Recht auf Selbstgefährdung

Gericht

VGH Mannheim


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

11. 07. 1997


Aktenzeichen

8 S 2683/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Wer einen einmal begründeten wasserrechtlichen Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann verlangen, daß bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (im Anschluß an VGH Mannheim, VBlBW 1988, 255).

  2. Das innerhalb bestimmter Grenzen anzuerkennende Recht auf Selbstgefährdung kann einem staatlichen Verbot nur dann entgegengehalten werden, wenn mit der betreffenden Tätigkeit nicht zugleich eine Gefahr für andere Personen verbunden ist.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. wendet sich gegen die vom Landratsamt verfügte Erweiterung des am T.-Felsen im Ü.-See (Bodensee) bestehenden Tauchverbots. Der T.-Felsen ist eine dem - an dieser Stelle nahezu senkrecht abfallenden - Ufer vorgelagerte Felsformation im Ü.-See westlich von W., die aus einer vom Seegrund aufragenden, etwa 85 m hohen und nur wenige Meter dicken Säule besteht. Die Säule endet dicht unter der Wasseroberfläche mit einer tischartigen Felsplatte, die ein Seezeichen (Seezeichen 22) trägt. Aufgrund von zwei sich kurz hintereinander ereignenden Unfällen, bei denen insgesamt vier Taucher ums Leben kamen und zwei andere schwer verletzt wurden, erließ das Landratsamt mit Allgemeinverfügung vom 15. 7. 1977 ein Tauchverbot im Bereich des T.-Felsens, das jedoch am 8. 9. 1978 wieder aufgehoben wurde. Nach einem weiteren Tauchunfall am 8. 7. 1979, bei dem zwei weitere Taucher ihr Leben verloren, untersagte das Landratsamt K. mit Allgemeinverfügung vom 14. 7. 1979 erneut die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Tauchen im Gewässerbereich des Ü.-Sees in einem Umkreis von 300 m um das Seezeichen 22 („T.“). Nachdem sich September 1993 unweit des T.-Felsens erneut ein Unfall ereignet hatte, bei dem wiederum zwei Taucher ums Leben kamen, erweiterte das Landratsamt mit Allgemeinverfügung vom 17. 2. 1994 den Geltungsbereich des am 14. 7. 1979 verfügten Tauchverbots um 200 m nach Osten. Die Verfügung wurde am 22. 2. 1994 öffentlich bekanntgemacht. Gegen diese Entscheidung legte der Kl. ebenso wie eine große Zahl anderer Sporttaucher Widerspruch ein, den er damit begründete, daß das Tauchgebiet am T.-Felsen keinerlei Besonderheiten aufweise, die die angefochtene Verfügung rechtfertigten. Auch verkenne das Landratsamt, daß das Selbstbestimmungsrecht die Befugnis einschließe, darüber zu entscheiden, welchen Gefahren sich der einzelne aussetzen wolle. Allein eine Häufung von Unfällen rechtfertige keine Einschränkung dieses Rechts.

Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Kl. zurück. Klage und Berufung des Kl. blieben ebenfalls erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Die Klage ist, wie das VG zutreffend erkannt hat, zulässig. Der Kl. besitzt insbesondere die gem. § 42 II VwGO erforderliche Klagebefugnis, da er geltend machen kann, durch die angefochtene Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Frage, ob der wasserrechtliche Gemeingebrauch als subjektives öffentliches Recht verstanden werden kann, ist allerdings umstritten, da es auch im Wasserrecht keinen Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer gibt (vgl. zu dieser Frage Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 23 Rdnrn. 10 ff. m. w. Nachw.). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, daß bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (vgl. VGH Mannheim, VBlBW 1988, 255 [256]; im Ergebnis ebenso VBlBW 1987, 377).

Das ferner erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß das Landratsamt dem Kl. mit Bescheid vom 19. 5. 1993 eine Ausnahme von dem am T. bestehenden Tauchverbot erteilt hat, da die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. 12. 1994 befristet war und somit inzwischen außer Kraft getreten ist. Sie war darüberhinaus mit verschiedenen einschränkenden Auflagen versehen und blieb deshalb auch inhaltlich hinter dem zurück, was der wasserrechtliche Gemeingebrauch - der gem. § 26 I 1 BadWürttWassG auch das Tauchen mit und ohne Atemgerät umfaßt (vgl. VGH Mannheim, VBlBW 1988, 255) - dem Kl. an Befugnissen vermittelt.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Allgemeinverfügung vom 17. 2. 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. folglich nicht in seinen Rechten.

a) Die Verfügung vom 17. 2. 1994 ist von der zuständigen Behörde erlassen worden und auch ansonsten formell rechtmäßig. Was die Zuständigkeit des Landratsamts betrifft, so ist zwar richtig, daß die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Mannheim, VBlBW 1997, 228). Darüber, daß der Ü.-See deutsches Hoheitsgebiet ist, besteht jedoch nach allen dazu vertretenen Auffassungen Einigkeit.

Keinen Bedenken begegnet ferner, daß das Landratsamt die auf § 28 II BadWürttWassG gestützte Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs in der Form einer Allgemeinverfügung und nicht durch eine Rechtsverordnung getroffen hat. § 28 II BadWürttWassG (in seiner Fassung vom 1. 6. 1988) erlaubt eine Beschränkung des Gemeingebrauchs sowohl durch Rechtsverordnung als auch „im Einzelfall“ durch Erlaß eines Verwaltungsakts in der Form einer Allgemeinverfügung. Der Erlaß einer Allgemeinverfügung ist danach jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um eine abstrakte Anordnung für einen größeren räumlichen Bereich handelt, sondern um eine konkrete, örtlich begrenzte Anordnung (vgl. VGH Mannheim, VBlBW 1987, 377 [380 f.] zu § 28 II BadWürttWassG a. F., der noch keine Bestimmung über die die richtige Handlungsform enthielt). Das Landratsamt hat hiervon ausgehend zu Recht eine Allgemeinverfügung erlassen, da mit der getroffenen Anordnung nicht abstrakt-generell das Sporttauchen im Bereich des gesamten Ü.-Sees oder wesentlicher Teile des Sees verboten wird, sondern nur im Bereich einer bestimmten, eng umgrenzten Stelle, um einer dort angenommenen besonderen Gefahrensituation zu begegnen.

b) Die angefochtene Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 28 II BadWürttWassG kann die Wasserbehörde die Ausübung des Gemeingebrauchs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit regeln, beschränken oder verbieten. Unter den Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ fallen nicht nur die Belange der Wasserwirtschaft, sondern auch die Abwehr von (sonstigen) Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (VGH Mannheim, VBlBW 1988, 255 [259] m. w. Nachw.). Bei der Prüfung der Frage, ob das Tauchen im Bereich des T eine solche Gefahr bedeutet, ist das VG zu Recht davon ausgegangen, daß das bekl. Land mit der Allgemeinverfügung vom 17. 2. 1994 kein neues Tauchverbot in der Form eines Zweitbescheids erlassen, sondern nur das bereits mit der Allgemeinverfügung vom 14. 7. 1979 angeordnete Verbot ausdehnen wollte. Daran läßt zumindest der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums, durch den die angefochtene Allgemeinverfügung gem. § 79 I Nr. 1 VwGO ihre maßgebende Gestalt erhalten hat, keinen Zweifel. In diesem Bescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit der neuen Verfügung das um das Seezeichen 22 bestehende Tauchverbot lediglich für den östlichen und südöstlichen Bereich von 300 m auf 500 m erweitert und nur in diesem Ausmaß der Gemeingebrauch zusätzlich eingeschränkt werde. Auch wenn das bereits früher verhängte Tauchverbot somit selbst nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern es nur um eine Ausdehnung der Verbotszone geht, erfordert jedoch die erhobene Klage eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verbots. Denn die Erweiterung eines zu Unrecht verhängten Verbots kann, wie das VG ebenfalls zutreffend meint, nicht ihrerseits rechtmäßig sein.

Das VG ist der Ansicht, daß das Tauchen im Bereich des T. mit besonderen Gefahren verbunden sei, die das vom Landratsamt ausgesprochene Verbot rechtfertigten. Der Senat teilt diese Beurteilung. Der T. besitzt aufgrund seiner geologischen Besonderheiten eine hohe Attraktivität für Sporttaucher und stellt damit auch für solche Taucher, die mit den allgemeinen Gefahren, die das Tauchen im Bodensee begründet, nicht oder nur in geringem Umfang vertraut sind, einen besonderen Anziehungspunkt dar. Dabei besteht insbesondere die Gefahr, daß Taucher dazu „verführt“ werden, in größere Wassertiefen vorzudringen, obwohl sie den damit verbundenen körperlichen und psychischen Belastungen nicht gewachsen sind oder nicht über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügen. Das hat das VG im einzelnen näher ausgeführt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Hinzu kommt, daß die den eigentlichen T. tragende, senkrecht aus der Tiefe aufsteigende Felssäule - im Unterschied zu einem schräg abfallenden Boden - einem Taucher keine Möglichkeit bietet, sich zwischendurch festzuhalten und auszuruhen, was die körperlichen Belastungen entsprechend erhöht. Auch der Klägervertreter hat daher eingeräumt, daß der T. besondere Anforderungen an einen Taucher stelle. Ausdruck dieser besonderen Situation sind die zu dem Erlaß des Tauchverbots führenden schweren Unfälle, bei denen innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren insgesamt sechs Taucher ums Leben gekommen und vier weitere schwer verletzt worden sind.

Das vom Kl. für sich reklamierte Recht auf Selbstgefährdung steht der Befugnis des Landratsamts, auf diese Gefahrensituation mit dem Erlaß eines Verbots zu reagieren, nicht entgegen. Ein Recht des Staates, den einzelnen Bürger an ihn ausschließlich selbst gefährdenden Unternehmungen zu hindern, wird allerdings heute, soweit ersichtlich, einhellig verneint. In der Literatur wird dies zum Teil damit begründet, daß es in einem solchen Fall an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder an einem öffentlichen Interesse für en behördliches Eingreifen fehle (vgl. Götz, Allg. PolizeiR, 10. Aufl., Rdnr. 78; Würtenberger-Heckmann-Riggert, PolizeiR in BadWürtt, 2. Aufl., Rdnr. 274). Überwiegend wird jedoch damit argumentiert, daß Art. 2 I GG in gewissen Grenzen ein Recht auf Selbstgefährdung gebe (vgl. Drews-Wacke-Vogel-Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 230; Mußmann, Allg. PolizeiR in BadWürtt, 4. Aufl., Rdnr. 173; Wolf-Stephan, BadWürttPolG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 53; v. Münch, Grundrechtsschutz gegenüber sich selbst? in: Festschr. f. Ipsen, S. 113 ff., 124). Die Grenzen dieses Rechts werden dort gesehen, wo der sich selbst Gefährdende die Tragweite seines Handelns nicht selbst erkennen kann, etwa bei Kindern sowie bei Erwachsenen, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden. Auch nach Ansicht des BVerwG (BVerwGE 84, 45 [48 f.] = NJW 1989, 2960 = NVwZ 1989, 1171 L) schließt das durch Art. 2 I und Art. 1 I GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden, welchen Gefahren sich der einzelne aussetzen will, die allerdings in bestimmten Fällen dadurch begrenzt werde, daß Art. 2 II 1 GG als Teil der objektiven Wertordnung den Staat verpflichte, seinerseits Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Staatsbürger zu schützen.

Um eine ausschließliche Selbstgefährdung handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Kl. im vorliegenden Fall nicht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß Tauchgänge in aller Regel (mindestens) zu zweit ausgeführt werden, da ein von Sporttauchern nahezu ausnahmslos beachteter Grundsatz lautet: „Tauche nie allein“. Den gemeinsam Tauchenden kommt dabei wechselseitig die Aufgabe zu, auf den anderen zu achten und ihm in einem Notfall Hilfe zu leisten. Ein zu riskanten Unternehmungen neigender, sich selbst überschätzender oder nicht in der erforderlichen Weise ausgerüsteter Taucher bedeutet daher immer auch eine Gefahr für seinen Partner. Dies läßt sich auch anhand der Unfälle, die sich in der Vergangenheit im Bereich des T. ereignet haben, zeigen, bei denen ausnahmslos beide Taucher, die an ihnen beteiligt waren, ums Leben gekommen bzw. schwer verletzt worden sind.

Leben und Gesundheit anderer Personen werden ferner dadurch gefährdet, daß ein Taucher, der in Not gerät, unbeteiligte Dritte zu gefährlichen Rettungsaktionen veranlassen kann. Eine solche Gefahr für Dritte läßt sich entgegen der Ansicht des Kl. nicht mit dem Argument verneinen, daß die Taucher der Wasserschutzpolizei nach den für sie geltenden Dienstvorschriften nicht tiefer als 20 m tauchen dürfen. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Anweisung in Notfällen, in denen Menschenleben auf dem Spiel stehen, keine Gültigkeit besitzt. Davon abgesehen ist bei Rettungsversuchen Dritter ohnehin weniger an die Taucher der Wasserschutzpolizei oder anderer Rettungsinstitutionen zu denken, da diese wohl in den meisten Fällen erst in einem Zeitpunkt alarmiert werden können, in dem eine Chance auf Rettung nicht mehr besteht. In Betracht zu ziehen ist vielmehr in erster Linie die Möglichkeit, daß andere in der Nähe (im Wasser oder an Land) befindliche Sporttaucher versuchen könnten, Hilfe zu leisten, und sich dadurch selbst in Gefahr bringen. Damit ist um so eher zu rechnen, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein besonders attraktives und dementsprechend „gut besuchtes“ Tauchrevier handelt. Dabei liegt schon angesichts des Zeitdrucks auf der Hand, daß ein solcher Rettungsversuch für denjenigen, der ihn unternimmt, ein besonderes Risiko bedeutet.

Wie der Unfall vom 5. 7. 1977, der zu dem ersten, später wieder aufgehobenen Tauchverbot vom 15. 7. 1977 geführt hat, zeigt, ist auch die Annahme einer Gefährdung Dritter bei möglichen Rettungsversuchen keineswegs „graue Theorie“. Bei diesem Unfall kamen zwei Sporttaucher ums Leben, als sie versuchten, die Leichen zweier anderer, zwei Tage zuvor beim Tauchen am T. tödlich verunglückter Kameraden zu bergen. Zwei weitere Taucher wurden bei dem gleichen Versuch schwer verletzt. Der Umstand, daß es bei diesem Vorfall nicht darum ging, einen vielleicht noch am Leben befindlichen Taucher zu retten, nimmt ihm nichts von seiner Aussagekraft, da man sich den gleichen (tödlichen) Ausgang auch in einem solchen Fall unschwer vorstellen kann.

Begründet das Tauchen im Bereich des T. somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so stand es im Ermessen der Wasserbehörde, Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Von diesem Ermessen hat das Landratsamt fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das von ihm ausgesprochene Verbot verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 14. 7. 1979 können von dem Tauchverbot im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Wie die Vertreter des bekl. Landes in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt haben, wird diese Regelung dahingehend gehandhabt, daß ein Taucher eine solche Ausnahme ohne weiteres erhält, sofern er gesund ist und über eine gewisse Taucherfahrung verfügt. Von jährlich etwa 200 gestellten Anträgen auf eine Ausnahme würden daher nur zwei bis drei Prozent abgelehnt. Zweck des angeordneten Verbots ist es demgemäß nicht, das Tauchen im Bereich des Teufelstischs schlechthin zu unterbinden. Bezweckt wird vielmehr lediglich die Einführung einer präventiven Kontrollmöglichkeit. Dies ist angesichts der am T. bestehenden besonderen Gefahren nicht zu beanstanden.

Der Senat vermag demnach nicht festzustellen, daß das vom Landratsamt ausgesprochene Tauchverbot zu Unrecht besteht. Hiervon ausgehend bestehen gegen die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Ausdehnung dieses Verbots, deren Ziel es ist, seine Umgehung zu verhindern, ebenfalls keine Bedenken.

Rechtsgebiete

Verwaltungsrecht

Normen

VwGO § 42 II; BadWürttWassG §§ 26 I 1, 28 II 1