Nichtraucherplatzwunsch bei Flugreisen

Gericht

AG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

27. 02. 1997


Aktenzeichen

32 C 4084/96-84


Leitsatz des Gerichts

Selbst wenn ein Reisender bei der Buchung eines Fluges einen Nichtraucherplatz wünscht, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, einen solchen Platz für den Reisenden zur Verfügung zu stellen. Weist der Reisende allerdings auf seine damit verbundenen Gesundheitsprobleme hin und wird die Buchung eines Nichtraucherplatzes zum Vertragsinhalt, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ergeben.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. buchte über ein Frankfurter Reisebüro bei der Bekl. Flugtickets für eine Flugreise nach New York über London und zurück vom 29. 5. 1996 bis zum 10. 6. 1996. Sie wünschte Plätze für Nichtraucher. Mit den Flugtickets erhielt die Kl. die in englischer Sprache gehaltenen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Bekl., in denen u.a. in Art. 6, § 4 darauf hingewiesen wird, daß der Luftfrachtführer sich nicht verpflichte, für einen bestimmten Sitzplatz im Flugzeug Sorge zu tragen; der Passagier erkläre sich damit einverstanden, jeden Sitzplatz zu akzeptieren, der ihm während des Fluges in der Serviceklasse zugewiesen werde, für die der Flugschein ausgestellt worden sei. Bei dem Rückflug wurde der Kl. für die Teilstrecke London-Frankfurt a.M. zwar ein Nichtraucherplatz in Aussicht gestellt, tatsächlich aber ein Raucherplatz zugewiesen. Ausweislich eines ärztlichen Attestes des Dr. F vom 10. 6. 1996 litt die Kl. an einem akuten Schub einer chronischen Bronchitis und einer allergischen Rhino-Konjunctivitis, verursacht vermutlich durch Zigarettenrauch.

Die Klage auf ein Schmerzensgeld von 2000 DM hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu, da es an einer rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzung fehlt (§§ 823 , 831 , 847 BGB).

Es kann dahinstehen, ob und in welchem Maß das gesundheitliche Wohlbefinden der Kl. während des Fluges von London nach Frankfurt a.M. beeinträchtigt wurde. Hierbei hätte allerdings unter Abzug der Zeit für Start und Landung und unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung nur eine Flugdauer von ca. einer Stunde relevant sein können. Die von der Kl. vorgetragenen Abflug- und Ankunftszeiten stellen jeweils auf die Ortszeit ab.

Eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Kl. beruhte jedenfalls nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten der Bekl. oder ihrer Mitarbeiter. Die Bekl. war nicht verpflichtet, der Kl. einen Nichtraucherplatz zuzuweisen oder das Rauchen während des Fluges in weitergehendem Maß zu unterbinden. Die Zusage eines Nichtraucherplatzes begründet grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung der Fluggesellschaft, in jedem Fall auch einen Nichtraucherplatz zur Verfügung zu stellen. Dies hätte allenfalls dann der Fall sein können, wenn die Kl. bei der Buchung ausdrücklich auf ihre gesundheitlichen Probleme hingewiesen und aus diesem Grunde die Zuweisung eines Platzes im Nichtraucherbereich besonders gewünscht hätte. In diesem Fall hätte eine verständige Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen ergeben können, daß die Buchung gerade eines Nichtraucherplatzes Vertragsinhalt geworden wäre. Einen solch ausdrücklichen Hinweis bei der Buchung hat die Kl. aber nicht vorgetragen. Aus diesem Grund durfte die Bekl. im Hinblick auf die im Luftverkehr üblichen Gepflogenheiten davon ausgehen, sie könne der Kl. entsprechend ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen gegebenenfalls auch einen Platz im Raucherbereich zuweisen.

Die Beförderungsbedingungen sind Vertragsinhalt geworden. Durch den Abschluß des Luftbeförderungsvertrags und die Ausstellung des Flugscheines durch die Bekl. unter Hinweis auf die Bestimmungen des Warschauer Abkommens unterliegt der von der Kl. unternommene Flug als internationaler Flug den Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Nach Art. 3 WarschAbk beweist der Flugschein bis zum Nachweis des Gegenteils den Abschluß und die Bedingungen des Beförderungsvertrags, wie sie auf dem Flugschein aufgedruckt sind. Die Kl. war danach gehalten, den ihr zugewiesenen Platz zu akzeptieren, obgleich er im Raucherbereich gelegen war. Zu diesem Zeitpunkt standen auch nach dem Vortrag der Kl. im Nichtraucherbereich keine freien Plätze mehr zur Verfügung.

Eine Haftung der Bekl. ergibt sich auch nicht daraus, daß sie ihren Fluggästen zu viele Raucherplätze und zu wenige Nichtraucherplätze zur Verfügung stellte. Zwar mag die allgemein zu beobachtende Tendenz, in zunehmendem Maß Nichtraucherbereiche auszuweisen, durchaus als begrüßenswert empfunden werden. Eine Verpflichtung der Bekl. hierzu läßt sich den bestehenden gesetzlichen Vorschriften aber gegenwärtig nicht entnehmen.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § 631