Vorformulierte Einrichtungsgebühr für Einzelgesprächsnachweise

Gericht

OLG Schleswig


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

11. 03. 1999


Aktenzeichen

2 U 22/99


Leitsatz des Gerichts

Eine Einrichtungsgebühr für Einzelgesprächsnachweise kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausbedungen werden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl., eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, verlangt von der Bekl. die Unterlassung des Gebrauchs. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 DM inklusive Umsatzsteuer für die Einrichtung des Kurz-Einzelgesprächsnachweises sowie die Verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten sind mir bekannt und werden von mir akzeptiert. Die Kl. meint, die Klausel verstoße gegen § 9 I , II Nr. 1 AGB i.V. mit § 14 TKV. Der Anbieter von Sprachtelekommunikationsleistungen hat - was unstreitig ist - einem Kunden die Standardform eines Einzelgesprächsnachweises unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. darunter falle aber auch die unentgeltliche Einrichtung der Standardform des Einzelgesprächnachweises.

Das LG hat der Klage mit seinem in VuR 1998, 424 abgedruckten Urteil der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Mit Recht nimmt das LG an, dass schon die „Einrichtung“ eines Einzelverbindungsnachweises und nicht nur die monatlichen Einzelverbindungsnachweise unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. § 14 S. 4 TKV vom 11. 12. 1997 bestimmt nämlich, dass die Standardform des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift deutet darauf hin, dass (auch) die Einrichtung des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zu erfolgen hat. Dies entspricht überdies dem Ergebnis einer Mitteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 16. 9. 1998 (Mitteilung Nr. 184/1998), die in ihrem Amtsblatt 1898 § 14 S. 4 TKV ebenfalls so ausgelegt hat, dass ein regelmäßiges Entgelt noch eine Einmalzahlung in Form von Einrichtungsgebühren und Ähnlichem für den Standardeinzelverbindungsnachweis erhoben werden dürfen. Sie hat zur Begründung ausgeführt:

§ 14 S. 4 TKV verbietet auch die Erhebung einer Bereitstellungs- oder Einrichtungsgebühr für den Einzelverbindungsnachweis. Dies ergibt sich sowohl aus dem Kundenschutzzweck der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung wie auch dem Kundenschutzgedanken der Richtlinie 98/10/EG vom 26. 2. 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und dem Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorienierten Umfeld (ABlEG Nr. L 101 vom 1. 4. 1998, S. 24). Diese Richtlinie sagt auch, dass eine Grundform der Einzelgebührenerfassung ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung zu stellen ist. Die Europäische Union und der nationale Gesetzgeber wollten insgesamt verhindern, dass der Kunde für die in anderen Wirtschaftsbereichen selbstverständliche aufgeschlüsselte Rechnung ein Entgelt bezahlen muss. Für Differenzierungen zwischen monatlichen (regelmäßigen) und einmaligen Gebühren bestand vor dem Hintergrund dieses Anliegens kein Grund, so dass aus der Nichterwähnung einmaliger Entgelte im Zusammenhang mit der Unentgeltlichkeit nicht der Schluss auf deren Zulässigkeit gezogen werden kann. Die europäische Kommission hat dieses Auslegungsergebnis bestätigt.

Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Ohne Erfolg wendet die Bekl. schließlich ein, die Bearbeitungsgebühr betreffe Kosten, die ihr dadurch entstehen, dass der Vertragspartner „von einem Zusatzdienst zum anderen Zusatzdienst wechsle“. Die in Rede sehende Klausel gibt dafür nichts her. Sie sieht vielmehr ganz allgemein für die Errichtung eines Kurz-Einzelgesprächnachweises sowie für die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 DM inklusive Umsatzsteuer vor. „Von einem Wechsel von einem Zusatzdienst zum einen anderen Zusatzdienst“ ist darin nicht die Rede.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht

Normen

AGBG § 9; TKV § 14