Höhe der Vergütung eines Arbeitnehmers in einer Spielbank
Gericht
BAG 5. Senat
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
11. 03. 1998
Aktenzeichen
5 AZR 69/97
Die Arbeitnehmer der Spielbanken werden im allgemeinen aus dem Tronc (Gesamtspendenaufkommen) bezahlt. Nach § 7 SpielbG NW ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vorab die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Kosten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungsverein zu entnehmen (Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG AP Nr. 1, 2, 14 zu § 611 BGB Croupier).
§ 7 SpielbG NW ist wirksam. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.
Weitergehende Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG über die Troncverwendung. Diese schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Aufwendungen nicht ein.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Kl. und in diesem Rahmen darüber, ob die Bekl. berechtigt ist, wie bisher die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Kosten der betrieblichen Altersversorgung und die Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensionssicherungsverein aus dem Spielbank-Tronc zu entnehmen.
Der Kl. ist bei der Bekl., die in Nordrhein-Westfalen drei Spielbanken betreibt, als Croupier beschäftigt. Seine Vergütung besteht ausschließlich aus einem tariflich festgelegten Anteil am sog. Tronc. Der Anteil des Kl. beträgt 29 Punkte. Im Durchschnitt betrug seine Monatsvergütung etwa 8000 DM brutto.
Zum Inhalt und der Verwendung des Tronc enthält § 7 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. 3. 1974 (im folgenden: SpielbG NW) folgende Regelung:
„§ 7
(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sog. Trinkgeldern, verboten.
(2) Von diesem Verbot werden solche Zuwendungen nicht betroffen, die von Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern (Tronc) unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern.
Das nähere regelt der Innenminister durch Rechtsverordnung (Tronc-Verordnung). Die Tronc-Verordnung kann vorsehen, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an die im zweiten Abschnitt genannte Stiftung abzuführen ist. Die Abgabe an die Stiftung ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist. Die Tronc-Verordnung kann weiter vorsehen, daß das Tronc-Aufkommen mehrerer oder aller Spielbanken einem gemeinsamen Tronc zugeführt wird, an dem die Belegschaften der von der Zusammenfassung betroffenen Spielbanken ohne Rücksicht auf das Tronc-Aufkommen bei den einzelnen Spielbanken zu beteiligen sind.
(3) Das Verbot in Abs. 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung. Das nähere regelt der Innenminister durch die Tronc-Verordnung.“
Die im Gesetz erwähnte Tronc-Verordnung ist bisher nicht erlassen worden. Die drei von der Bekl. in Nordrhein-Westfalen betriebenen Spielbanken bilden aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung einen gemeinsamen Tronc.
Mit Datum vom 27. 11. 1989 schlossen die Bekl. und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Tronc-Verwendung. Diese hat u.a. folgenden Inhalt:
I. Das Gesamttroncaufkommen ist ausschließlich zur Deckung der Personalaufwendungen unter Berücksichtigung der im Tarifvertrag vereinbarten Aufteilung des Troncs (Troncquotierung) für die Arbeitnehmer der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG zu verwenden. Sollte nach Maßgabe einer vom Innenminister des Landes NW gemäß § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 SpielbG NW vom 19. 3. 1974 erlassenen Troncverordnung ein bestimmter Anteil des Troncaufkommens für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sein, ist von diesem geminderten Troncaufkommen auszugehen.
II. Personalaufwendungen sind insbesondere:
1. Vergütungen für punktbesoldete und festbesoldete Arbeitnehmer der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG einschließlich der Leistungen gemäß §§ 5-9 MTV.
2. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die zweckgebundene Verwendung dieser Zuschüsse ist nachzuweisen.
3. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) und zu einer Gruppenunfallversicherung.
4. Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere wie in § 6 der Gehaltsvereinbarungen näher aufgezeigt, sowie die betriebliche Altersversorgung.
5. Zulagen und Zuschläge, soweit sie in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind.
...
7. Alle laufenden Vergütungen (inklusive Sozialleistungen, Zulagen und Zuschläge), auch solche die bei Suspendierung (vgl. § 10 Abs. 2 MTV) oder Annahmeverzug zu zahlen sind. Laufende Vergütungen aus dem Tronc i.V. mit Suspendierungen nach einem erstinstanzlichen Urteil in einem Kündigungsrechtsstreit bedürfen der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats.
IV. Die Einführung von bislang nicht zum Tragen kommenden Personalaufwendungen aus dem Tronc - mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich oder tariflich dem Grunde nach geregelt sind oder werden und von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nicht erfaßt sind - bedarf der Zustimmung des Gesamtbetriebsrates oder des örtlichen Betriebsrates.
Am 1. 2. 1996 schloß die Bekl. mit den Gewerkschaften HBV und DAG einen mit „Teilvereinbarungen zu einem Tronctarifvertrag“ überschriebenen Tarifvertrag. Dieser hat u.a. folgenden Inhalt:
§ 5 Tronczuschuß
Die Gesellschaft leistet monatlich einen Zuschuß zum 75%igen Tronc in Höhe von
ab 1. 1. 1996
33%
ab 1. 1. 1997
66%
ab 1. 1. 1998
100%
der jeweiligen monatlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (zur Zeit Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) für die punktbesoldeten Mitarbeiter.
Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die hier strittigen Entnahmen der Bekl. seien unzulässig. Der Tronc müsse in vollem Umfang für die Vergütungsansprüche des Spielbankpersonals verwandt werden. Der Tronc bestehe aus Gesamtzuwendungen der Spielbankbesucher an die Angestellten der Spielbank, welche nicht die Absicht gehabt hätten, den Spielbankbetreiber zu beschenken. Er stehe daher im Eigentum der troncberechtigten Mitarbeiter. Zumindest sei der Tronc der Bekl. nur zur treuhänderischen Verwaltung und Verteilung zugunsten ihrer Mitarbeiter überlassen worden. Die Verwendung für Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung etc. verstoße gegen geltendes Recht. Aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung etc. ergebe sich, daß die obengenannten Aufwendungen vom Arbeitgeber zu tragen seien. An die gesetzlichen Grundwertungen seien auch die Betriebspartner im Rahmen des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen gebunden.
Der Kl. hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Bekl. nicht berechtigt sei, dem Tronc die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kosten der betrieblichen Altersversorgung und die Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensionssicherungsverein zu entnehmen;
2. die Bekl. zu verurteilen, seine Vergütung für die Zeit ab Juli 1994 auf dieser Basis neu zu berechnen;
hilfsweise - für den Fall der Unzulässigkeit der Anträge zu 1) und 2) - die Bekl. zu verurteilen, seine Bezüge rückwirkend ab dem 1. 7. 1994 neu zu berechnen, ohne daß aus dem Tronc die im Hauptantrag aufgeführten Arbeitgeberanteile und Beiträge zu entnehmen seien;
ganz hilfsweise
1. an ihn 14580 DM brutto nebst 4% Zinsen p.a. auf den Nettobetrag seit dem 1. 4. 1995 zu zahlen;
2. ihm ab April 1995 Tronc-Anteile in Höhe von 27 Punkten ohne Abzug der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung), der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kosten der betrieblichen Altersversorgung und der Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensionssicherungsverein zu zahlen.
Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Feststellungsantrag des Kl. wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage für unzulässig gehalten und im übrigen die Auffassung vertreten, sie sei zu den umstrittenen Entnahmen berechtigt. Einem Eigentumserwerb der Mitarbeiter am Tronc stehe das gesetzliche Verbot zur Trinkgeldannahme entgegen. Bei den streitigen Ausgaben handele es sich um Personalaufwendungen i.S. des Spielbankgesetzes und der Gesamtbetriebsvereinbarung. Letzere sei wirksam.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Die Revision des Kl. ist nicht begründet.
Auszüge aus den Gründen:
Die Bekl. ist berechtigt, dem Tronc die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Kosten der betrieblichen Altersversorgung und die Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensionssicherungsverein vorab zu entnehmen.
A.
Die Hauptanträge sind zulässig.
Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergibt sich aus § 256 Abs. 2 ZPO. Danach kann der Kl. - auch zugleich mit der Hauptklage - auf Feststellung eines die Entscheidung der Hauptklage bedingenden (vorgreiflichen) Rechtsverhältnisses klagen. Eine derartige Zwischenfeststellungsklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend klargestellt werden. Die Feststellung, daß die Bekl. zu den von ihr vorgenommenen Entnahmen nicht berechtigt ist, ist vorgreiflich für die Entscheidung über den Leistungsantrag des Kl., seine Vergütung ab Juli 1994 ohne diese Entnahmen neu zu berechnen. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch andauert, kann die Entscheidung in der Hauptsache die Rechtsbeziehungen nicht erschöpfend klarstellen. Die Frage der Zulässigkeit der Entnahmen aus dem Tronc ist auch für zukünftige Abrechnungen von Bedeutung.
Der Leistungsantrag zu 2) ist zulässig. Er ist dahin auszulegen, daß der Kl. eine Neuberechnung seiner Vergütung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LAG begehrt. Damit genügt er dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
B.
Die Hauptanträge sind jedoch nicht begründet. Die Bekl. ist zu den umstrittenen Entnahmen berechtigt; der Kl. hat keinen Anspruch auf die Neuberechnung seiner Vergütung. Dies hat das LAG zutreffend erkannt.
Für das Begehren des Kl. gibt es keine Anspruchsgrundlage. Nach § 7 SpielbG NW erwerben die Arbeitnehmer am Tronc kein (Mit)Eigentum und entstehen Ansprüche gegen den Spielbankbetreiber nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, die der Bekl. die hier strittigen Entnahmen erlaubt (I). Die Vorschrift ist wirksam (II). Weitergehende Ansprüche des Kl. ergeben sich auch nicht aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese schränkt das Recht der Bekl. zu den Entnahmen nicht ein (III).
I.
Nach § 7 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 SpielbG NW erwirbt der Spielbankunternehmer Eigentum am Tronc. § 7 Abs. 1 SpielbG NW verbietet dem einzelnen Arbeitnehmer, Geschenke oder ähnliche Zuwendungen anzunehmen. Ein anderweitiger Wille des Spenders ist danach unbeachtlich.
§ 7 SpielbG NW regelt nicht ausdrücklich, wie die Tronceinnahmen zu verwenden sind. § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2, 3 SpielbG NW bestimmt lediglich, daß durch eine Troncverordnung eine Abgabe an eine Stiftung vorgesehen werden kann, deren Höhe so zu bemessen ist, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwands erforderlich ist. Das bedeutet: Der Spielbankunternehmer ist berechtigt, „den angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwand“ dem Tronc zu entnehmen. Aus dem Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Troncsatzung ergibt sich nichts anderes. Dies hat für die Arbeitnehmer nur den Vorteil, daß der Tronc nicht um eine Abgabe an eine Stiftung geschmälert wird.
Zum Personalaufwand in diesem Sinne gehören grundsätzlich alle Aufwendungen für das Personal (vgl. BAG Beschluß vom 24. 7. 1991 - 7 ABR 76/89 - AP Nr. 1 zu § 41 BetrVG1972). Darunter fallen sowohl die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (vgl. BAG Urteile vom 30. 6. 1966 - 5 AZR 256/65 -, 5 AZR 385/65 - AP Nr. 1, 2 zu § 611 BGB Croupier) einschließlich der Anteile zur Pflegeversicherung als auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BAG Urteil vom 1. 3. 1989 - 4 AZR 639/88 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Croupier) und auch die Kosten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungsverein. Die Sozialversicherung dient den Interessen der Arbeitnehmer. Die betriebliche Altersversorgung kommt den Arbeitnehmern zugute. Für die nach § 10 BetrAVG geschuldeten Beiträge für die Durchführung der Insolvenzsicherung gilt nichts anderes. Auch die gesetzliche Unfallversicherung, die nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Arbeitgebern zugute kommen kann, gehört zu den Personalaufwendungen.
II.
§ 7 SpielbG NW verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 31 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für das Spielbankenrecht liegt bei den Ländern (BVerfG Beschluß vom 18. 3. 1970 - 2 BvO 1/65 - BVerfG 28, 119 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier). Die genannten Vorschriften gehören nicht zum Wirtschafts- oder Arbeitsrecht, für die nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 12 GG dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der Umstand allein, daß seit der Entscheidung des BVerfG weitere Spielbanken errichtet worden sind, hat daran nichts geändert. Das BVerfG hat schon in dem genannten Beschluß ausgeführt, daß die Einrichtung von Spielbanken eine Einnahmequelle für die öffentliche Hand schafft. Mag dieser Gesichtspunkt bei einer großzügigeren Zulassungspraxis auch größere Bedeutung erlangt haben, so folgt daraus nicht, daß es sich bei dem Spielbankenrecht nunmehr um Wirtschafts- oder Arbeitsrecht handelt.
2. § 7 SpielbG NW ist mit Art. 14 GG vereinbar. Zwar gehören zum Eigentum i.S. von Art. 14 GG auch Forderungen. Art. 14 GG schützt jedoch lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier [B II 3 a der Gründe]). Forderungen der Beschäftigten darauf, daß der Spielbankunternehmer die hier strittigen Entnahmen unterläßt, sind jedoch nicht entstanden. § 7 SpielbG NW bestimmt zulässigerweise, daß etwa entgegenstehende private Willenserklärungen der Spender rechtlich unverbindlich sind.
Der Wille der Spender wird im allgemeinen dahingehen, allen Angestellten oder bestimmten Teilen der Belegschaft etwas zukommen zu lassen, nicht aber dem Spielbankunternehmer. Gelegentlich mag es auch so sein, daß die Besucher einzelnen Angestellten etwas zuwenden wollen. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob der Wille der Besucher gerade auch dahin geht, daß dem Tronc die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Mittel für die betriebliche Altersversorgung nicht entnommen werden dürfen.
a) § 7 Abs. 1 SpielbG NW verbietet den einzelnen Angestellten die Annahme von Trinkgeldern. Dem Verbot widersprechende Zuwendungen wären nichtig (§ 134 BGB). § 7 Abs. 2 Unterabs. 1 SpielbG NW verpflichtet die Angestellten zur Ablieferung an den Spielbankunternehmer. Damit wird ein etwaiger Wille der Spender zunächst insoweit für unbeachtlich erklärt, als er dahingeht, einzelnen Angestellten etwas zukommen zu lassen. Das ist sachgemäß und für die meisten Spielbankbesucher einsichtig. Das Verbot der Trinkgeldannahme dient der Vorsorge für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb. Es soll Manipulationen und Unredlichkeiten des Personals zu Gunsten und zu Lasten einzelner Spieler ausschließen und das Vertrauen der Spieler in einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb stützen (BVerfG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier [B III 1 der Gründe]; BAG Urteil vom 7. 8. 1991 - 5 AZR 599/90 - NZA 1992, 308).
b) § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 SpielbG NW bestimmt darüber hinaus, daß der Unternehmer „den angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwand“ aus dem Tronc entnehmen und daß der Verordnungsgeber die Abführung eines Teils des Tronc-Aufkommens an eine Stiftung und damit für gemeinnützige Zwecke vorsehen darf. Damit wird ein etwaiger Wille der Spender auch insoweit für unbeachtlich erklärt, als er dahin geht, ausschließlich den Arbeitnehmern und nicht dem Arbeitgeber etwas zukommen zu lassen. Auch insoweit bestehen gegen die gesetzliche Regelung keine durchgreifenden Bedenken.
Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 18. 3. 1970 (AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier) und vom 21. 6. 1988 (1 BvR 481/84 - [nicht veröffentlicht], den Parteien bekannt) Regelungen, nach denen auch das Spendenaufkommen für gemeinnützige Zwecke heranzuziehen ist, für wirksam gehalten. Sie enthalten eine sachgerechte Ergänzung des für die Zulassung von Spielbanken maßgeblichen Grundgedankens, das Aufkommen aus der Spielbank abzuschöpfen und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, soweit dieses Aufkommen nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit dem Unternehmer selbst oder diesem zur angemessenen Entlohnung der Beschäftigten zu belassen ist (BVerfG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier [B II 2 a, B III 1 der Gründe]). Mit der Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke sollen unangemessene Bereicherungen aus dem Glücksspiel vermieden werden. Dazu das BVerfG (Beschluß vom 21. 6. 1988 - 1 BvR 481/84 - [nicht veröffentlicht]; BVerfG 28, 119, 148 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier [B III 2 a der Gründe]):
„Dieser Gedanke findet seine Rechtfertigung darin, daß das Spielbankenrecht nicht dazu dient, eine grundrechtlich geschützte wirtschaftliche Betätigung zu ermöglichen, sondern vielmehr die öffentliche Aufgabe erfüllen soll, das illegale Glücksspiel einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb der Menschen staatlich überwachte und manipulationsfreie Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen ... Dieses gesetzgeberische Ziel trägt nicht nur die Belastung des Spielbankunternehmers mit der Spielbankabgabe, sondern gestattet auch die letztlich das Spielbankpersonal treffende Troncabschöpfung.“
Die Tätigkeit des Kl. wird erst durch die Zulassung des Glücksspiels möglich. Sein Einkommen steht im Zusammenhang mit der Höhe des Troncs, dessen Einrichtung internationalem Spielbankgebrauch entspricht. Der Kl. „partipiziert mithin am Glücksspiel und den hierfür geltenden Besonderheiten. Dies läßt es ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen, die im Spielbankwesen geltenden Grundsätze, insbesondere den der Begrenzung von Bereicherungen aus dem Glücksspiel, auch auf das Spielbankpersonal ... anzuwen den“ (BVerfG Beschluß vom 21. 6. 1988, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier). In seinem Beschluß vom 21. 6. 1988 hat das BVerfG weiter ausgeführt, „es widerspräche geradezu der vom Gesetzgeber angestrebten, streng reglementierten Zulassung von Spielbanken, die dem Unternehmen zustehenden Spielerträge einer 80%igen Spielbankabgabe zu unterwerfen, jedoch den im Umfang der Spielerträge zunehmenden Tronc und damit die Personalentlohnung ungehemmt anwachsen zu lassen“.
Sind danach schon Bestimmungen unbedenklich, nach denen Anteile des Tronc-Aufkommens für gemeinnützige Zwecke abzuführen sind, so kann für Regelungen, die die Verwendung des Troncs auch für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge zur Unfallversicherung und für die betriebliche Altersversorgung erlauben, nichts anderes gelten. Die genannten Beträge kommen - anders als die für gemeinnützige Zwecke bestimmte Troncabgabe - ganz überwiegend den Arbeitnehmern selbst zugute.
c) Soweit es um die Entnahmen für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und für die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Beiträge zur Insolvenzsicherung geht, handelt es sich bei den im Tronc gesammelten Geldmitteln also von vornherein nicht um ein den Arbeitnehmern zustehendes Sondervermögen, das der Arbeitgeber nur treuhänderisch verwaltet, sondern um Beträge, die dem Arbeitgeber zuzuordnen sind und die dieser für Aufwendungen der im Gesetz genannten Art zu verwenden hat.
3. Aus den angeführten Gründen verstößt § 7 SpielbG NW auch nicht gegen Art. 2 , 12 GG, das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
III.
Da die Bekl. nach § 7 SpielbG NW zu den streitgegenständlichen Entnahmen berechtigt ist, könnte die Klage nur dann Erfolg haben, wenn andere Bestimmungen dieses Recht einschränken, den Arbeitnehmern also einen Anspruch auch auf diese Teile des Troncs geben. Das ist nicht der Fall.
In Frage kommt hier nur die zwischen der Bekl. und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) vom 27. 11. 1989. Nach deren Ziff. I ist das Gesamttronc-Aufkommen „ausschließlich zur Deckung der Personalaufwendungen unter Berücksichtigung der im Tarifvertrag vereinbarten Aufteilung des Troncs (Troncquotierung) für die Arbeitnehmer zu verwenden“, soweit nicht gemäß Tronc-Verordnung ein bestimmter Anteil für gemeinnützige Zwecke abzuführen ist. Zu den Personalaufwendungen zählen nach Ziff. II Nr. 2, 3, 4 GBV „insbesondere“ auch die „Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer“, die „Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)“ und „Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer ... sowie die betriebliche Altersversorgung“. Zu den Personalaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung gehören auch die Beiträge der Arbeitgeber für die Durchführung der Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG.
Die Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung sind in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht genannt. Es handelt sich aber auch insoweit um „Personalaufwendungen“ i.S. von Ziff. I GBV. Daraus folgt, daß die Gesamtbetriebsvereinbarung die Entnahme insoweit zumindest nicht verbietet. Darüber hinaus ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung, daß die Bekl. danach zur Entnahme auch berechtigt sein soll. Das folgt zum einen aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Ziff. II, wonach die Aufzählung der Personalaufwendungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht abschließend ist, zum anderen aus Ziff. II 7 und Ziff. IV der Gesamtbetriebsvereinbarung. Nach der erstgenannten Vorschrift bedürfen „laufende Vergütungen aus dem Tronc i.V. mit Suspendierungen nach einem erstinstanzlichen Urteil in einem Kündigungsrechtsstreit... der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats“. Nach der zweitgenannten Vorschrift bedarf „die Einführung von bislang nicht zum Tragen kommenden Personalaufwendungen aus dem Tronc - mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich oder tariflich dem Grund nach geregelt sind oder werden und von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nicht erfaßt sind - ... der Zustimmung des Gesamtbetriebsrates oder des örtlichen Betriebsrates“. Danach bedürfen solche Personalaufwendungen nicht der Zustimmung des Betriebsrates, die gesetzlich geregelt sind oder werden. Das ist bei der Pflegeversicherung der Fall. Hier gehen die Betriebsparteien davon aus, daß sie ohne weiteres aus dem Tronc entnommen werden können.
C.
Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, da die Hauptanträge zu 1) und 2) zulässig sind und die Hilfsanträge nur für den Fall der Unzulässigkeit der Hauptanträge gestellt wurden.
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