Kündigung wegen beleidigender Äußerungen im Internet

Gericht

LAG Schleswig-Holstein


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

04. 11. 1998


Aktenzeichen

2 Sa 330/98


Leitsatz des Gerichts

Eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer im Internet unter der Bezeichnung "News der Woche" mehrere Nachrichten verbreitet, die seinen Dienstherrn beleidigen und herabsetzen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Bekl. gemäß Schreiben vom 13. 8. 1997 zum 31. 12. 1997 beendet worden ist. Das ArbG hat das Feststellungsbegehren des Kl. mit der Begründung abgewiesen, daß die Kündigung der Bekl. aus Gründen in dem Verhalten des Kl. sozial gerechtfertigt sei, nachdem der Kl. im Frühsommer und Sommer 1997 im Internet unter der Bezeichnung „News der Woche„ mehrere Nachrichten verbreitet habe, die seinen Dienstherrn beleidigt und herabgesetzt hätten, zumal der Kl. bereits zuvor wegen anderer Verfehlungen abgemahnt worden sei. Gegen dieses Urteil hat der Kl. Berufung eingelegt. Der Kl. trägt vor, die Kündigung sei materiell unwirksam; denn die Veröffentlichungen im Internet seien ein außerdienstliches Verhalten des Kl.; dieses stelle nur dann einen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, wenn der Arbeitnehmer damit gleichzeitig seine Arbeitspflichten vernachlässigt habe und das Vertrauen in seine Eignung stark erschüttert werde. Diese Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Überdies entsprächen die Äußerungen des Kl. seiner grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit.

Die Berufung des Kl. blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Bekl. gemäß Schreiben vom 13. 8. 1997 fristgemäß mit Ablauf des 31. 12. 1997 beendet worden ist. Die Einwendungen des Kl. im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Auch nach der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, daß vor Ausspruch der Kündigung gemäß Schreiben vom 13. 8. 1997 der Personalrat ordnungsgemäß gehört worden ist.

Hinsichtlich seiner Veröffentlichungen im Internet kann der Kl. sich nicht auf sein Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG berufen. Dieses jedem Arbeitnehmer zustehende Grundrecht findet seine Schranken in den Grundregeln des Arbeitsverhältnisses. Durch öffentliche Äußerungen des Arbeitnehmers darf der Betriebsfrieden nicht konkret gestört werden (vgl. Hillebrecht, in: KR, 4. Aufl., § 626 BGB Rdnrn. 93f.). Die Nachrichten, die der Kl. im Frühsommer und Sommer 1997 im Internet unter der Bezeichnung „News der Woche„ wiederholt verbreitet hat, haben aber, wie das ArbG zutreffend ausführt, die Bekl. beleidigt und herabgesetzt. Überdies war der Kl. bereits zuvor wegen anderer Verfehlungen abgemahnt worden.

Vorinstanzen

ArbG Elmshorn, 4 Ca 1743e/97, 31.3.1998

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

KSchG § 1 II