Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

23. 09. 1997


Aktenzeichen

3 ABR 85/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Wenn ein Arbeitgeber wegen des von ihm behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines durch Gesamtzusage errichteten Versorgungswerks eine verschlechternde Neuregelung schaffen will, ist die Einigungsstelle zuständig, falls sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen. Der Betriebsrat darf seine Mitwirkung an einer Neuregelung nicht verweigern. Er muß mit dem Arbeitgeber notfalls unter dem Vorbehalt der vertragsrechtlich zulässigen Umsetzung der Regelung verhandeln (im Anschluß an BAGE 53, 42 = NZA 1987, 168 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG1972).

  2. Die Frage, ob die Geschäftsgrundlage einer Gesamtzusage über betriebliche Altersversorgung weggefallen ist, ist entscheidend für den Umfang der der Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis. Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen, kann die Einigungsstelle eine vorbehaltlose Neuregelung treffen.

    1. Die Geschäftsgrundlage einer Versorgungszusage ist weggefallen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat.

    2. Die Geschäftsgrundlage ist auch weggefallen, wenn der bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck dadurch verfehlt wird, daß die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde.

  3. Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen, kann die anpassende Neuregelung auch in zeitanteilig erdiente Besitzstände eingreifen. Sie muß sich dabei an den Zielen der ursprünglichen Regelung orientieren, auf deren Einhaltung die Arbeitnehmer vertrauen durften.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle vom 28. 5. 1993, durch den eine Pensionsordnung vom 31. 12. 1968 abgelöst werden soll, die in der Form einer Gesamtzusage erteilt worden war. Unter dem 31. 12. 1968 hatte der Vorstand der Arbeitgeberin Bestimmungen für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung (Pensionsordnung = PO 68) erlassen. Nach dieser Versorgungsregelung konnten Mitarbeiter ein nach dem Dienstalter abgestuftes Ruhegehalt erhalten. Nach 10-jähriger Dienstzeit waren 30 % des versorgungsberechtigten Bezuges erdient. Der Prozentsatz stieg in den folgenden 10 Jahren mit jedem vollendeten Dienstjahr um 2 %, vom 21. Dienstjahr an mit jedem vollendeten Dienstjahr um 0,75 % bis zu 65 % des versorgungsberechtigten Bezuges. Auf das so errechnete Ruhegehalt waren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu 50 % anzurechnen. Die Gesamtbezüge aus dem Ruhegehalt und aus Versicherungsverhältnissen waren auf 65 % des versorgungsberechtigten Bezuges beschränkt (§ 10 PO 68). Im Dezember 1980 schloß die Arbeitgeberin das Pensionswerk. Neu eintretende Mitarbeiter wurden nicht mehr in das Versorgungswerk aufgenommen. Unter dem 22. 1. 1988 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat mit dem Ziel, die PO 68 durch eine von der Renten- und Abgabenentwicklung unabhängige Versorgungsregelung zu ersetzen und gleichzeitig darauf aufbauend Versorgungsregelungen für die Arbeitnehmer zu schaffen, die aufgrund ihres Eintritts nach dem 31. 12. 1980 keine Versorgungszusage erhalten hatten. Der Gesamtbetriebsrat lehnte eine Neuregelung ab. Im April 1991 leitete die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat einen neuen Vorschlag zu, mit dem sie nun lediglich eine Änderung der PO 68 vorschlug sowie eine ergänzende Regelung für die bisher nicht versorgten Arbeitnehmer. Auch die Verhandlungen hierüber blieben erfolglos. In einem Verfahren nach § 98 ArbGG wurde wegen der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung eine Einigungsstelle errichtet. Die Einigungsstelle fällte am 28. 5. 1993 einen Spruch, der die Pensionsordnung mit Wirkung zum 1. 10. 1993 änderte. Neben neu aufgenommenen Bestimmungen über die Unverfallbarkeit, den vorgezogenen Bezug von betrieblicher Rente und eine Witwerversorgung ist in der Neuregelung vorgesehen, daß die Gesamtbezüge (brutto ohne Abzüge der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner) 85 % der letzten Nettobezüge nicht übersteigen dürfen. Für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG wird weiter festgelegt, daß die unter Berücksichtigung der Gesamtversorgungsobergrenze ermittelte vorgezogene betriebliche Altersrente für jeden Monat des Bezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres, höchstens jedoch für 36 Monate, um 0,5 % des Wertes auf Dauer gekürzt wird. Der ausführlich begründete Spruch ist dem Bevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats am 30. 6. 1993 zugestellt worden. Mit seiner am 13. 7. 1993 beim ArbG eingegangenen Antragsschrift hat der Gesamtbetriebsrat die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle geltend gemacht. Er hat den Standpunkt vertreten, die Einigungsstelle sei nicht berechtigt gewesen, überhaupt darüber zu befinden, ob ein ihre Regelungsbefugnis möglicherweise begründender Wegfall der Geschäftsgrundlage der PO 68 eingetreten ist. Die Entscheidung über diese Rechtsfrage sei dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren vorbehalten. Im übrigen sei die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen. Die von der Einigungsstelle behauptete planwidrige Überversorgung liege nicht vor. Es sei insbesondere nicht richtig, daß Geschäftsgrundlage der PO 68 ein Gesamtversorgungsgrad von etwa 81 % der letzten Nettobezüge gewesen sei. Es sei eine Gesamtversorgung in Höhe von 65 % der letzten Bruttobezüge versprochen worden und nichts anderes. Nach Auffassung des Gesamtbetriebsrats hat die Einigungsstelle jedenfalls das ihr eingeräumte Regelungsermessen überschritten. Im übrigen sei die Neuregelung auch deshalb unbillig, weil mit der Einführung einer Versorgungsobergrenze von 85 % des letzten versorgungsberechtigten Nettobezuges in die zeitanteilig erdiente Dynamik eingegriffen werde.

Der Ast. hat zuletzt beantragt, festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 28. 5. 1993 betreffend die Pensionsordnung des Arbeitgebers (Bestimmungen für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung) unwirksam ist.

Nach Auffassung der Arbeitgeber muß die Einigungsstelle die für die Feststellung der eigenen Zuständigkeit erforderlichen Rechtsfragen klären. Hierzu gehöre auch die Frage, ob der die Regelungsbefugnis der Einigungsstelle begründende Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten sei oder nicht. Tatsächlich sei die Geschäftsgrundlage der PO 68 weggefallen. Der Versorgungsaufwand für künftige Renten sei gegenüber der Regelung im Jahre 1968 zwischenzeitlich um 61,3 % angestiegen. Damit sei der Dotierungsrahmen erheblich erweitert worden. Darüber hinaus sei es entgegen der mit der ursprünglich vereinbarten Obergrenze von 65 % der letzten Bruttobezüge vorgestellten Höchstversorgung im Gesamtumfang von etwa 81 % der letzten Nettobezüge aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen zu einem Nettoversorgungsgrad von 105 bis 118 % der letzten Nettobezüge gekommen. Dem habe die Einigungsstelle durch ihre anpassende Neuregelung Rechnung getragen. Dies sei nicht ermesssensfehlerhaft.

Das ArbG hat den Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Auf dessen Beschwerde hin hat das LAG festgestellt, daß der Beschluß der Einigungsstelle in dem Einigungsstellenverfahren betreffend die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 28. 5. 1993 unwirksam ist. Die vom BAG nachträglich zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Entgegen der Auffassung des LAG und des Gesamtbetriebsrats ist der Spruch der Einigungsstelle wirksam. Er ist weder rechtsfehlerhaft noch überschreitet er die Grenzen des ihm von Gesetzes wegen nach § 76 V 3 BetrVG eingeräumten Regelungsermessens.

I. Die Einigungsstelle war für die abändernde Neuregelung der Pensionsordnung nach §§ 87 I Nr. 10, 87 II , 76 V 1 BetrVG zuständig.

1. Die Arbeitgeberin strebte eine Neuregelung des bei ihr in der Form einer Direktzusage (§ 1 I BetrAVG) bestehenden betrieblichen Versorgungswerks an. Die von ihr hierfür zur Verfügung gestellten Mittel sollten anders als bisher auf die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden. Die hierfür maßgeblichen Verteilungsgrundsätze können als Teil der betrieblichen Lohngestaltung nur gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegt werden (BAG, AP Nrn. 1 bis 3 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rdnr. 487 m.w. Nachw.). Ihre sich aus diesem Mitbestimmungsrecht nach § 87 II BetrVG ergebende Zuständigkeit hatte die Einigungsstelle als rechtliche Vorfrage für ihr Tätigwerden selbst festzustellen (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 76 Rdnr. 60; Joost, in: Münchener Hdb. z. ArbeitsR, § 312 Rdnr. 56; Däubler/Kittner/Klebe/Berg, BetrVG, 5. Aufl., § 76 Rdnr. 71, jew. m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.).

2. Entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats ist die Einigungsstelle nicht nur dann zuständig, wenn die Geschäftsgrundlage der durch Gesamtzusage entstandenen PO 68 tatsächlich weggefallen ist. Vielmehr ist die Einigungsstelle auch dann zuständig, wenn die Betriebsparteien über den Wegfall der Geschäftsgrundlage streiten. Auch wenn der Betriebsrat davon ausgeht, daß die Geschäftsgrundlage einer Gesamtzusage nicht weggefallen ist, darf er seine Mitwirkung an einer abändernden Neuregelung aber nicht verweigern. Er muß über die Modalitäten der Neuregelung, ggf. unter dem Vorbehalt ihrer vertraglichen Zulässigkeit, verhandeln und sein Mitbestimmungsrecht ausüben (BAGE 53, 42 (76f.) = NZA 1987, 168 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG1972 (zu C IV 3)).

3. Mit diesen Festlegungen steht der Senat nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Großen Senats und des 1. Senats des BAG zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Lohnbestandteile. In diesem Zusammenhang hat das BAG entschieden, daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dann nicht besteht, wenn für eine anderweitige Anrechnung oder Kürzung von Tariflohnerhöhungen als die vom Arbeitgeber tatsächlich vorgenommene kein Regelungsspielraum bleibt (BAGE 69, 134 (167f.) = NZA 1992, 749 = AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG1972 Lohngestaltung (zu C III 6); BAGE 71, 164 (174f.) = NZA 1993, 232 = AP Nr. 54 zu § 87 BetrVG1972 Lohngestaltung (zu II 3b)). In diesen Entscheidungen ging es darum festzustellen, ob für eine bestimmte, vom Arbeitgeber einseitig durchgeführte Anrechnungsmaßnahme anderweitige Gestaltungsmöglichkeiten bestanden. Wo dies nicht der Fall war, hat das BAG ein Mitbestimmungsrecht verneint.

Hier geht es um eine andere Fragestellung. Die Arbeitgeberin strebt eine Neuregelung an, für deren Ausgestaltung es verschiedene Regelungsalternativen gibt. Die Vorfrage, ob überhaupt die vertragsrechtlichen Voraussetzungen für eine ablösende kollektivrechtliche Neuregelung bestehen, begrenzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, sondern die Regelungsbefugnis der Betriebspartner und die der Einigungsstelle.

II. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam. Die Geschäftsgrundlage der PO 68 ist nachträglich weggefallen.

1. Die PO 68 ist als Gesamtzusage nach § 151 BGB Inhalt der Einzelverträge der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer geworden. Die sich aus der PO 68 ergebenden Rechte waren deshalb grundsätzlich ebenso wie alle sich aus einer Gesamtzusage ergebenden Rechtspositionen im Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung durch das aus § 77 IV 1 BetrVG abzuleitende Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieser Schutz erfährt eine Einschränkung, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage nachträglich entfallen ist (BAGE 53, 42 (74ff.) = NZA 1987, 168 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG1972 (zu C IV)).

Ist die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage nachträglich weggefallen mit der Folge, daß dem Arbeitgeber als Schuldner das Festhalten am bisherigen Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, sind die vertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer auf die versprochenen Sozialleistungen kraft Gesetzes anzupassen. Im Rahmen der Anpassung sind im Zweifel neue Verteilungsgrundsätze aufzustellen. Hieran ist der Betriebsrat nach § 87 I Nr. 10 BetrVG zu beteiligen. Dieses Mitbestimmungsrecht kann auch durch eine Betriebsvereinbarung ausgeübt werden. Dann treten die Normen der Betriebsvereinbarung an die Stelle der einheitsvertraglichen Abreden, weil diese mit ihrem bisherigen Inhalt wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Vertragsrecht nicht mehr geschützt werden. Die ablösende Betriebsvereinbarung ist das Mittel, die schon kraft Gesetzes anpassungsbedürftigen vertraglichen Ansprüche an die veränderten Verhältnisse mit den Mitteln eines Kollektivvertrages anzupassen. Kommt es nicht zu einer Betriebsvereinbarung oder einer Regelungsabrede, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen und mit ihrer Hilfe eine die Einigung mit dem Betriebsrat ersetzende Entscheidung herbeiführen.

2. Die Einigungsstelle ist - entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats - nicht gehindert, eine vorbehaltlose Festlegung zu treffen, wenn sie einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bejaht. Im Beschlußverfahren ist dann zu prüfen, ob die getroffene Regelung wirksam ist.

Der Große Senat des BAG hat im Beschluß vom 16. 9. 1986 (BAGE 53, 42 (76) = NZA 1987, 168 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG1972 (zu C IV 3)) zwar ausgeführt, die Frage, ob vertraglich begründete Ansprüche an eine veränderte Geschäftsgrundlage anzupassen seien, sei eine Rechtsfrage, die nur verbindlich in einem Rechtsstreit geklärt werden könne. Dies bedeutet aber nicht, daß die Einigungsstelle auf eine entsprechende Klärung durch ein gerichtliches Verfahren warten müßte, bevor sie ihre eigene Regelungskompetenz wahrnimmt. Der Große Senat hat im zitierten Zusammenhang die Befugnis zur verbindlichen Entscheidung betont. Hiervon ist die Einigungsstelle in der Tat ausgeschlossen. Sie kann hierüber weder verbindlich noch auch nur in dem eingeschränkten Maßstab des § 76 V 4 BetrVG überprüfbar entscheiden. Rechtsfehler, die der Einigungsstelle in diesem Zusammenhang unterlaufen, können jederzeit und sowohl von den Betriebspartnern als auch von den Arbeitnehmern geltend gemacht werden, die von dem Spruch der Einigungsstelle betroffen sind.

Der Einigungsstelle ist jedoch entgegen der Auffassung des LAG ein solcher Rechtsfehler nicht unterlaufen. Sie ist von den von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen und hat sie zutreffend angewendet.

a) Eine Anpassungsbefugnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann außer in einem Fall wirtschaftlicher Notlage auch dann bestehen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (BAG, NZA 1986, 517 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAGE 51, 397 = NZA 1986, 746 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rdnrn. 556ff. m.w. Nachw.). Das ist etwa dann der Fall, wenn nicht vorhersehbare Neuregelungen wie die Einführung des Insolvenzschutzes oder der flexiblen Altersgrenze zusätzliche Kosten verursachen. Soweit hierdurch und durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsänderungen die Kosten des Versorgungswerks den vom Arbeitgeber bei der Zusage zugrunde gelegten Dotierungsrahmen erheblich überschreiten, kann sich daraus ein Recht zur Anpassung der Versorgungszusage ergeben, die nur unter Beteiligung des Betriebsrates erfolgen kann. Nur wenn durch die Rechtsänderung lediglich Pflichten konkretisiert worden sind, die bereits nach allgemeinen Grundsätzen bestanden, wie dies etwa bei der gesetzlichen Einführung der Unverfallbarkeit oder der Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG der Fall war, wird die Geschäftsgrundlage nicht berührt (BAGE 51, 397 (405f.) = NZA 1987, 746 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen (zu III 2c (1)); BAGE 62, 345 = NZA 1990, 271 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung).

Aufgrund von Änderungen in der Gesetzeslage kann es darüber hinaus auch dadurch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen, daß der für den Arbeitnehmer bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (BAG, NZA 1986, 517 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAGE 66, 145 = NZA 1991, 242 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAGE 67, 385 = NZA 1991, 730 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rdnrn. 549ff. m.w. Nachw.). Grundsätzlich kann aus einer Versorgungszusage kein schützenswertes Vertrauen der Arbeitnehmer entstehen, sie würden eine Gesamtversorgung in Höhe von mehr als 100 % des letzten Nettoeinkommens erhalten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine solche Überversorgung ausdrücklich oder konkludent zugesagt ist.

Eine die Anpassungsbefugnis begründende Überversorgung kann aber auch dann vorliegen, wenn sich aus einer in der Versorgungszusage enthaltenen Gesamtversorgungsobergrenze oder einer Höchstbegrenzungsklausel ergibt, daß die Versorgungszusage nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen insbesondere im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rdnr. 551 m.w. Nachw.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rdnr. 849; Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: 30. 9. 1995, ART Rdnr. 380).

b) Anders als das LAG ist die Einigungsstelle von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat zu Recht sowohl einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer erheblichen Mehrbelastung durch nicht vorhersehbare Gesetzesänderungen, als auch wegen planwidrig eingetretener Überversorgung angenommen.

Entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats bedeuten steuerunschädliche Kürzungs- und Einstellungsvorbehalte nicht, daß die Arbeitgeberin damit auf alle weiteren Möglichkeiten, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, verzichten wollte. In den Vorbehalten der PO 68 werden darüber hinaus die Umstände, auf die sich die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren beruft, in der Sache bereits angesprochen. Die Einigungsstelle hat im einzelnen zutreffend die Tatsachen herangezogen, aus denen sich ergibt, daß durch nicht vorhersehbare und von Rechts wegen zu berücksichtigende Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen eine gegenüber der Situation bei Schaffung der PO 68 ganz wesentliche Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitgeberin eingetreten ist. Diese Veränderungen haben zugleich zu einer gegenüber dem ursprünglich erkennbar angestrebten Versorgungsgrad wesentlichen Überversorgung bei den von der PO 68 betroffenen Arbeitnehmern geführt.

Die Einigungsstelle hat festgestellt, daß durch die im einzelnen zutreffend zusammengestellten gesetzlichen Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht bei einem Barwertvergleich der Versorgungsaufwand um 61,3 % gestiegen ist. Zugleich ist damit gegenüber dem ursprünglich erreichbaren Nettoversorgungsgrad von rund 81 % eine Steigerung dieses Versorgungsgrades auf im Durchschnitt rund 107 % eingetreten. Derartig erhebliche Veränderungen konnten bei Erteilung der Versorgungszusage nicht vorhergesehen werden. Hier handelt es sich um krasse und unvorhersehbare Änderungen, die auch bei einem Gesamtversorgungssystem einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen können (vgl. BAG, NZA 1986, 517 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung (zu I 2b (2))).

c) Die Einwände des Gesamtbetriebsrats gegen diese rechtliche Würdigung überzeugen nicht. Soweit der Gesamtbetriebsrat zunächst gerügt hat, der von der Arbeitgeberin ermittelte Grad der Überversorgung sei unrichtig errechnet, weil als Monatsbezug nicht 1/12 von 13/12 zugrunde gelegt worden sei, hat er diesen Einwand in der Anhörung vor dem Senat nicht weiter aufrechterhalten. Beide Beteiligte sind im Anhörungstermin davon ausgegangen, daß bei der Berechnung des angestrebten und des letztlich erreichten Versorgungsgrades derselbe Parameter zugrunde gelegt worden ist. Im übrigen würde aber auch die vom Gesamtbetriebsrat ursprünglich angestrebte Umrechnung immer noch zu einer Versorgung führen, die mehr als 15 % über dem ursprünglichen Versorgungsziel lag, also ebenfalls noch den Begriff der Überversorgung ausfüllte (vgl. BAG, NZA 1986, 517 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

Der Gesamtbetriebsrat wendet sich zu Unrecht gegen die Vorstellung, mit der festgelegten Gesamtversorgungsobergrenze sei ein Nettoversorgungsgrad von etwa 81 % angestrebt worden. Mit seiner Vorstellung, die Gesamtversorgungszusage habe sich insoweit auf die Festlegung einer Gesamtversorgungsobergrenze von 65 % der letzten Bruttobezüge beschränkt, verkennt er die für jeden Arbeitnehmer erkennbare Funktion eines Gesamtversorgungssystems und einer Gesamtversorgungsobergrenze. Es geht darum, in einem bestimmten Umfang den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard auch im Ruhestand zu erhalten. Mit Hilfe der unterschiedlichsten Anrechnungsmethoden wird dabei das Ziel verfolgt, in einem bestimmten Umfang das festzulegen, was dem Betriebsrentner letztlich verbleiben soll, um seinen Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalles zu bestreiten. Bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 65 % brutto und der Bestimmung, daß Sozialversicherungsrenten nur zur Hälfte anzurechnen sind, ist von einem beabsichtigten Gesamtversorgungsgrad von deutlich unter 100 % auszugehen. An diesem Ziel ist das Ergebnis der künftigen Entwicklung zu messen um festzustellen, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten ist. Dies hat die Einigungsstelle getan und hat die aufgeworfene Frage zu Recht bejaht.

Der Gesamtbetriebsrat vertritt auch zu Unrecht die Auffassung, Mehrbelastungen in einer Größenordnung von 61,3 % seien für einen Zeitraum von 25 Jahren seit Erteilung der Versorgungszusage ein noch hinnehmbarer Steigerungssatz. Er verkennt, daß dieser Steigerungssatz anhand des Barwertes der derzeitigen Versorgungsanwartschaften und Renten ermittelt worden ist. Es sind die Barwerte mit und ohne zwischenzeitlich eingetretene gesetzliche Änderungen der Rahmenbedingungen einander gegenübergestellt worden. Die seit 1968 eingetretenen allgemeinen Kaufkraft- und Gehaltsentwicklungen spielen bei einer solchen Vergleichsberechnung keine Rolle. Die danach verbleibende Mehrbelastung in einer Größenordnung von 61,3 % stellt eine derartig grundlegende und krasse Überschreitung des ursprünglichen Dotierungsrahmens dar, daß ihre Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann, auch wenn man grundsätzlich die Unsicherheiten, die ein Gesamtversorgungssystem mit sich bringt, zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigt.

III. Die Einigungsstelle hat bei der hiernach grundsätzlich eröffneten Möglichkeit zu einer anpassenden Neuregelung des Versorgungswerks das Gebot, schützenswertes Vertrauen zu berücksichtigen, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gewahrt.

1. Der Spruch der Einigungsstelle enthält gegenüber der PO 68 im wesentlichen zwei Verschlechterungen. Zum einen wird eine Gesamtversorgungsobergrenze von 85 % der letzten Nettobezüge eingeführt; dabei wird diese Neuregelung insoweit abgemildert, als für Arbeitnehmer, die in den nächsten fünf Jahren in den Ruhestand treten, eine Gesamtversorgungsgrenze von 100 % der letzten Nettobezüge festgelegt wird, die für Versorgungsfälle zwischen dem 1. 10. 1998 und dem 1. 10. 2003 schrittweise auf 85 % abgesenkt wird. Zum anderen wird für die mit § 6 BetrAVG eingeführte Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung vorzeitig zusammen mit der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente abzurufen, ein versicherungsmathematischer Abschlag in Höhe von 0,5 % der Vollrente je Monat des vorzeitigen Bezuges eingeführt. Der versicherungsmathematische Abschlag wird auf insgesamt 18 % begrenzt. Darüber hinaus finden sich Sonderregelungen für weibliche Mitarbeiter, die bisher aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen in der PO 68 ohne jeden Abschlag betriebliches Ruhegeld in Anspruch nehmen konnten.

Dagegen stellt es entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats keine Verschlechterung der bisherigen Versorgungsregelung dar, wenn bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Bezuges Zulagen als nicht zu berücksichtigende Entgeltbestandteile aufgeführt werden. Die Einigungsstelle hat hierin zu recht lediglich eine Auslegungshilfe gesehen. Die abzugsfähigen Entgeltbestandteile waren in § 4 III PO 68 nicht abschließend aufgezählt worden. Zulagen, die nicht zum festen Grundgehalt der Arbeitnehmer gehörten, waren auch nach dem Sinn und Zweck der bisherigen Regelung, der unstreitig eine entsprechende Anwendungspraxis bei der Arbeitgeberin entsprochen hat, nicht in das berücksichtigungsfähige Entgelt einzubeziehen.

2. Mit den verschlechternden Eingriffen in das bisherige Versorgungswerk hat die Einigungsstelle angemessen auf die grundlegenden Änderungen der Geschäftsgrundlage reagiert. Mit der Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze wird die Neuregelung der zwischenzeitlich eingetretenen Überversorgung gerecht, mit der Einführung des versicherungsmathematischen Abschlags der durch Eingriffe des Gesetzgebers entstandenen erheblichen Steigerung der Kostenbelastung der Arbeitgeberin.

a) Unter den hier festgestellten Voraussetzungen kann die ablösende Neuregelung grundsätzlich auch in erdiente Besitzstände eingreifen (BAGE 54, 261 (273) = NZA 1987, 855 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung (zu II 3c (1)); BAGE 67, 385 = NZA 1991, 730 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Dabei muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Neuregelung muß sich im Rahmen des durch die ursprüngliche Geschäftsgrundlage Vorgegebenen halten.

b) Die Einigungsstelle hält sich bei ihren Neuregelungen an diese Grenzen.

Die Rückführung der Gesamtversorgungsobergrenze auf 85 % der letzten Nettobezüge ist wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Überversorgung gerechtfertigt. Die Einigungsstelle war in ihrer Regelungskompetenz nicht auf eine Absenkung bis zu 100 % der letzten Nettoentgelte beschränkt. Es ist die typische Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, daß die ursprünglichen rechtsgeschäftlichen Regelungen entsprechend dem damaligen Regelungsziel angepaßt werden können. Dies waren 81 % der letzten Nettobezüge. Bei den von der PO 68 begünstigten Arbeitnehmern konnte kein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen, daß sie in ihrem Berufsleben eine erheblich über diese Grenze hinausgehende Gesamtversorgung würden erreichen können. Wenn angesichts dessen die Einigungsstelle eine Gesamtversorgungsobergrenze von 85 % der letzten Nettobezüge festlegt und darüber hinaus für rentennahe Jahrgänge den Eingriff erheblich mildernde Übergangsregelungen schafft, reagiert sie verhältnismäßig auf den eingetretenen Wegfall der Geschäftsgrundlage und vermeidet hiervon nicht gebotene soziale Härten.

Auch die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags durch den Spruch der Einigungsstelle war verhältnismäßig und angemessen. Das Betriebsrentengesetz hat hier eine zusätzliche Mehrbelastung für den Arbeitgeber geschaffen, auf die dieser nach der Rechtsprechung des Senats mit der Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlages reagieren durfte. Durch die gesetzliche Sonderbestimmung des § 6 BetrAVG, die den Arbeitgeber zwingt, über den von ihm versicherungsmathematisch vorhersehbaren Versorgungszeitraum hinaus Leistungen zu erbringen, hat der Gesetzgeber eine bei der Schaffung der PO 68 nicht vorhersehbare Situation geschaffen. Auf sie kann der Arbeitgeber reagieren und versuchen, diese Veränderung kostenneutral zu gestalten. Dies kann durch die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags in der Größenordnung von 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Betriebsrentenbezuges geschehen (BAGE 38, 277 = AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG; BAG, NZA 1986, 232 = AP Nr. 10 zu § 6 BetrAVG; BAG, NZA 1996, 39 = AP Nr. 21 zu § 6 BetrAVG (zu II 3c); vgl. auch Ahrend/Förster/Rößler, Anm. zu BAG, AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine solche Neuregelung als Ergänzung der durch die gesetzliche Bestimmung lückenhaft gewordenen Pensionsordnung oder als Anpassung an eine geänderte Geschäftsgrundlage zu verstehen ist. In jedem Falle besteht für die Einigungsstelle die Befugnis, durch eine Neuregelung einen versicherungsmathematischen Abschlag einzuführen. Dies gilt um so mehr, als auch insoweit von der Einigungsstelle Regelungen geschaffen worden sind, die den Eingriff abmildern.

c) Der Anpassungsbefugnis der Einigungsstelle steht nicht entgegen, daß zwischen der Verkündung des Betriebsrentengesetzes und dem Spruch der Einigungsstelle erhebliche Zeit verstrichen ist. Die Betriebspartner haben bereits seit Mitte der 80er Jahre über eine Anpassung der Regelung verhandelt, nachdem das Versorgungswerk bereits im Jahre 1981 für neu eintretende Arbeitnehmer geschlossen worden war. Darüber hinaus spricht für beide Eingriffe in die bisherige Versorgungsregelung in gleicher Weise der Umstand, daß mit der Neuregelung zugleich auch eine umstrukturierende Neubestimmung des Versorgungswerkes bei der Arbeitgeberin im Sinne des Beschlusses des Großen Senats (BAGE 53, 42 = NZA 1987, 168 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG1972) geschaffen worden ist. Eine grundsätzlich den Maßstäben von Recht und Billigkeit entsprechende Anpassung der Versorgungsrechtslage an die geänderten gesetzlichen Bedingungen ist um so eher auch zu Lasten einzelner Arbeitnehmer hinzunehmen, wie im Zusammenhang damit Versorgungsansprüche anderer Arbeitnehmer, die bislang nicht versorgt waren, mitfinanziert werden können. So verhält es sich bei der Arbeitgeberin. Die Eingriffe in das bisherige Versorgungswerk durch den angefochtenen Spruch der Einigungsstelle stehen in einem ausdrücklich festgelegten Zusammenhang mit der Neueinführung von Versorgungsansprüchen für bisher nicht versorgte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin durch ebenfalls angefochtenen, zwischenzeitlich aber bestandskräftig gewordenen Einigungsstellenspruch.

IV. Der ohne Rechtsfehler zustande gekommene Spruch der Einigungsstelle vom 28. 5. 1993 verletzt auch nicht die Grenzen billigen Ermessens (§ 76 V 3 BetrVG), die der Einigungsstelle bei der Erfüllung ihrer Regelungsaufgabe gesetzt sind. Der insoweit innerhalb der Frist des § 76 V 4 BetrVG erfolgte Angriff des Gesamtbetriebsrats geht fehl.

1. Der Einwand des Gesamtbetriebsrats, die Einigungsstelle hätte nicht den Weg eines Spruches wählen und die Möglichkeit einer - mitbestimmten - abändernden Gesamtzusage versperren dürfen, ist unverständlich. Der Gesamtbetriebsrat hat der von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Neuregelung sowohl hinsichtlich der Neuregelungstechnik als auch hinsichtlich des Inhalts widersprochen. Die Arbeitgeberin hatte hiernach keine andere Möglichkeit mehr, das ihr zustehende Anpassungsrecht durchzusetzen, als die Einigungsstelle anzurufen. Die negative Konsequenz dieser für die Arbeitgeberin bestehenden Notwendigkeit ist der Wechsel des Regelungsinstruments von der Gesamtzusage zum Spruch der Einigungsstelle, der eine Betriebsvereinbarung ersetzt.

2. Es stellt auch keinen Ermessensfehler dar, daß die Einigungsstelle statt der bisherigen bruttoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze einen Nettobezug gewählt hat. Das Risiko, wie sich die gesetzliche Rentenbesteuerung entwickeln wird, ist hierdurch nicht auf die begünstigten Arbeitnehmer übergegangen. Auch nach der PO 68 lag es bei den Betriebsrentnern. Im übrigen ist es auch sachgerecht, Betriebsrentenansprüche, die einen bestimmten Versorgungsbedarf decken sollen, nicht an den durch die nicht vorhersehbaren Entwicklungen des Abgabenrechts kaum kalkulierbaren Bruttobeträgen, sondern daran zu orientieren, welche den Lebensstandard des Arbeitnehmers tatsächlich prägenden Nettobezüge diesem tatsächlich zufließen.

3. Die Einigungsstelle hat auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie pauschale Steuersätze und Versicherungsbeitragssätze in die Berechnungsregeln ihres Spruches aufgenommen hat. Ein solcher Wechsel von einzelfallbezogener Abrechnung zu einer eher pauschalen Berechnungsweise ist sinnvoll und erhöht die Praktikabilität der Regelung. Zudem werden die Betriebsrentner tendenziell eher begünstigt als benachteiligt, wenn allgemein bei der Ermittlung der Nettobezüge die Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird.

Vorinstanzen

LAG Niedersachsen, 3 TaBV 51/94, 22.09.1995

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BetrVG §§ 87 I Nr. 10, 87 II, 76 V, 77 IV; BetrAVG § 1 Ablösung, § 6