als 20 DM beträgt, entrichtet ist, jedermann möglich. Dabei ist der Kreis der tatsächlichen Nutzer noch bedeutend größer als derjenigen der angemeldeten, weil häufig bei privaten Anschlüssen Familienangehörige und bei sonstigen Anschlüssen Angestellte des Inhabers des gewerblich genutzten Internet-Anschlusses ebenfalls in der Lage sein werden, hierüber Informationen abzurufen bzw. Suchmaschinen zu starten, um gewünschte Nutzungen zu eröffnen. Auch der Umstand, daß der engere Teilnehmerkreis anhand der Anmeldeunterlagen beim Provider jederzeit feststellbar wäre, ändert an der Öffentlichkeit der über das Netz verbreiteten Homepage nichts. Entscheidend ist für das tatbestandsmäßige Handeln nur, daß die abrufbereiten Informationen von einem größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können (BGHSt 29, 82; Tröndle, § 86a Rdnr. 4a; Walther, NStZ 1990, 523 [524]; Sieber, JZ 1996, 496). Eine Öffentlichkeit des Ortes, an dem die Information bereitgestellt wird, ist für ein tatbestandsmäßiges Handeln nicht erforderlich (OLG Frankfurt a.M., wistra 1999, 30; Tröndle, § 111 Rdnr. 5; OLG Celle, NStZ 1994, 440). Für den Inhalt der Homepage ist in erster Linie der Ersteller, der sich mit dessen Inhalt selbst identifiziert, verantwortlich (Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 166 Rdnr. 11).

b) Die Datenträger der Internet-Berichte (Homepage) unterfallen auch dem Schriftbegriff des § 166 StGB. Unter Schriften, denen durch ausdrückliche Gesetzesverweisung nach § 11 III StGB Ton- und Bildträger Abbildungen und andere Darstellung gleichstehen, versteht man jegliche Arten stofflicher Zeichen, die sinnlich wahrnehmbar sind und einen Vorgang oder einen sonstigen gedanklichen Inhalt vermitteln sollen, wobei die stoffliche Verkörperung von gewisser Dauer sein muß (Eser, in: Schönke/Schröder, § 11 Rdnr. 78). Dabei ist es unerheblich, ob die Wahrnehmung unmittelbar oder nur durch Einsatz von technischen Hilfsmitteln möglich ist. Je nach Art der Wahrnehmbarkeit bzw. Vergegenständlichung handelt es sich um eine Schrift oder eines der anderen Medien. Bei Bildträgern sind dabei Bilder oder Bilderfolgen gespeichert, die durch Hilfsmittel fürs Auge wahrnehmbar gemacht werden (zu Btx-Verfahren s. OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523). Daten, die über das Internet abgerufen werden, werden durch Speichermedien wie Festplatten bereitgestellt. Damit liegt auch die für den Schriftbegriff des § 166 I StGB notwendige feste Verkörperung vor. In der mittelbaren oder unmittelbaren Eröffnung der konkreten Möglichkeit des - hier - unentgeltlichen Zugriffs auf das „Kommerzparadies„ des Beschuldigten wird die Darstellung des „Schweine-T-Shirts„ jedem Surfer oder gezielt interessierten Nutzer zugänglich gemacht. Dieses Bereitstellen stellt sich als ein Verbreiten von Schriften in Form einer stofflichen Verkörperung von gewisser Dauer dar (OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; JMS-Report 1997 [H. 6], 1).

4. Die Darstellung auf dem „Schweine-T-Shirt„ war geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Ob eine Handlung geeignet ist, eine solche Störung zu bewirken, muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (OLG Köln, NJW 1982, 657; Zipf, NJW 1969, 1944). Ebenso wie bei den Straftatbeständen der § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) und § 130 StGB (Volksverhetzung) ist eine Friedensstörung nicht erst mit dem Entstehen eines Klimas offener oder latenter Feindschaften anzunehmen, das sich jederzeit in Gewalt und Gegengewalt entladen kann, sondern schon dann, wenn Menschen nicht mehr in einer Gesellschaft leben können, ohne befürchten zu müssen, um ihres Glaubens willen diskriminiert zu werden und Schmähungen ausgesetzt zu sein, gegen die man sich letztlich nicht wehren kann (Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 166 Rdnr. 12). Schon nach der alten Fassung der vorgenannten Bestimmungen war durch die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 34, 268; 71, 249) das Merkmal der Gefährdung des öffentlichen Friedens dahin geklärt worden, daß die Herbeiführung einer entfernten Gefahr für die allgemeine Rechtssicherheit oder für das Friedensgefühl der Bevölkerung, im Schutz der Rechtsordnung zu leben, genüge. Die Neugestaltung des § 166 StGB, die am 1. 9. 1969 in Kraft trat, hat noch schärfer zum Ausdruck gebracht, daß bereist eine öffentliche Beschimpfung ausreicht, die lediglich eine objektive Eignung hierzu besitzt. Eine tatsächliche Störung des Friedens ist nicht erforderlich (BGHSt 16, 49 [56] = NJW 1961, 1364; OLG Celle, NJW 1970, 2257). Es genügt, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26 = NJW 1979, 1992; BGHSt 34, 329 = NJW 1987, 1898; OLG Köln, NJW 1982, 657; OLG Celle, NJW 1970, 2257 und NStE Nr. 1 zu § 166 StGB). Es genügt die begründete Befürchtung, daß das friedliche Nebeneinander verschiedener, jeweils durch ein gemeinsames Bekenntnis verbundener Bevölkerungsgruppen gestört wird und zwar entweder dadurch, daß das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in die von der Rechtsordnung geschützte Respektierung bzw. Tolerierung ihre Überzeugungen beeinträchtigt wird oder dadurch, daß bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (OLG Köln, NJW 1982, 657; OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363).

Beides ist hier der Fall. Die Profanierung eines zentralen Symbols und Glaubensinhalts des Katholischen Bekenntnisses durch das „Schwein am Kreuz„ beinhaltet eine so schwere Beschimpfung ja Besudelung des Bekenntnisinhalts, daß eine Störung des friedlichen Nebeneinanders verschiedene Bevölkerungsgruppen und damit des öffentlichen Rechtsfriedens zu befürchten wäre, weil das Vertrauen der katholischen Christen darauf, daß die Rechtsordnung die Respektierung und Tolerierung ihrer Glaubensüberzeugungen gewährleistet, massiv beeinträchtigt würde, wenn eine derartige Tat ungeahndet bliebe. Außerdem wäre das Ausbleiben einer strafrechtlichen Sanktion auch geeignet, bei Dritten, z.B. bei Beziehern der CD oder des T-Shirts oder bei sogenannten „Fans„ der Band „W„ die Intoleranz gegenüber Anhängern der Katholischen Kirche zu fördern, weil sie annehmen könnten, sie dürften sich ähnliche Beschimpfungen erlauben, ohne staatliche Sanktionen fürchten zu müssen.

Die Annahme der StA, es fehle an der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, weil „die inkriminerte Abbildung naturgemäß keiner breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und nur demjenigen bekannt werde, der die Adresse der Firma H anwähle, die bekanntlich nur einer sehr begrenzten Zahl (von Personen) bekannt sei„, ist nicht haltbar. Wie bereits oben dargelegt, ist das Internet Millionen von Deutschen zugänglich, die schon beim sogenannten Surfen im Internet selbstverständlich auch auf die Homepage der Firma H stoßen können. Angehörige der Punk-Szene und Fans der Band W können durch Eingabe entsprechender Suchwörter mühelos die Internetadresse der Firma H direkt anwählen, z.B. um sich über deren Warenangebot zu informieren und Waren - auch das „Schwein-T-Shirt„ - zu bestellen; diesen Zweck verfolgt die Firma ja schließlich mit ihrem Angebot im Internet. Im übrigen ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens stets schon dann gegeben, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der Angriff einer breiten Öffentlichkeit, einer individuell nicht mehr überschaubaren Personengruppe, bekannt wird (BGHSt 29, 26 [27] = NJW 1979, 1952; Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 126 Rdnr. 11 jew. m.w. Nachw.). Ist die Äußerung - wie hier - geeignet, bei ihren Adressaten die Bereitschaft zur Intoleranz zu fördern, so kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Anhänger des angegriffenen Bekenntnisses von der Beschimpfung erfahren können (Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 166 Rdnr. 9 m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall war freilich aufgrund der Umstände (Veröffentlichung im Internet, Darstellung auf einem zum Verkauf angebotenen T-Shirt usw.) auch zu befürchten, ja damit zu rechnen, daß die Darstellung auch Gliedern der Katholischen Kirche bekannt wird. Unerheblich ist, ob die tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens erst durch die Reaktion der Angegriffenen, hier also der Katholischen Kirche und ihre Gläubigen, verursacht worden ist; denn der Schutzzweck des § 166 StGB ist es ja gerade, solche Reaktionen zu verhindern (OLG Köln, NJW 1982, 657). Der Protest vieler Tausender katholischer Christen gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, dokumentiert in Einzelschreiben und in gemeinsamen Erklärungen, ist ein Indiz dafür, daß es zu einer Störung des öffentlichen Rechtsfriedens gekommen ist, daß die Protestierenden befürchten, vom Staat nicht mehr vor derart bösartigen Beschimpfungen ihres Bekenntnisinhalts geschützt zu werden.

6. Die StA hat im vorliegenden Fall, weil sie aus Rechtsgründen das Vorliegen einer strafbaren Handlung verneinte, der Strafanzeige keine Folge gegeben, ohne irgendwelche Ermittlungen anzustellen. Deshalb steht bislang noch nicht einmal fest, wer der oder die für die Straftat Verantwortlichen sind. Das kann aber nicht dem Anzeigeerstatter angelastet werden. Er hat mit der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln die Ermittlung des oder der Beschuldigten ermöglicht; mehr konnte von ihm nach Sachlage nicht verlangt werden. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (Wache/Schmid, in: KK-StPO, § 172 Rdnr. 47 m.w. Nachw.).

7. Mit Rücksicht auf das Ermittlungsdefizit kann der Ast. mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung derzeit allerdings nicht erreichen, daß der Senat gem. § 175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten beschließt. Vielmehr ist es dem Senat unter den vorliegenden Umständen lediglich möglich, die StA zur Aufnahme der bislang fehlenden Ermittlung anzuweisen. Diese Entscheidung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor (vgl. §§ 174 , 175 StPO). Sie ergibt sich indessen aus dem Sinn der Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren. Daß eine Staatsanwaltschaft infolge unzutreffender Beurteilung der Rechtslage keinerlei Ermittlungen bzw. keine weiteren Ermittlungen in der gebotenen Richtung betätigt hat, hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren ersichtlich nicht bedacht und daher nicht ausdrücklich geregelt. Den §§ 173 III , 174 und 175 StPO kann nicht entnommen werden, daß bei der vorliegenden Sachlage der Strafsenat gewissermaßen als „Hilfsstaatsanwalt„ handelnd, das gesamte weitere Ermittlungsverfahren durchzuführen hätte (OLG Zweibrücken, GA 1981, 94; OLG Bremen, GW OLGSt § 175 StPO Nr. 1). Eine solche Verpflichtung kann insbesondere nicht § 173 III StPO entnommen werden, der bestimmt, daß das Gericht „zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen„ kann. Diese Vorschrift kann sich, wenn nicht der Sinn eines Anklageerzwingungsverfahren außer acht gelassen werden soll, nur auf ergänzende, lediglich lückenschließende Ermittlungen des Gerichts beziehen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 173 Rdnr. 3). Andernfalls würde das Gericht seine Überprüfungsrolle verlieren und unter Ausschluß der StA unzulässigerweise in deren Position eintreten. Die daher notwendige sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Anklageerzwingungsverfahren führt zu der rechtlichen Möglichkeit, das Verfahren durch eine im Verhältnis zum Beschluß nach § 175 StPO ein „Minus„ darstellende Anordnung abzuschließen, daß die StA die im Hinblick auf die Rechtslage erforderlichen weiteren Ermittlungen aufzunehmen hat (Rieß, in: Löwe/Rosenberg, § 175 Rdnr. 17; Rieß, NStZ 1990, 10; OLG Koblenz, NStZ 1995, 50; KG, NStZ 1990, 355; Stoffers, NStZ 1993, 499; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 175 Rdnr. 2; Müller, in: KMR, § 173 Rdnr. 2).

8. Hinsichtlich der weiteren Strafanträge des Ast. - Verbreitung des T-Shirts über CD, Tragen des T-Shirts in der Öffentlichkeit und Beleidigungen des Generalvikars Dr. G - ist bislang keine Einstellungsverfügung der StA erfolgt. Damit liegen insoweit auch die Voraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung derzeit nicht vor.

Rechtsgebiete

Strafrecht

Normen

StGB § 166; StPO § 172