Zulässigkeit eines Tatsachenvergleichs bei tariflichen Rechten

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

05. 11. 1997


Aktenzeichen

4 AZR 682/95


Leitsatz des Gerichts

  1. § 4 IV 1 TVG verbietet nur den Rechtsverzicht; auf Tatsachenvergleiche ist die Vorschrift nicht anwendbar (Bestätigung von BAG, AP Nr. 12 zu § 6 LohnFG).

  2. Ein Tatsachenvergleich liegt auch dann vor, wenn die Vertragsparteien damit einen Streit über tatsächliche Voraussetzungen für den Verfall von tariflichen Rechten nach einer tarifvertraglichen Ausschlußfristenregelung beilegen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Kl. aus der gesamten Dauer ihres beendeten Arbeitsverhältnisses. Der Kl., der Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten (nachfolgend: NGG) ist, und seine Ehefrau K traten Ende 1991 in die Dienste der Bekl., die in K. in der Rechtsform einer GbR das griechische Speiserestaurant Syrtaki betreiben und nicht dem Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e.V. angehören. Den Arbeitsverhältnissen lag jeweils ein mündlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Nach der Darstellung des Kl. begannen die Arbeitsverhältnisse am 1. 11. 1991, nach derjenigen der Bekl. am 1. 12. 1991. Der Kl. übte im Betrieb der Bekl. die Tätigkeit eines selbständig arbeitenden Kochs aus, während seine Ehefrau teils als Küchenhilfe arbeitete, teils auch selbst Speisen zubereitete. Die vereinbarte Vergütung des Kl. und seiner Ehefrau belief sich zunächst auf jeweils 1000 DM brutto, seit September 1993 auf jeweils 3007,79 DM brutto im Monat. Der Kl. erbrachte seine Arbeitsleistung im Betrieb der Bekl. an sechs Tagen in der Woche, mittwochs war Ruhetag. An seinen Arbeitstagen arbeitete er nach seiner Darstellung jeweils 14 Stunden, nach derjenigen der Bekl. jeweils acht Stunden. Mit Schreiben vom 31. 3. 1994 kündigten die Bekl. das Arbeitsverhältnis des Kl. zum 30. 4. 1994. Auch seine Ehefrau erhielt die Kündigung zum selben Termin. Am 21. 4. 1994 erhob der Kl. Kündigungsschutzklage bei dem ArbG. Seine Ehefrau griff ihre Kündigung ebenfalls mit einer Kündigungsschutzklage an. Mit Schreiben vom 22. 4. 1994 machte die Gewerkschaft NGG für den Kl. bei den Bekl. restliche Vergütungsansprüche in Höhe von 193574,60 DM brutto geltend. Dieser Betrag entfiel zum weitaus überwiegenden Teil auf Mehrarbeitsvergütung aus der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie in Höhe von rund 40000 DM brutto auf die Differenz zwischen vereinbarter und tariflicher Grundvergütung. Am 27. 4. 1994 schlossen der Kl. und seine Ehefrau, beide dabei anwaltlich durch den Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau, Rechtsanwalt W, vertreten, mit den Bekl. eine von dem genannten Rechtsanwalt entworfene „Vereinbarung“. Diese hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

I. Die Arbeitnehmer waren in der Zeit vom 1. 11. 1991 bis 30. 4. 1994 als Koch bzw. Köchin beschäftigt beim Arbeitgeber. Durch nachstehende Vereinbarung wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.

II. Es besteht Einigkeit, daß die Arbeitsverhältnisse auf Veranlassung des Arbeitgebers durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30. 4. 1994 beendet werden. Der Lohn für den Monat April wird wie bisher abgerechnet. Frau K erhält den Bruttolohn von 3007,79 DM wie bisher, Herr A erhält den Bruttolohn über denselben Betrag von 3007,79 DM . . .

IV. Die Parteien vereinbaren, daß als Abfindung für den Verlust beider Arbeitsplätze entsprechend §§ 9 , 10 KSchG i.V. mit § 3 Nr. 9 EStG insgesamt eine einmalige Abfindung von 16400 DM brutto für netto bezahlt wird. Die Zahlung erfolgt zu Händen der Arbeitnehmer an Rechtsanwalt W. Sowohl die Abrechnung für April wie auch die Abfindung sind sofort zur Zahlung fällig.

V. Die Arbeitnehmer verpflichten sich, die mit Datum vom 21. 4. 1994 erhobene Kündigungsschutzklage vor dem ArbG nach vollständiger Zahlung zurückzunehmen . . .

VIII. Des weiteren sind sich die Parteien einig, daß mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sind. Insbesondere sind auch abgegolten die Ansprüche, die durch Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 22. 4. 1994 für die Arbeitnehmer geltend gemacht wurden.

Von dem Abschluß der vorstehenden Vereinbarung hatte die Gewerkschaft NGG keine Kenntnis. Mit seiner am 17. 5. 1994 beim ArbG eingegangenen Klage, der u.a. Kopien der ihn betreffenden Lohnabrechnungen für sechs Monate der Jahre 1993 und 1994 beigefügt waren, hat der Kl. die Bekl. als Gesamtschuldner zunächst auf Zahlung von 191960,21 DM brutto nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Diese waren im Gütetermin am 27. 5. 1994 trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung weder erschienen noch vertreten. Auf Antrag des Kl. erging gegen sie Versäumnisurteil nach dem Klageantrag. Nach dem form- und fristgerechten Einspruch der Bekl. gegen dieses Versäumnisurteil verfolgt der Kl. mit Rücksicht darauf, daß die Lohn- und Gehaltstarifverträge für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg nicht für allgemeinverbindlich erklärt und die Bekl. nicht tarifgebunden waren, seine Ansprüche auf die Differenz zwischen vereinbarter und tariflicher Grundvergütung in Höhe von ca. 40000 DM nicht mehr weiter. Die von ihm nunmehr an die Bekl. gestellten Zahlungsforderungen belaufen sich auf insgesamt 151467,23 DM brutto nebst Verzugszinsen.

Das ArbG hat durch Urteil vom 7. 11. 1994 sein Versäumnisurteil vom 27. 5. 1994 in Höhe von 151467,23 DM brutto nebst Verzugszinsen aufrechterhalten. Das LAG hat auf die Berufung der Bekl. unter Aufhebung des Versäumnisurteils des ArbG vom 27. 5. 1994 dessen Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Im Ergebnis zu Recht hat das LAG die Klage abgewiesen. Nach dem - von den Bekl. vollständig erfüllten - außergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 27. 4. 1994 stehen dem Kl. die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Ansprüche nicht zu.

1. Das LAG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, in der Vereinbarung der Parteien liege ein Erlaßvertrag, der die Ansprüche des Kl., soweit er solche am 27. 4. 1994 noch gehabt haben sollte, gem. § 397 I BGB zum Erlöschen gebracht habe. Dieser Erlaßvertrag sei nach § 22 II MTV 1994 für alle Ansprüche des Kl., auch für tarifvertragliche, wirksam. § 4 IV 1 TVG stehe dem nicht entgegen. Dies ergebe sich aus § 4 III TVG, wonach abweichende Abmachungen zulässig seien, soweit der Tarifvertrag sie gestatte. Es mache keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien bei jedem im Tarifvertrag festgelegten Anspruch die Möglichkeit einräumten, davon individualrechtlich abzuweichen, oder ob sie dies, jedenfalls im Hinblick auf einen Erlaßvertrag, generell für alle Rechte aus dem Tarifvertrag täten. Folglich bestimme § 22 II MTV 1994 in zulässiger Weise den Inhalt der tariflichen Ansprüche, wie dies auch Verfallklauseln (Ausschlußfristen) täten.

2. Die Entscheidung des LAG ist im Ergebnis zutreffend. Zu Recht stützt es die Klageabweisung auf Nr. VIII des außergerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 27. 4. 1994.

2.1 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die vom LAG für richtig gehaltene Auslegung des § 22 II des am 1. 4. 1994 in Kraft getretenen und am 28. 7. 1994 rückwirkend ab seinem Geltungsbeginn für allgemein verbindlich erklärten MTV 1994 zutreffend ist, daß Erlaßverträge unter den dort bestimmten Voraussetzungen also auch zum Erlöschen von tarifvertraglichen Ansprüchen führen.

2.2 Denn die Entscheidung des LAG erweist sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Vergleich vom 27. 4. 1994 beinhaltet nach dem vom LAG festgestellten Sachverhalt ein Nachgeben des Kl. im Tatsächlichen, und zwar zum einen bei dem Streit der Parteien über die Zahl der geleisteten Mehrarbeitsstunden und zum anderen bei den davon nicht betroffenen Ansprüchen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Verfalls derselben, und fällt damit nicht unter das Verzichtsverbot des § 4 IV 1 TVG.

2.2.1 Nach der Rechtsprechung des BAG und der herrschenden Meinung in der Literatur verbietet § 4 IV 1 TVG nur den Rechtsverzicht. Auf Tatsachenvergleiche ist die Vorschrift nicht anwendbar (BAG, AP Nr. 12 zu § 6 LohnFG; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 342 m. zahlr. Literaturnachw.; Gamillscheg, Kollektives ArbeitsR, Bd. I, § 18 II 1c 2, m.w. Nachw.; Löwisch, in: Münchener Hdb. z. ArbeitsR Bd. 3, § 267 Rdnr. 14, m.w. Nachw.; Schaub, ArbeitsR-Hdb., 8. Aufl., § 204 VIII 1c; DLW/Wildschütz/Pfeiffer, ArbeitsR in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis, H/Rdnr. 260; vgl. auch BAG, AP Nr. 7 zu § 11 BUrlG; a.M. Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 4 Rdnr. 247). Bezieht sich das Nachgehen auf eine Ungewißheit im Tatsächlichen, etwa die Zahl der Überstunden oder der hergestellten Stücke, so ist der Vergleich trotz der Möglichkeit, daß dadurch verzichtet wird, wirksam (Gamillscheg, § 18 II 1c 2).

2.2.2 Die Rechtfertigung der von der herrschenden Meinung vorgenommenen teleologischen Reduktion des § 4 IV 1 TVG liegt letztlich darin, daß das Bedürfnis nach gütlicher Einigung in solchen Fällen dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers vorgeht. Das Gesetz nimmt dem Arbeitnehmer auch sonst nicht jegliche Dispositionsbefugnis hinsichtlich seiner tariflichen Rechte. Der Anspruchsberechtigte hat es in der Hand, durch Verschweigen seiner Tarifbindung, durch absichtliches Verstreichenlassen tariflicher Ausschluß- oder Verjährungsfristen, durch Einklagen einer Teilforderung, durch Klagerücknahme oder Verzicht auf die Urteilsvollstreckung praktisch auf tarifliche Rechte zu verzichten. Deshalb ist es berechtigt, § 4 IV 1 TVG einschränkend auszulegen, um Tatsachenvergleiche zu ermöglichen und damit in ihrem Ausgang ungewisse Prozesse zu beenden oder ganz zu vermeiden (Wiedemann/Stumpf, § 4 Rdnr. 342; vgl. Löwisch, § 267 Rdnr. 14). Der Senat hält daher daran fest, daß einem Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen tariflicher Ansprüche § 4 IV 1 TVG nicht entgegensteht.

2.3 Um einen solchen Tatsachenvergleich handelt es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des LAG bei dem außergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 21. 4. 1994.

2.3.1 Der weitaus größte Teil der Klageforderung betrifft Vergütung für Mehrarbeitsstunden, bei denen wiederum zum weitaus überwiegenden Teil streitig war, ob der Kl. sie geleistet hat. Nach der Darstellung der Bekl. hat der Kl. 48 Stunden in der Woche gearbeitet, nach seiner eigenen Behauptung hingegen - mindestens - 84 Stunden. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils haben die Parteien diese einander widersprechenden Tatsachenbehauptungen bereits im Verfahren erster Instanz aufgestellt und sind dabei bis zum Ende des Berufungsverfahrens geblieben. Es besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Annahme, bei Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs am 21. 4. 1994 sei die Darstellung des Kl. zum zeitlichen Umfang der von ihm geleisteten Mehrarbeit zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Dies ist auch vom Kl. nicht vorgetragen worden.

Dem Kl. oblag es daher bei der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche, die Richtigkeit seiner Darstellung betreffend die geleisteten Mehrarbeitsstunden zu beweisen. Zweifel an der Richtigkeit seines Tatsachenvortrags mußten zu seinen Lasten gehen. Die Schwierigkeit der Beweisführung war vorauszusehen. Sie findet ihren Ausdruck in den Beweisanträgen der Parteien zu der hier interessierenden Behauptung des Kl.: Während er im zweiten Rechtszug zwei Zeugen für deren Richtigkeit benannt hat, nämlich die Zeugen J und N, sind von den Bekl. dazu gegenbeweislich drei Zeugen benannt worden, nämlich die Ehefrau des Bekl. zu 1 sowie die Zeugen G und P. Bei dieser tatsächlichen Ausgangslage stellt sich der unter anwaltlicher Beratung des Kl. und seiner Ehefrau geschlossene außergerichtliche Vergleich, durch den ausdrücklich auch die auf tarifvertragliche Vorschriften gestützten, durch Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 22. 4. 1994 geltend gemachten Ansprüche des Kl. und seiner Ehefrau „abgegolten“ sind, hinsichtlich der streitigen Ansprüche des Kl. auf Mehrarbeitsvergütung als nicht unter das Verzichtsverbot des § 4 IV 1 TVG fallender Tatsachenvergleich dar.

2.3.2 Dies gilt ebenfalls für die Ansprüche des Kl. auf Vergütung derjenigen Mehrarbeit, die von ihm auch nach der Einlassung der Bekl. geleistet worden ist - diese räumen eine wöchentliche Arbeitszeit des Kl. von 48 Stunden ein, die über der regelmäßigen tariflichen Monatsarbeitszeit des § 7 MTV 1990 bzw. MTV 1994 von 173 Stunden bis 31. 12. 1992 und 169 Stunden ab 1. 1. 1993 liegt -, sowie für die sonstigen mit der Klage verfolgten Ansprüche wie zusätzliches Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung etc. Denn bei diesen bestand zwischen den Parteien Streit darüber, ob diese Ansprüche, die nur einen geringen Teil der Klageforderung ausmachen, infolge der Versäumung tarifvertraglicher Ausschlußfristen erloschen waren. Zwar hat das ArbG in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, unstreitig sei, daß die Ansprüche nicht aufgrund der tariflichen Ausschlußfristen „entfallen“ - gemeint: verfallen - seien, da der Kl. nach seinem nicht bestrittenen Vortrag keine spezifizierten Lohnabrechnungen erhalten habe, und insoweit auf „§ 23 Nr. e MTV“ verwiesen. Es mag zwar sein, daß die Bekl. im ersten Rechtszug dem Vortrag des Kl., keine spezifizierten Lohnabrechnungen erhalten zu haben, nicht entgegengetreten sind. Daß der Kl. aber „keine spezifizierten Lohnabrechnungen“ erhalten hat, wie er im ersten Rechtszug behauptet hat, kann deshalb in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein, weil er mit seiner Klage selbst ordnungsgemäße Lohnabrechnungen der Bekl. in Kopie für die Monate September, Oktober, Dezember 1993 sowie Januar bis März 1994 vorgelegt hat, nach deren Inhalt die kopierten Originale „Für den Arbeitnehmer“ bestimmt waren. Dieser Widerspruch wirft als Fragen auf, wann der Kl. die von ihm in Kopie vorgelegen Abrechnungen erhalten hat und ob ihm solche Abrechnungen auch für die übrigen Monate des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sind. Das ArbG hat diesem Widerspruch keine Beachtung geschenkt und ist demzufolge diesen Fragen nicht nachgegangen. Nach den zutreffenden Feststellungen des LAG hingegen war die Behauptung des Kl. betreffend die Nichterteilung von Lohnabrechnungen, für deren Richtigkeit er seine Ehefrau als Zeugin benannt hat, zwischen den Parteien streitig. Denn im Berufungsrechtszug haben die Bekl. behauptet, der Kl. habe „seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (1. 12. 1991) Lohnabrechnungen erhalten“, und beweiseshalber auf die von ihnen zu den Akten gereichten Abrechnungen für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses der Parteien in der Zeit von November 1991 bis April 1994 verwiesen sowie die Vernehmung des Steuerberaters H als Zeugen zu dieser Behauptung beantragt. Auch insoweit besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Annahme, der hier behandelte Tatsachenstreit sei erst nach Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs entstanden.

2.4 Der Vergleich der Parteien beschränkt den Kl. nach alledem als Tatsachenvergleich wirksam auf die in ihm vereinbarten Ansprüche gegen die Bekl., die von diesen erfüllt worden sind. Damit hat das LAG im Ergebnis zu Recht seine Klage abgewiesen.

Vorinstanzen

LAG Baden-Württemberg (Freiburg), 11 Sa 128/94, 6.7.1995

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

TVG § 4 IV 1