Verweigerung von Sozialhilfe bei Kfz-Haltung

Gericht

OVG Münster


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

20. 02. 1998


Aktenzeichen

8 A 5181/95


Leitsatz des Gerichts

  1. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des BSHG beantragt oder erhält, ruft Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit hervor, wenn auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist.

  2. Der Hilfesuchende oder -empfänger muß durch konkrete, ins einzelne gehende und nachprüfbare Angaben darlegen, belegen und notfalls beweisen, welche Ausgaben durch den Betrieb und ggf. auch durch die Anschaffung des Autos entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

  3. Werden die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden oder -empfängers nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, daß seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat.

  4. In diesem Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß jedenfalls keine höheren Einkünfte erzielt werden als durch den Erwerb und Betrieb des Kraftfahrzeuges Kosten verursacht werden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Bekl. stellte die bisher gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung ein, daß der Kl. nicht hilfebedürftig sei, weil er nicht nachgewiesen habe, wie er die Anschaffungs- und Betriebskosten der auf seinen Namen zugelassenen Kraftfahrzeuge aufgebracht habe. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Gem. § 11 I 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kl. nicht vor.

Dabei kann auf sich beruhen, ob der Kl. deshalb nicht hilfebedürftig war, weil er Eigentümer von Kraftfahrzeugen war, deren Einsatz zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts ihm gem. §§ 11 I 1 i.V. mit 88 BSHG zuzumuten war (vgl. BVerwG, NJW 1998, 1879 = FamRZ 1998, 547 = DVBl 1998, 480; OVG Münster, NJW 1993, 1412 = FEVS 43, 338; OVG Koblenz, NJW 1997, 1939 = FEVS 47, 413 = NVwZ 1997, 1141 L). Unabhängig hiervon hat der Kl. jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, weil nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, daß er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder (sonstigem) Vermögen aufbringen kann.

Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gem. § 11 I 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die materielle Beweislast. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, daß der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, daß kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (vgl. BVerwGE 21, 208 = FEVS 13, 201; BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301 [303]; OVG Münster, Urt. v. 29. 8. 1996 - 8 A 90/94; Beschl. v. 18. 6. 1997 - 8 B 2/97). Dementsprechend trägt der Hilfesuchende auch die Darlegungslast. Es ist somit zunächst einmal seine Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das gilt auch aus § 60 I Nrn. 1 und 3 SGB I. Bestehen (im Einzelfall aus konkretem Anlaß) Zweifel daran, daß der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig i.S. von § 11 I BSHG ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des VG, den Anspruch durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen.

Die Anschaffung und das Halten einer Kraftfahrzeuges sind Umstände, die die Annahme von vom Hilfesuchenden auszuräumenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit rechtfertigen können, sei es, daß ein solcher Vorgang auf das Vorhandensein verschwiegenen Einkommens und/oder (sonstigen) Vermögens schließen läßt, sei es, daß das Kraftfahrzeug selbst einzusetzenden Vermögen ist, dessen Verwertung die Hilfebedürftigkeit (zeitweise) zu beseitigen geeignet ist. Gegebenenfalls hat der Hilfesuchende die bestehenden Zweifel auszuräumen. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. 10. 1987 - 5 B 66/87; OVG Münster, NJW 1986, 84 = FEVS 35, 69; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1993, 366 = FEVS 43, 287; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1997, 715 = FEVS 47, 559). Der Hilfesuchende muß konkrete, ins einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen, welche Ausgaben im entscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und ggf. auch die Anschaffung des Kraftfahrzeuges entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten (OVG Münster, NJW 1986, 84 = FEVS 35, 69; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1993, 366 = FEVS 43, 287; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1997, 717 = FEVS 47, 559). Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Kl. ergeben sich vorliegend aus dem Umstand, daß auf seinen Namen innerhalb des streitbefangenen Zeitraums - wenn auch nicht immer zeitgleich - drei verschiedene Kraftfahrzeuge (Audi 80, Lada Wolga und Ford Sierra) zugelassen waren. Das läßt es nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest als möglich, wenn nicht gar als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, daß er nicht nur die etwaigen Kaufpreise selbst gezahlt, sondern die Fahrzeuge auch selbst betrieben und die damit verbundenen Kosten aufgebracht hat. Denn allein schon die Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges wie die Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Steuern und Versicherungen können in der Regel aus den nur den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht abgezweigt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 7. 3. 1997 - 8 b 34/97). Insofern kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kl., dem in der genannten Zeit lediglich Regelsatzleistungen gewährt wurden, tatsächlich nicht über Einkommen oder Vermögen verfügte, die er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes hätte einsetzen können.

Die durch die Eintragung als Halter der genannten Kraftfahrzeuge begründeten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit werden weder durch nachvollziehbare, glaubhafte Angaben des Kl. noch durch die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme ausgeräumt. Der Senat ist bei Würdigung der Gesamtumstände nicht davon überzeugt, daß die Anschaffung und der Betrieb dieser Fahrzeuge möglich waren, ohne daß der Kl. über Mittel verfügte, die er für seinen notwendigen Lebensunterhalt hätte einsetzen müssen und die ihn von Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig gemacht hätten.

Seit dem ersten Tage der Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt war der Kl. unstreitig Eigentümer, Halter und Nutzer des Kraftfahrzeuges Audi 80. Dies hat er schon in seinem Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe selbst angegeben und anläßlich seiner Anhörung vor dem VG bestätigt.

Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Zustand zumindest bis zum Ende des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes fortbestanden hat, denn der Audi 80 war ersichtlich noch bei der Anhörung des Kl. in der mündlichen Verhandlung auf ihn zugelassen.

Wie lange der Kl. dieses Kraftfahrzeug genutzt hat, läßt sich seinen eigenen Angaben nicht eindeutig entnehmen, weil er dazu während des Verfahrens unterschiedliche, z.T. widersprüchliche Angaben gemacht hat. (Wird ausgeführt.)

Die unbestimmten und teilweise auch nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben des Kl. legen im Ergebnis die Annahme nahe, daß er bestrebt ist, zu verschleiern, daß er den Audi 80 tatsächlich während des gesamten Bewilligungszeitraumes als Halter selbst genutzt und die Kosten getragen hat.

Der Kl. war des weiteren etwa drei Monate lang Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges Lada Wolga. Die Eigentümerstellung des Kl. ergibt sich aus der von ihm selbst vorgelegten schriftlichen Bestätigung, in der es heißt, daß das Fahrzeug Lada Wolga dem Kl. geschenkt worden sei. Dieses Auto war nach einer vom Bekl. eingeholten Auskunft des Straßenverkehrsamtes drei Monate auf den Kl. zugelassen. Auch der vom Kl. vorgelegte Steuerbescheid und der Versicherungsschein, die für dieses Auto ergangen bzw. ausgestellt worden sind, lauten auf seinen Namen.

Der Kl. hat dieses Kraftfahrzeug in dieser Zeit genutzt. Dies hat er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem VG angegeben. Seine als Zeugin vernommene Mutter hat dies bestätigt.

Dies spricht dafür, daß der Kl. auch die mit dem Betrieb des Autos verbundenen laufenden Kosten getragen hat. Sein Vorbringen, daß ihm für das in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeug Lada Wolga während der Nutzung keine Kosten entstanden seien, weil er das Auto geschenkt bekommen habe und die laufenden Betriebskosten von seinem Bruder aufgebracht worden seien, ist nicht glaubhaft. Selbst wenn der Senat zugunsten des Kl. davon ausgeht, daß ihm keine Anschaffungskosten entstanden sind, weil er das Fahrzeug geschenkt bekommen hat, steht nicht fest, daß die Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Kl. ihm selbst keine Kosten verursacht hat. Vielmehr bestehen nach wie vor Zweifel daran, die zu seinen Lasten gehen. Nach den eigenen Angaben des Kl. hat sich sein Bruder dazu bereit erklärt, die Steuern und Versicherungen für drei Monate zu übernehmen. In diesem Sinne hatte sich der Kl. auch schon in der Klagebegründung eingelassen. Angaben darüber, wie die Benzinkosten und etwaige Reparaturkosten aufgebracht worden sind, hat der Kl. selbst weder schriftlich noch mündlich gemacht. Auch der als Zeuge vernommene Bruder hat nur bekundet, daß er die Steuern und Versicherungen für das Fahrzeug übernommen habe, indem er die entsprechenden Beträge dem Kl. bar übergehen habe. Der Zeuge hat anläßlich seiner Vernehmung nichts darüber ausgesagt, auch die Benzinkosten und weitere Kosten getragen zu haben. Außerdem hat der Kl. keine Belege darüber vorgelegt, wann und in welcher Höhe er die Steuern und Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Wenn die Angaben des Zeugen anläßlich seiner Zeugenvernehmung zutreffen sollten, daß der Kl. die Beträge für die Steuern und Versicherungen in bar erhalten hat, hätte es nahegelegen, Zahlungsbelege dafür einzureichen, daß und zu welchem Zeitpunkt diese Barbeträge an das Finanzamt bzw. an die Versicherungsgesellschaft gezahlt worden sind.

Davon abgesehen erscheint die Aussage des Zeugen M auch nicht glaubhaft. (Wird ausgeführt.) Nicht zuletzt haben weder der Kl. noch der Zeuge ein Motiv für die Übernahme der Steuern und Versicherungen genannt, so daß auch nicht die Möglichkeit auszuschließen ist, daß es sich bei dieser und den übrigen von dem Zeugen bestätigten Zuwendungen um Teile einer Vergütung für eine etwaige Mitarbeit des Kl., der von Beruf selbst Kraftfahrzeugmechaniker ist, in dem Kraftfahrzeuggeschäft des Zeugen handelte.

Der Kl. war schließlich auch Halter des Kraftfahrzeuges Ford Sierra. Der Kl. hat die vom Bekl. eingeholte Auskunft des Straßenverkehrsamtes, daß dieses Kraftfahrzeug sieben Monate auf seinen Namen angemeldet war, nicht bestritten. Vielmehr hat er diese Auskunft dadurch bestätigt, daß er selbst den auf seinen Namen für das Fahrzeug ausgestellten Steuerbescheid und den ebenfalls auf seinen Namen ausgestellten Versicherungsschein vorgelegt hat.

Die Behauptung des Kl., er habe dieses Kraftfahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum nicht genutzt und keine Betriebskosten getragen, ist nicht erwiesen. Der Kl. hat zwar wiederholt vorgetragen, der Ford Sierra sei von seinem Sohn zu dessen Eigentum erworben worden, dieser habe auch die Steuern und die Versicherungsbeiträge sowie die Unterhaltungskosten gezahlt. Der Senat hält dies aber nicht für glaubhaft.

Zwar ist in dem vom Kl. vorgelegten Kaufvertrag über dieses Auto als Käufer der Sohn des Kl. aufgeführt. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob der Kaufvertrag insoweit die Vertragsparteien wahrheitsgemäß benennt oder ob der Sohn nicht als Strohmann für den Kl. aufgetreten ist. Immerhin konnte für den Kl. deshalb Veranlassung bestehen, den eigenen Erwerb des Kraftfahrzeuges zu verschleiern, weil er inzwischen wegen des Besitzes des Kraftfahrzeuges Audi 80 die Erfahrung mit dem Sozialamt des Bekl. gemacht hatte, daß der Erwerb und der Besitz eines Autos ein Hindernis für die Gewährung von Sozialhilfe sein könnte.

Dafür, daß in dem Kaufvertrag unrichtige Angaben über den Käufer des Kraftfahrzeuges enthalten sind, spricht zunächst einmal der Umstand, daß der Kl. und nicht sein Sohn bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle als Halter dieses Autos benannt und eingetragen worden ist. Dies kann zwar auch seinen Grund darin haben, daß sein Sohn auf diese Weise in den Genuß eines günstigeren Versicherungstarifs gelangen wollte als ihm als Führerscheinneuling zugestanden hätte. Angesichts dessen, daß entweder die Angaben zur Haltereigenschaft gegenüber der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle (und damit letztlich auch gegenüber dem Finanzamt) oder gegenüber dem Sozialamt unrichtig ein müssen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß gerade die dem Sozialamt gegenüber erklärte Version die richtig ist. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Kl. gegenüber dem Finanzamt, gegenüber der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, gegenüber der Versicherungsgesellschaft und gegenüber dem Sozialamt des Bekl. die Angaben gemacht hat, die die jeweils für ihn und für seinen Sohn günstigste Rechtsfolge herbeiführten.

Im übrigen bestehen deshalb Bedenken gegen die Richtigkeit des Vortrages, daß der Sohn Käufer des Kraftfahrzeuges sei und die gesamten Kosten getragen habe, weil dieser das Fahrzeug nicht oder nur selten benutzt hat. Dies hat die Vernehmung des Sohnes und der Mutter des Kl. als Zeugin ergeben. (Wird ausgeführt.)

Ebensowenig kann festgestellt werden, daß das Geld zur Bezahlung der Steuern und Versicherungen dem Kl. von seinem Sohn bar übergeben worden ist. Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kl. für die sonstigen Betriebskosten, also für Benzin- und etwaige Reparaturkosten aufgekommen ist. Zwar hat der Kl. vorgetragen, daß die laufenden Unterhaltungskosten für das Fahrzeug von seinem Sohn aufgebracht worden seien. Diese umfassende Kostenübernahme hat der Sohn als Zeuge nicht bestätigt. Vielmehr hat er anläßlich seiner Vernehmung lediglich ausgeführt, daß er dem Kl. das Geld für Versicherung und Steuern in bar übergeben habe. Dagegen hat er keine Angaben über weitere Betriebskosten, insbesondere über Benzinkosten und etwaige Reparaturkosten gemacht.

Da nach alledem nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kl. über Einkünfte verfügte und auch nicht aufgeklärt werden kann, in welcher Höhe dem Kl. Einkünfte zur Verfügung gestanden haben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß diese Einkünfte nicht höher sind, als die (fiktiven) Kosten, die durch den Erwerb und den Betrieb seiner mindestens drei verschiedenen Kraftfahrzeuge verursacht wurden. Deshalb bedarf es auch keiner Feststellungen dazu, welche Kosten die Anschaffung und der Betrieb der Fahrzeuge tatsächlich verursacht haben und ob bei Unterstellung eines Einkommens nur in dieser Höhe ein ungedeckter Restbedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt.

Rechtsgebiete

Sozialrecht

Normen

SGB I § 60; BSHG § 11