Schadensersatzklage gegen die Ehefrau wegen Unterhaltszahlungen an "untergeschobenes" Kind

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

28. 10. 1996


Aktenzeichen

13 W 32/96


Leitsatz des Gerichts

Verschweigt die Ehefrau, dass ein Kind nicht aus der eigenen Ehe, sondern einem Seitensprung stammt, so kann der Ehemann nach der Scheidung den durch Unterhaltszahlungen entstandenen Vermögensschaden von seiner Frau nicht ersetzt verlangen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Ast. hatte den Unterhalt für das eheliche Kind K, das nicht von ihm stammt, aufgebracht. Der Ast. hält die Ag. für schadensersatzpflichtig gem. § 826 BGB. Das LG hat den Antrag des Ast. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Die Beschwerde des Ast. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Der Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen nur dann Ersatz des Vermögensschadens, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist, verlangen, wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrig schädigende Verletzungshandlung der Ehefrau hinzutritt (BGH, NJW 1990, 706; 1981, 1445; Göppinger/Maurer, UnterhaltsR, 6. Aufl., Rdnr. 942; Köhler, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1615d Rdnr. 13). Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 826 BGB sind nicht bereits dann erfüllt, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben läßt, das Kind stamme von ihm, oder wenn die Ehefrau Unterhaltsansprüche des aus dem Ehebruch stammenden Kindes gegen den Scheinvater geltend macht (BGH, NJW 1990, 706 (707)). Entgegen der Ansicht des Kl. war die Bekl. demnach nicht verpflichtet, den Kl. über die nichteheliche Abstammung des Kindes K aufzuklären.

Auch die in dem anwaltlichen Schreiben der Bekl. vom 29. 9. 1993 enthaltene Mitteilung, daß die vom Kl. geäußerte Vermutung, nicht der leibliche Vater des Kindes K zu sein, falsch sei, ist nicht als Schädigungshandlung der Bekl. i.S. von § 826 BGB zu werten. Denn diese Äußerung der Bekl. stellt noch kein schädigendes und mit einem auf eine Schadenszufügung gerichteten Vorsatz verbundenes Verhalten dar.

Im übrigen kann dem Kl. nach dem derzeitigen Kenntnisstand auch deshalb keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Erzeuger gem. § 1615b BGB auf ihn übergegangen sind. Der Anspruchsübergang ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH, NJW 1981, 1445 (1446); Göppinger/Maurer, Rdnr. 942). Im Rahmen der bestehenden Schadensminderungspflicht ist der Kl. zunächst gehalten, die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Erzeuger des Kindes durchzusetzen.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht; Schadensersatzrecht

Normen

BGB § 826