Ausgleichspflicht gegenseitiger Leistungen bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft (Lebensversicherung)

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

08. 07. 1996


Aktenzeichen

II ZR 340/95


Leitsatz des Gerichts

Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, dieses Scheitern lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. sind die ehelichen Kinder und Alleinerben des am 15. 8. 1993 tödlich verunglückten P. Dieser war geschieden und lebte mit der Bekl. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, nach Darstellung der Kl. bis Dezember 1991, nach Darstellung der Bekl. bis Mai 1992. Sie und er schlossen Lebensversicherungen zugunsten des jeweils anderen ab. Während die Bekl. die Bezugsberechtigung des Vaters der Kl. nach ihrer anderweitigen Eheschließung im Oktober 1992 widerrief, blieb ihre Bezugsberechtigung bestehen. P zahlte die monatlichen Versicherungsbeiträge bis zu seinem Tode weiter. Die Versicherung hat die fällige Versicherungsleistung in Höhe von 48549 DM beim AG K. hinterlegt. Die Kl. verlangen von der Bekl., darin einzuwilligen, daß der hinterlegte Betrag an sie ausgezahlt wird.

Das LG hat die Klage abgewiesen, das BerGer. hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die erfolgreiche Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das BerGer. hat die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewandt und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

1. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55 (58) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L). Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt u.a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten. Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstands einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. Senat, NJW 1992, 906 = LM H. 6/1992 § 705 BGB Nr. 57 = WM 1992, 610 (611) m.w.Nachw.).

Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ77, 55 (60) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; zum bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Senat, NJW 1992, 906 = LM H. 6/1992 § 705 BGB Nr. 57 = WM 1992, 610). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378 (391) = NJW 1993, 1856 = LM H. 9/1992 EinigungsV (Anh. I Kap. III A III 28h Nr. 1; BAG,NJW 1991, 1562 (1563); je m.w.Nachw.). Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie - wie hier - ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet.

2. Ob durch einen gesonderten Vertrag begründete Zuwendungen, die der Alters- oder Versorgungssicherung eines Partners dienen, nach den dargestellten Grundsätzen ausgleichspflichtige Leistungen sein könnten (vgl. dazu Hausmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Vermögensausgleich, S. 504ff.), kann offenbleiben. Sind solche Leistungen jederzeit frei widerruflich, so sind sie jedenfalls einem Vermögensausgleich nicht zugänglich. Dies gilt vor allem dann, wenn sie nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin erbracht werden. Hier hat der Leistende die freie Entscheidung, ob er die Leistungen einstellt oder nicht. Leistet er weiter, so kann er hierfür später keinen Ausgleich fordern.

Deshalb kommt dem Umstand, daß der Vater der Kl. bis zu seinem Tode die Bezugsberechtigung der Bekl. nicht widerrufen hat, entgegen der Auffassung des BerGer., entscheidende Bedeutung zu. Der fehlende Widerruf schließt einen Ausgleich nach den dargestellten Grundsätzen aus.

Rechtsgebiete

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Normen

BGB § 705