Untersuchung des Fahrzeugs und Aufklärung des Kunden durch Gebrauchtwagenhändler

Gericht

OLG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 07. 1996


Aktenzeichen

19 U 106/95


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, ein übernommenes Fahrzeug vor der Weiterveräußerung an einen Kunden gründlich auf Unfallschäden zu untersuchen und den Kunden über das Ergebnis dieser Untersuchung auch ungefragt zu unterrichten, sofern nicht der erlittene Unfall offensichtlich ganz unbedeutend war. Ist eine Untersuchung und deshalb auch eine Auskunft über Unfallschäden, etwa wegen alsbaldiger Weiterveräußerung eines kurz vorher übernommenen Fahrzeugs, nicht möglich, dann muß der Gebrauchtwagenhändler den Kunden auch darauf ungefragt hinweisen.

  2. Kommt der Gebrauchtwagenhändler diesen Verpflichtungen nicht nach, dann handelt er arglistig i.S. von §§ 463 und 476 BGB.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. kaufte vom Bekl., einem Gebrauchtwagenhändler, einen gebrauchten Pkw zum Preis von 13500 DM. Die Parteien vereinbarten den Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Nachträglich stellte sich heraus, daß das Kfz erhebliche unfallbedingte Vorschäden hatte. Der Kl. focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. kann den Kaufvertrag über den im Tenor näher bezeichneten Pkw wandeln, weil dieser zur Zeit der Übergabe mit einem erheblichen Mangel behaftet war (§§ 459 , 462 BGB). Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann der Bekl. sich nicht berufen, weil er ein dem arglistigen Verschweigen des Mangels gleichkommendes Verhalten an den Tag gelegt hat (§ 476 BGB).

1. Unstreitig war der dem Kl. verkaufte Pkw in den Jahren 1990 und 1993 bei zwei Unfällen nicht unerheblich beschädigt worden, und zwar beim ersten Mal an der hinteren rechten Tür, beim zweiten Unfall kam es zu Schäden im Frontbereich, deren Beseitigungskosten die DEKRA seinerzeit mit rd. 6500 DM veranschlagt hat. Insgesamt handelt es sich um Vorschäden in einer Größenordnung, daß sie der Verkäufer eines gebrauchten Pkw dem Käufer offenbaren muß (BGH, st. Rspr., z.B. NJW 1982, 1386; DAR 1987, 120; Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 463 Rdnr. 11). Der Gebrauchtwagenhändler ist darüber hinaus verpflichtet, das zu verkaufende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden zu untersuchen und den Käufer über das Ergebnis dieser Untersuchung auch ungefragt zu unterrichten, wenn nicht der erlittene Unfall offensichtlich ganz unbedeutend war (BGH, NJW 1977, 1055; OLG Frankfurt a.M., VersR 1981, 388; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1027). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, handelt er arglistig i.S. von § 463 und § 476 BGB (Palandt/Putzo, § 463 Rdnr. 11 m. Nachw.).

2. Gegen diese Verpflichtung hat der Bekl. verstoßen, der sich wie ein Gebrauchtwagenhändler behandeln lassen muß, auch wenn das Gewerbe, das unstreitig bis 1992 auf seinen Namen angemeldet war, seitdem offiziell von seiner Ehefrau, der Zeugin M, betrieben wird. Aus den Aussagen der Zeugen N und B ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Bekl. tatsächlich auch zur Verkaufszeit im Januar 1994 mit Gebrauchtwagen handelte und deswegen einerseits von dem Zeugen B im Auftrag des Kl. wegen der Beschaffung eines geeigneten Pkw angesprochen wurde, andererseits selbst mit dem Zeugen N telefonisch in Verbindung trat. Nur so ist es auch zu erklären, daß der Bekl. persönlich den Kaufvertrag mit dem Kl. geschlossen hat, nicht etwa nur als Vertreter seiner Ehefrau oder Vermittler für den Zeugen N. Hierauf angesprochen, wußte die Zeugin M keine Antwort.

Als Gebrauchtwagenhändler war der Bekl., wie unter 1 dargestellt, grundsätzlich verpflichtet, den von dem Zeugen N aus P. beschafften Pkw insbesondere auf Unfallschäden (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1027) zu untersuchen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist allerdings nicht zu widerlegen, daß der Bekl. den Pkw so kurzfristig vor dem Verkaufsgespräch mit dem Kl. von dem Zeugen N bekommen hatte, daß eine Untersuchung zeitlich nicht mehr möglich war. Der Zeuge N hat hierzu bekundet, er habe den Pkw nach der Abholung in P. unmittelbar zu der Tankstelle gefahren, an der die Kaufverhandlungen mit dem Kl. stattfanden. Diese Darstellung wird durch den Zeugen B jedenfalls nicht eindeutig widerlegt, weil auch danach sämtliche Vorgänge, auch die Ankunft des Zeugen N mit dem Pkw, an einem Tag stattgefunden haben. Wenn aber der Bekl. das dem Kl. zum Kauf angebotene Fahrzeug vorher nicht untersuchen konnte, wie er es an sich hätte tun müssen, und wenn er deshalb auch keine Auskunft über etwaige Unfallschäden geben konnte, dann mußte der den Kl., der ihm als einem von dem Zeugen B empfohlenen Gebrauchtwagenhändler, der „immer schöne Autos“ hatte, gerade in bezug auf den Zustand der von ihm verkauften Fahrzeuge besonderes Vertrauen entgegenbrachte, darauf von sich aus hinweisen. Denn ohne diese Klarstellung mußte der Kl. annehmen, daß der angebotene Pkw unfallfrei sei. Der Käufer darf bei einem Gebrauchtwagenhändler nicht nur voraussetzen, daß dieser seine Fahrzeuge gründlich gerade auf Unfallschäden untersucht und das Ergebnis wahrheitsgemäß mitteilt, sondern daß er auch eindeutig darauf hinweist, daß und warum er eine Untersuchung nicht vornehmen konnte und deshalb aus eigener Kenntnis keine Auskunft geben könne. Nur dann kann sich der Käufer sachgemäß entscheiden. Diese Erklärung seiner Unkenntnis schuldet der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer auch ungefragt ebenso wie die Aufklärung nach Untersuchung. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Bekl. hypothetisch bei einer Untersuchung in bezug auf die früheren Unfälle festgestellt hätte. Entscheidend ist, daß er den Kl. nicht in die Lage versetzt hat zu überlegen, ob er vor dem Kauf den Wagen untersuchen lassen oder überhaupt von einem Kauf absehen wolle. Daß der Kl. nicht von sich aus nach der Unfallfreiheit gefragt hat, besagt nicht, daß es ihm darauf nicht ankam. Hätte ihn der Bekl. wie geschuldet unterrichtet, dann wäre er dadurch mit dieser Frage besonders konfrontiert und zu einer Entscheidung genötigt worden. Gerade das soll die Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Käufer bewirken. Wird sie verletzt, handelt der Verkäufer arglistig (vgl. o. 1). Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Kl. von sich aus während der Probefahrt, deren tatsächliche Dauer ungewiß geblieben ist, den Pkw gründlich hat untersuchen lassen.

3. Aufgrund der wirksamen Wandelung des Kaufvertrages haben die Parteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§§ 467 , 346 BGB). Dem entspricht der Klageantrag. Seinen Anspruch auf Vergütung der vom Kl. gezogenen Gebrauchsvorteile durch Nutzung des Pkw (§§ 467 , 347 BGB) hat der Bekl. in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend dargetan. Ein pauschaler Hinweis auf „die von ihm (dem Kl.) gefahrenen Kilometer" genügt nicht.

Rechtsgebiete

Kaufrecht; Verbraucherschutzrecht

Normen

BGB §§ 463, 476