Unterlassene Abmeldung eines veräußerten Kfz

Gericht

VGH Mannheim


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

19. 01. 1996


Aktenzeichen

5 S 2104/95


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Berufung gegen die Abweisung einer Anfechtungsklage, die sich gegen einen Kostenbescheid richtet, ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands nicht zulassungsbedürftig, wenn sie sich auch gegen die Abweisung der in objektiver Klagehäufung damit verbundenen Klage gegen die Grundverfügung richtet.

  2. Zur Bestimmung des "Pflichtigen" einer Verfügung nach § 16 VIII StrG sind die allgemeinen Grundsätze der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen.

  3. Meldet der Halter eines Kfz entgegen § 27 III 1 StVZO nach Veräußerung seines Kfz Name und Anschrift des Erwerbers nicht der Zulassungsstelle, kann er später unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit zur Entfernung des straßenrechtswidrig abgestellten Kfz herangezogen werden, wenn sich dessen neuer Halter und der Fahrer nicht ermitteln lassen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. wendet sich gegen eine Verfügung der Bekl. zur Entfernung seines ehemaligen Pkw und gegen die Heranziehung zu den hierfür entstandenen Kosten.

Der Kl. war Halter eines Pkw Opel Rekord. Am 15. 6. 1992 meldete er das Kfz beim Landratsamt ab. Am 16. 12. 1992 stellte das Polizeirevier Villingen-Schwenningen fest, daß dieses Fahrzeug in der S.-Gasse im Stadtbezirk Villingen der Bekl. mit einem gestohlenen Kfz-Kennzeichen auf einer Grundfläche der Bekl. so abgestellt worden war, daß er teilweise im öffentlichen Verkehrsraum stand.

Mit Verfügung vom 15. 4. 1993 forderte die Bekl. den Kl. auf, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens bis zum 21. 4. 1993, zu entfernen, und drohte ihm für den Fall, daß er dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Ersatzvornahme an. Zugleich ordnete die Bekl. den Sofortvollzug der Verfügung an. Mit Schreiben vom 29. 4. und 11. 5. 1993 erhob der Kl. Widerspruch gegen diese Verfügung.

Auf Anordnung der Bekl. wurde der Pkw am 9. 6. 1993 durch ein Abschleppunternehmen zum städtischen Bauhof abgeschleppt. Hierfür stellte das Abschleppunternehmen der Bekl. 147 DM in Rechnung. Mit Verfügung vom 2. 8. 1993 forderte die Bekl. vom Kl. den Ersatz der Abschleppkosten in Höhe von 147 DM und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 DM fest. Auch hiergegen erhob der Kl. am 10. 8. 1993 Widerspruch.

Das VG wies die Anfechtungsklagen ab; die Berufung des Kl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Der Zulässigkeit der Berufung auch hinsichtlich der Ablehnung der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid der Bekl. vom 2. 8. 1993 steht nicht entgegen, daß es sich dabei um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Wert unter 1000 DM handelt. Bei isolierter Betrachtung wäre hiergegen die Berufung nur nach der - hier nicht erfolgten - Zulassung durch das VG oder auf Beschwerde durch Beschluß des Senats zulässig (§ 131 II Nr. 1 VwGO). Diese Berufungsbeschränkung gilt nach Auffassung des Senats jedoch jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die an sich zulassungsbedürftige Berufung gegen einen Kostenbescheid in objektiver Klagehäufung mit der - zulassungsfreien - Berufung gegen das abweisende Urteil betreffend die Grundverfügung für diesen Kostenbescheid verknüpft ist (ebenso OVG Lüneburg, OVGE 18, 332; Redecker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. (1994), § 131 Rdnr. 8) ...

Die Anfechtungsklagen sind zulässig. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich der Kl. gegen die Verfügung der Bekl. vom 15. 4. 1993 wendet, obgleich die Bekl. die dem Kl. aufgegebene Entfernung des Kraftfahrzeugs zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme am 9. 6. 1993 vollzogen hat. Denn diese Verfügung bildet nach wie vor die Grundlage für die zugleich angefochtene Kostenforderung durch die Bekl., sie hat sich daher nicht erledigt (vgl. Senat, VBlBW 1989, 219; VGH Mannheim, VBlBW 1993, 298).

In der Sache bleibt die Berufung des Kl. ohne Erfolg. Das VG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Verfügung der Bekl. vom 15. 4. 1993, mit der sie den Kl. aufforderte, den bis zum 15. 6. 1992 auf ihn zugelassenen Opel Rekord unverzüglich aus der S.-Gasse in ihrem Stadtgebiet zu entfernen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 VIII 1 LStrG. Danach ist die Bekl. als Straßenbaubehörde befugt, Maßnahmen zur Beendigung einer ohne Erlaubnis wahrgenommenen Sondernutzung zu treffen. Das Abstellen des nicht zugelassenen Kfz in der S.-Gasse stellt eine solche Sondernutzung i.S. des § 16 I StrG dar. Der ruhende Verkehr zählt nur insoweit zum Gemeingebrauch (§ 13 StrG), als er zum Verkehr zugelassene und auch tatsächlich betriebsbereite Fahrzeuge betrifft (BVerwG, NJW 1982, 2332; Lorenz, BadWürttStrG, 1992, § 13 Rdnr. 18). Jedenfalls die erforderliche Zulassung fehlte dem abgestellten Kfz hier.

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß die Bekl. ihre Verfügung vom 15. 4. 1993 gegen den Kl. richtete. Zur Bestimmung des "Pflichtigen" einer Verfügung nach § 16 VIII StrG sind die allgemeinen Grundsätze der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit, wie sie in § 6 , 7 PolG zum Ausdruck kommen, entsprechend heranzuziehen, denn es handelt sich bei der Eingriffsermächtigung des § 16 VIII StrG um materielles Polizeirecht. Dies wird nicht zuletzt aus der strukturellen Ähnlichkeit des § 16 VIII 2 StrG mit der unmittelbaren Ausführung nach § 8 PolG deutlich.

Der Kl. war zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. 4. 1993 im Hinblick auf das zu entfernende Kfz zwar nicht Zustandsstörer, denn er war nicht mehr Eigentümer des Wagens und hatte auch nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache; die Verfügung erging jedoch zu Recht ihm gegenüber als sog. Verhaltensstörer. Verhaltensstörer im polizeilichen Sinne (§ 6 I PolG) ist derjenigen, der die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände jedes Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat (Senat, ZfW 1981, 102 (103); VGH Mannheim, VBlBW 1982, 371; Wolf/Stephan, PolG, 4. Aufl. (1995), § 6 Rdnr. 8; zu dieser h.L. vgl. auch Denninger, in: Lisken/Denninger, Hdb. d. PolizeiR, 1992, Teil E Rdnr. 62 m.w. Nachw.). Der Senat teilt die Auffassung des VG, daß der Kl. bei wertender Betrachtung eine solche unmittelbare Ursache für die später eingetretene Gefahr dadurch gesetzt hat, daß er seiner Verpflichtung aus § 27 III 1 StVZO nicht nachgekommen ist, die Veräußerung seines Kfz unter Angabe der Anschrift des Erwerbers unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden. Auch ein derartiges Unterlassen kann die Störereigenschaft begründen, wenn - wie hier - eine gesetzlich normierte Handlungspflicht besteht, gegen die verstoßen wurde.

Dieser Meldepflicht unterlag der Kl. ungeachtet des Umstandes, daß er das Fahrzeug bereits am 15. 6. 1992, also vor dem Verkauf, stillgelegt hatte. Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer nach § 27 III 1 StVZO unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. Ohne Erfolg beruft sich der Kl. demgegenüber auf § 27 IVa Nr. 1 StVZO. Abgesehen davon, daß diese Ausnahmevorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut gerade nicht von der Meldepflicht des § 27 III 1 StVZO befreit (so BGH, NJW 1974, 1086 (1087)), war die Stillegung des Fahrzeugs ausweislich der Abmeldebescheinigung vom 7. 1. 1994 auch nicht im Kfz-Brief vermerkt worden, wie § 27 IVa 1 Nr. 1 StVZO es voraussetzt.

Die Meldepflicht des § 27 III 1 StVZO entfiel für den Kl. auch nicht etwa deshalb, weil er das Fahrzeug nach seinem eigenen Vorbringen lediglich zum "Ausschlachten" veräußert hatte. § 27 III 1 Halbs. 2 StVZO läßt allerdings mit der Formulierung "zur Weiterbenutzung" erkennen, daß die Meldepflicht dann nicht eintritt, wenn das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen ist, sei es aus rechtlichen (Stillegung seit mehr als einem Jahr, § 27 VI 2 StVZO), sei es aus tatsächlichen Gründen (etwa bei Totalschaden, vgl. OLG Hamm, VRS 31, 310). Eine nur vorübergehende Stillegung bringt die Meldepflicht des § 27 III 1 StVZO hingegen nicht zum Erlöschen (BGH, NJW 1974, 1086 (1087)). Im Fall des Kl. war die Weiterbenutzung seines Kfz ungeachtet der Stillegung nach wie vor möglich. Eine erneute Zulassung wäre möglich gewesen, da der Fahrzeugbrief nicht gem. § 27 V StVZO unbrauchbar gemacht, sondern nach dem eigenen Vortrag des Kl. dem Erwerber übergeben worden war. Auch war der Zeitraum zwischen Stilllegung und Veräußerung des Kfz so kurz, daß er nicht annähernd die Jahresfrist des § 27 VI 2 StVZO erreichte, nach deren Ablauf die Verordnung von einer endgültigen Zurückziehung des Kfz aus dem Verkehr ausgeht. Schließlich ist vom Kl. weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß das Fahrzeug objektiv nicht mehr fahrbereit gewesen wäre, selbst wenn die Veräußerung nach seiner Einlassung zum Zwecke des "Ausschlachtens" erfolgte. War danach eine Weiterbenutzung im Verkehr sowohl rechtlich wie tatsächlich möglich, traf den Kl. als Veräußerer die Meldepflicht des § 27 III 1 StVZO (vgl. Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 33. Aufl. (1995), § 27 StVZO Rdnr. 22).

Mit dem Verstoß gegen die Pflicht des § 27 III 1 StVZO, die Anschrift des Erwerbers unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden, hat der Kl. nach Auffassung des Senats die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten mit der Folge, daß er von der Bekl. zur Beseitigung des straßenrechtswidrigen Zustandes herangezogen werden durfte. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Kl. mit diesem Unterlassen keine Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne für den später durch einen Dritten bewirkten straßenrechtswidrigen Zustand infolge des Abstellens des nicht zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum gesetzt, sondern in erster Linie die Ermittlung des unmittelbaren Handlungsstörers vereitelt hat. Gleichwohl hindert dies die polizeirechtliche Verantwortlichkeit des Kl. für den straßenrechtswidrigen Zustand nicht, denn sie ist normativ begründet. Sinn und Zweck der Meldepflicht des § 27 III 1 StVZO ist es gerade sicherzustellen, daß die in der Kartei der Zulassungsstelle erfaßten Daten über die Fahrzeuge und deren Halter stets auf dem neuesten Stand sind (so die amtl. Begr. der ÄndVO zur StVZO v. 16. 11. 1970, abgedr. b. Jagusch/Hentschel, § 27 StVZO Rdnr. 4), um so die Zulassungsstellen in die Lage zu versetzen, ihren Überwachungspflichten nachzukommen (OLG Hamm, VRS 31, 310). Dabei kam es dem Normgeber darauf an, eine möglichst lückenlose Kontrolle der für den Verkehr freigegebenen Kraftfahrzeuge zu ermöglichen; aufgrund dieses Schutzzwecks sind gerade im Hinblick auf nicht zugelassene Fahrzeuge wegen der von ihnen ausgehenden hohen Gefahren an die Erfüllung der Meldepflicht strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 1974, 1086 (1087)).

Durch die Veräußerung des Kfz unter Verstoß gegen die Meldepflicht des § 27 III 1 StVZO mit der Folge, daß die Bekl. den Dritten, der das Kfz straßenrechtswidrig abgestellt hatte, nicht ermitteln konnte, hat sich eben jene Gefahr realisiert, der diese Bestimmung wehren will. Entgegen der Auffassung des Kl. verfolgt die Meldepflicht des § 27 III 1 StVZO auch nicht etwa nur den Zweck, die Aufklärung einer bereits eingetretenen Störung zu erleichtern; § 27 III 3 StVZO, der der Zulassungsstelle die Befugnis einräumt, den Betrieb eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr vorläufig zu untersagen, bis der Pflichtige - hier der Erwerber - seinen Anzeigepflichten nachgekommen ist, zeigt, daß die Bestimmung auch dem präventivpolizeilichen Handeln dienen soll.

Dieses Verständnis vom Schutzbereich des § 27 III StVZO entspricht im übrigen dem in der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte. Dort wird eine aus § 823 II BGB hergeleitete Einstandspflicht des früheren Halters für Vermögensschäden bejaht, die daraus entstehen, daß ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG deswegen nicht verwirklicht werden kann, weil der gegenwärtige Halter des Kfz infolge der unterbliebenen Meldung unbekannt bleibt (BGH, NJW 1974, 1086 (1087); vgl. hingegen auch - allerdings ohne ausdrückliche Aufgabe der vorgenannten Entscheidung - BGH, VersR 1980, 457 (458); Jagusch/Hentschel, § 27 StVZO Rdnr. 25 m.w. Nachw.).

Daß die Verantwortlichkeit des Kl. aus einem Unterlassen herrührt, das nicht die zeitlich letzte Ursache für den straßenrechtswidrigen Zustand des Kfz gesetzt hat, ist dem Polizeirecht im übrigen nicht wesensfremd. Das Dazwischentreten eines Dritten schließt im Recht der Gefahrenabwehr bei der gebotenen wertenden Betrachtung eine Zurechnung des schließlich eingetretenen Erfolgs nicht aus (Senat, ZfW 1981, 102 (104); VGH München, BayVBl 1987, 119 (120)). Die letztlich aus dem Schutzzweck des § 27 III 1 StVZO folgende polizeiliche Verantwortlichkeit des Kl. ist nach Auffassung des Senats allerdings auf die Inanspruchnahme für die Beseitigung der aus dem Zustand seines früheren Pkw selbst folgenden polizeilichen Gefahr oder Störung beschränkt; die polizeiliche Haftung für weitergehende, etwa aus der Nutzung oder auch dem funktionswidrigen Einsatz des Kfz herrührende Folgen würde die Zurechnung aus dem Verstoß gegen § 27 III 1 StVZO überdehnen. Hier ist dies gerade nicht der Fall.

Die Entfernungsverfügung ist schließlich auch ermessensfehlerfrei und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergangen. Bereits in dem Bescheid vom 15. 4. 1993 hat die Bekl. die Inanspruchnahme des Kl. in Kenntnis der von ihm vorgenommenen Veräußerung des Kfz mit dem Verstoß gegen § 27 III StVZO begründet. Diesen rechtlichen Ansatz teilte das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid ...

Der Rechtsmäßigkeit der Verfügung vom 15. 4. 1993 steht schließlich auch nicht der Gesichtspunkt der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit (vgl. dazu Wolf/Stephan, § 6 Nr. 14) entgegen. Obwohl der Kl. nicht mehr Eigentümer des Kfz war, stand es seinem Zugriff offen. Da das Eigentum daran offensichtlich von dem letzten Rechtsinhaber aufgegeben worden war (§ 959 BGB), konnte der Kl. der ihm durch die Verfügung auferlegten Verpflichtung nachkommen, ohne dadurch fremde Eigentumsrechte zu verletzten.

Auch die im Bescheid der Bekl. vom 15. 4. 1993 erfolgte Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVfG) lagen vor; der Bescheid war für sofort vollziehbar erklärt worden (§ 80 II Nr. 4 VwGO). Fristsetzung und Androhung finden ihre Rechtsgrundlage in § 20 LVwVfG.

Ohne Verletzung von Rechten des Kl. ist schließlich auch der Leistungsbescheid der Bekl. vom 2. 8. 1993 ergangen. Unschädlich ist es insoweit, daß die Bekl. die Forderung der Abschleppkosten fälschlich auf die Grundsätze für den Kostenersatz bei unmittelbarer Ausführung (§ 16 VIII 2 StrG bzw. § 8 II PolG) gestützt hat. Die Bekl. handelte hier nicht im Wege der unmittelbaren Ausführung, sie vollstreckte vielmehr mittels der in der Ausgangsverfügung vom 15. 4. 1993 angedrohten Ersatzvornahme. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids; er findet seine Rechtsgrundlage vielmehr in § 16 VIII 1 StrG i.V. mit § 25 LVwVG.

Der Klage verhilft es schließlich auch nicht zum Erfolg, daß mit dem Regierungspräsidium die unzuständige Widerspruchsbehörde entschieden hat. Der Ausgangsbescheid war von der Bekl. ausdrücklich auf § 16 VIII StrG gestützt worden. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaubehörde für Gemeindestraßen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit i.S. des § 73 I Nr. 3 VwGO (vgl. § 8 I 1 BadWürttAGVwGO sowieStrG§ 48 II , § 44 StrG) mit der Folge, daß die Bekl. selbst über den Widerspruch zu entscheiden gehabt hätte. Entsprechendes gilt für den Widerspruch über den Leistungsbescheid vom 2. 8. 1993. Zur Rechtswidrigkeit der den Streitgegenstand der Anfechtungsklage bildenden Verfügungen der Bekl. vom 15. 4. und 2. 8. 1993 (vgl. § 79 I Nr. 1 VwGO) führt die Entscheidung durch die unzuständige Widerspruchsbehörde hier jedoch nicht; eine ausdrückliche und in solchen Fällen nach § 79 II 2 VwGO grundsätzlich mögliche - gesonderte - Anfechtung des Widerspruchsbescheids (vgl. dazu Senat, Urt. v. 17. 8. 1995 - 5 S 71/95; VGH Mannheim, VBlBW 1990, 297) ist durch den Kl. nicht erfolgt.

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht

Normen

StVZO § 27 III; BadWürttStrG § 16 VIII; BadWürttPolG § 6