Gegendarstellung im Internet

Gericht

LG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

29. 04. 1998


Aktenzeichen

12 O 132/98


Leitsatz des Gerichts

Ein Gegendarstellungsanspruch gegenüber einer im Internet veröffentlichten Meldung besteht grundsätzlich nicht, da die gesetzliche Grundlage fehlt.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Ast. verlangt im einstweiligen Verfügungsverfahren den Abdruck einer Gegendarstellung gegenüber einer Meldung auf der Internet-Homepage der Ag. Der Antrag blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Gegendarstellungsanspruch des Ast. gegen die Ag. ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen.

Die Tatsachenbehauptung, auf die sich die Gegendarstellung beziehen soll, befand sich auf der Internet-Homepage der Ag. Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Gegendarstellungsanspruch. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 10 I i.V. mit § 6 II Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Zwar handelt es sich bei einer Internet-Homepage um einen Mediendienst i.S. des § 2 II Nr. 4 MDStV, da Text, Ton oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden. Jedoch handelt es sich bei der Ag. nicht um eine Anbieterin i.S. des § 6 II MDStV, gegen die allein ein Gegendarstellungsanspruch gem. § 10 I MDStV bestehen kann. Anbieter i.S. des Mediendienste-Staatsvertrags sind gem. § 3 Nr. 1 die Personen, die Mediendienste zur Nutzung bereitstellen, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. § 6 II MDStV betrifft aber einschränkend nur Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden. Periodische Druckerzeugnisse sind nach § 7 IV NWPresseG Zeitungen und Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch in unregelmäßiger Folge erscheinende Druckwerke. In der Internet-Homepage der Ag. werden keine Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben. Auch werden über sie nicht i.S. des § 6 II MDStV in periodischer Folge Texte verbreitet.

Gegen eine Anwendung des Gegendarstellungsrechts spricht insbesondere sein Sinn und Zweck als Gegengewicht zu der verfassungsrechtlich verbürgten Medienfreiheit zum Schutz des Einzelnen. Es ist Aufgabe des Rechtsinstituts des Gegendarstellungsrechts dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten ein Instrumentarium der Selbstverteidigung durch die Befugnis zu geben, an gleicher Stelle und mit demselben Publizitätsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Sicht des mitgeteilten Sachverhaltes zu vervollständigen (BVerfG, NJW 1976, 1198 [1201]). Ursprung des Gegendarstellungsrechts ist mithin die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrades von Mitteilungen zwischen einer Privatperson und eines Presseorgans. Durch das Einstellen des Textes in die Internet-Homepage der Ag. wurde der Text zwar einem größeren Publikum dadurch zugänglich gemacht, daß die Internet-Homepage weltweit abgerufen werden kann. Trotzdem ergibt sich allein daraus kein Publizitätsgrad, der einer von einem Massenpublikum regelmäßig genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert, vergleichbar wäre.

Die Beschränkung auf periodisch verbreitete Texte erklärt sich daraus, daß ihre Ersteller durch die regelmäßige Verbreitung einen besonderen Einfluß auf die öffentliche Meinungsbildung haben, der ein Gegendarstellungsrecht rechtfertigen würde. Gerade durch die Stetigkeit des Erscheinens wird eine nachhaltige Wirkung erzielt. Die Internet-Homepage der Ag. dagegen schafft kein entsprechendes Informationsforum, das in seiner Bedeutung eines i.S. des § 6 II MDStV periodisch erscheinenden Mediums gleich käme. Dem steht nicht entgegen, daß die Internet-Homepage von der Ast. jederzeit erneuert werden kann, da damit schon jeder Mediendienst i.S. des § 2 II Nr. 4 MDStV von dem Gegendarstellungsrecht seiner Nutzer betroffen wäre. Die Einschränkung des Gegendarstellungsrechts durch die Verweisung auf § 6 II MDStV wäre dann bedeutungslos.

Ob die Internet-Homepage der Ag. in einer entsprechenden Weise periodisch überarbeitet wird, wurde von der Ast. nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine - wie vorgetragen - einmalige Erneuerung des Inhaltes der Internet-Homepage reicht jedenfalls zur Annahme einer periodischen Verbreitung von Texten, die von einander abweichen, nicht aus.

Ein Gegendarstellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 11 I PresseG, da der Inhalt der Internet-Homepage ausschließlich elektronisch und nicht zugleich in Papierform verkörpert verbreitet wird.

Rechtsgebiete

Internetrecht

Normen

MDStV §§ 10 I, 6 II, 2 II