Substantiierungspflicht im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

22. 04. 1998


Aktenzeichen

XII ZR 229/96


Leitsatz des Gerichts

Für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes reicht das Vorbringen, der Kläger sei nicht der Vater des beklagten Kindes, seine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. und die Mutter der Bekl. waren von 1970 bis 1980 verheiratet. Die Bekl. ist 1975 geboren und lebte nach der Scheidung ihrer Eltern bei ihrer Mutter. Im Jahre 1994 betrieb sie wegen Unterhaltsansprüchen gegen den Kl. die Zwangsvollstreckung. Die Unterhaltstitel wurden auf eine vom Kl. erhobene Änderungsklage hin durch Urteil des AG Dortmund vom 13. 3. 1995, das rechtskräftig ist, dahin abgeändert, daß der Kl. für die Zeit ab Ende Juli 1994 keinen Unterhalt mehr an die Bekl. zu zahlen hat, weil sie nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Mit Schriftsatz vom 17. 5. 1995 hat der Kl. die vorliegende Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben. Er behauptet, er sei nicht der biologische Vater der Bekl. Der Verdacht, daß die Bekl. nicht sein Kind sei, sei ihm gekommen aufgrund eines Schreibens seiner Schwägerin an ihn vom 23. 4. 1995. In diesem Schreiben habe seine Schwägerin ihm mitgeteilt, sie habe die Mutter der Bekl. einmal gefragt, ob die Bekl. denn ein Kind des Kl. sei. Die Mutter der Bekl. habe auf diese Frage überhaupt nicht reagiert und nicht den Versuch unternommen, diesen Verdacht zurückzuweisen. Das AG hat die Mutter der Bekl. und die Schwägerin als Zeuginnen vernommen. Anschließend hat es die Klage abgewiesen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das BerGer. hat die Berufung des Kl. durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Es hat ebenfalls kein Sachverständigengutachten eingeholt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl. die Anfechtung der Ehelichkeit weiter. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Das BerGer. führt aus, bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage seien zwar an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens wegen des in solchen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen.

Zumindest aber, wenn seit der Geburt des Kindes die Zwei-Jahres-Frist des § 1594 BGB abgelaufen sei, müsse der Ehemann, wenn er die eheliche Abstammung des Kindes anfechten wolle, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. Das geltende Kindschaftsrecht räume dem Ehemann kein allgemeines, voraussetzungsloses Recht ein, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er der Vater der von seiner Ehefrau während der Ehe geborenen Kinder sei. Es sei der Mutter und dem Kind nicht zuzumuten, wegen einer auf einen substanzlosen Verdacht hin erhobenen Ehelichkeitsanfechtungsklage medizinische Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Greifbare Tatsachen, die den Verdacht einer fremden Vaterschaft begründen könnten, habe der Kl. weder schriftsätzlich vorgetragen noch bei seiner mündlichen Anhörung durch das BerGer. angeben können. Die Mutter der Bekl. habe bei ihrer Vernehmung bestritten, daß das von der Schwägerin des Kl. in ihrem Schreiben an den Kl. vom 23. 4. 1995 und bei ihrer Vernehmung durch das AG geschilderte Gespräch so stattgefunden habe. Selbst wenn die Unterhaltung aber so abgelaufen sei, wie die Schwägerin des Kl. sie schildere, ergebe sich daraus kein sinnvoller Anhaltspunkt für die Annahme, die Bekl. sei nicht das eheliche Kind des Kl. Die behauptete Reaktion der Mutter der Bekl. auf eine solche Frage nach dem Vater ihres Kindes sei „nachvollziehbar und vernünftig“, auch wenn sie keinen Grund gehabt habe, etwas zu verbergen. Welche Anforderungen in einem solchen Fall an einen schlüssigen Klagevortrag zu stellen seien, könne offenbleiben. Der Vortrag des Kl. sei substanzlos und reiche deshalb auf keinen Fall aus.

Gegen diese Ausführungen des BerGer. wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

2. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur ist umstritten, ob es für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage genügt, wenn der Kl. vorträgt, das bekl. Kind stamme nicht von ihm ab, oder ob der Kl. die näheren Umstände darlegen muß, die seine Zweifel an seiner Vaterschaft begründen.

Die bloße Behauptung, der Kl. sei nicht der Vater, wollen genügen lassen: OLG München, FamRZ 1987, 969; OLG Hamburg, FamRZ 1997, 1171 und OLG-Report 1997, 230 (231); Coester-Waltjen, in: Münch-Komm-ZPO, § 640 Rdnr. 32; Mutschler, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1593 Rdnr. 13 b; Demharter, FamRZ 1985, 232 (235). Die Gegenansicht, daß der Kl. die Gründe für die Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen muß, vertreten - wie im vorliegenden Fall das BerGer.: OLG Köln, FamRZ 1993, 106 und OLG-Report 1996, 50; OLG Hamm, FamRZ 1996, 894; Roth-Stielow, Der Anfechtungsprozeß, 2. Aufl., Rdnrn. 37 f., 252; wohl auch OLG Jena, FamRZ 1996, 367 (368); zu dem ähnlich gelagerten Fall der Anfechtung einer Anerkennung der Vaterschaft: OLG Hamm, FamRZ 1982, 956. Der Senat schließt sich im Ergebnis der zuletzt genannten Ansicht an.

3. a) Die Vertreter der Gegenmeinung verweisen zur Begründung ihrer Ansicht in erster Linie darauf, daß in Kindschaftssachen der Untersuchungsgrundsatz herrsche (§§ 640 I , 616 I ZPO) und daß deshalb an den Klagevortrag geringere Anforderungen zu stellen seien (so OLG München, FamRZ 1987, 969; OLG Hamburg, FamRZ 1997, 1171 und OLG-Report 1997, 230 [231]; Demharter, FamRZ 1985, 232 [235]; Coester-Waltjen, in: MünchKomm-ZPO, § 640 Rdnr. 85; Stein-Jonas-Schlosser, § 640 Rdnr. 32, und wohl auch Mutschler, in: MünchKomm, § 1593 Rdnr. 13 b). Dieses Argument überzeugt nicht. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang in einem Verfahren mit Untersuchungsmaxime die Anforderungen an den Klagevortrag geringer sein können als in einem Verfahren mit Verhandlungsmaxime. Im vorliegenden Fall kann der Untersuchungsgrundsatz die Anforderungen an den Klagevortrag schon deshalb nicht einschränken, weil er in dem hier interessierenden Bereich nicht gilt. Daß das Gericht in Verfahren mit Untersuchungsmaxime von sich aus Beweis erheben kann, auch wenn kein entsprechender Beweisantrag gestellt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Anforderungen an den Klagevortrag könnten allenfalls eingeschränkt sein mit Rücksicht auf die Befugnis des Gerichts, Tatsachen auch dann seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn sie nicht vorgetragen worden sind. Nach § 640 d ZPO ist aber gerade in diesem Punkt der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift können gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind, nur insoweit berücksichtigt werden, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden. Umstände, die gegen die Vaterschaft des Kl. sprechen, stützen dagegen die Anfechtungsklage.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist kein ausdrücklicher Widerspruch des Anfechtungsklägers gegen die Verwertung erforderlich. Das Gericht darf für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen schon dann nicht berücksichtigen, wenn sie mit dem Tatsachenvortrag des Kl. nicht vereinbar sind (Senat, NJW 1990, 2813 = LM § 1594 BGB Nr. 23 = FamRZ 1990, 507 [508] m. w. Nachw.). Es liegt mithin in der Hand des Kl., ob die hier interessierenden Umstände in den Prozeß eingeführt werden dürfen oder nicht. Dann kann der Kl. aber auch nicht Tatsachenvortrag, der an sich erforderlich wäre, unterlassen mit der Begründung, die entsprechenden Tatsachen könnten vom Gericht von Amts wegen eingeführt werden. Dem Gericht ist auch nicht zuzumuten, nur weil der Kl. einen entsprechenden Vortrag unterläßt, diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln und dann abzuwarten, ob der Kl. ihre Verwertung hinnimmt oder anders vorträgt.

b) Der Revision und der Gegenmeinung ist einzuräumen, daß die §§ 1593 , 1591 I 2 BGB an sich als Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen eines Anfechtungsrechts gegenüber einem von einer Ehefrau während der Ehe geborenen Kind lediglich voraussetzen, daß der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Richtig ist auch, daß die Tatsachenbehauptung, das Kind stamme nicht vom Kl. ab, hinreichend bestimmt und einer Beweisaufnahme zugänglich ist, ohne daß es weiterer Erläuterungen bedarf. Gleichwohl reicht dieses Vorbringen nicht aus.

Nach § 1594 II BGB beginnt die Anfechtungsfrist von zwei Jahren (§ 1594 I BGB) mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Soweit in dieser Bestimmung ausschließlich eine Regelung der Anfechtungsfrist gesehen wird (vgl. insb. OLG Hamburg, FamRZ 1997, 1172 m. w. Nachw.), kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Bestimmung ergibt sich vielmehr, daß das Gesetz voraussetzt, der die Ehelichkeit des Kindes anfechtende Mann müsse also einen begründeten Anfangsverdacht haben. Nur so ist die Gesamtregelung des Anfechtungsrechts und der Anfechtungsfrist in den §§ 1591 f. BGB in sich schlüssig. Würde man der Gegenmeinung folgend annehmen, § 1594 BGB erschöpfe sich in der Regelung der Anfechtungsfrist und der Kl. brauche nur vorzutragen, er sei nicht der Vater des bekl. Kindes, hätte das Ergebnisse zur Folge, die vom Gesetz nicht gewollt sein können. Ein Ehemann, der keine sinnvollen Anhaltspunkte für seine Nichtvaterschaft hätte, könnte ohne jede zeitliche Begrenzung ins Blaue hinein eine Ehelichkeitsanfechtungsklage erheben und durch Einholen von Sachverständigengutachten überprüfen lassen, ob das von seiner Ehefrau geborene Kind von ihm stammt. Die Anfechtungsfrist des § 1594 I BGB könnte nie zu laufen beginnen, weil er keine Kenntnis von Umständen hätte, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Die relativ knapp bemessene Anfechtungsfrist des § 1594 BGB würde nur solche Ehemänner treffen, die begründeten Anlaß hätten, an ihrer Vaterschaft zu zweifeln.

c) Die Regelung der Anfechtungsfrist in § 1594 BGB ist aus einem weiteren Grund nur dann sinnvoll zu handhaben, wenn der Ehemann die seiner Ansicht nach gegen die Ehelichkeit des Kindes sprechenden Umstände vortragen muß. Zwar trägt die objektive Beweislast dafür, daß die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB versäumt ist, grundsätzlich das bekl. Kind (Senat, NJW 1990, 2813 = LM § 1594 BGB Nr. 23 = FamRZ 1990, 507 [509] m. w. Nachw.). Die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen sind wegen des in diesem Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Regelmäßig kommt es entscheidend darauf an, wann der Kl. die Tatsachen erfahren hat, die ihn veranlaßt haben, die Ehelichkeitsanfechtungsklage zu erheben. Hat er sie mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung erfahren, ist die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Die entsprechenden Umstände kennt aber regelmäßig nur der Kl. Weder das Gericht noch das bekl. Kind können den Nachweis erbringen, daß diese Umstände dem Kl. seit mehr als zwei Jahren bekannt sind, wenn der Kl. nicht mitteilt, um welche Umstände es sich handelt. In einem solchen Fall erlegt die Rechtsprechung einer nicht primär darlegungs- und beweisbelasteten Partei eine sekundäre Darlegungslast auf, wenn ihr nähere Angaben zu dem außerhalb der Erkenntnismöglichkeit des Prozeßgegners abgelaufenen Geschehen zumutbar sind (BGH, NJW 1990, 3151 f. = LM § 138 ZPO Nr. 28; vgl. auch Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., Vorb. § 284 Rdnr. 34).

d) Das BerGer. weist auch zu Recht darauf hin, daß die hier vertretene Lösung den berechtigten Interessen und den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des bekl. Kindes und seiner Mutter eher gerecht wird. Sie müssen nämlich die Unannehmlichkeiten, die mit den bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens vielfach erforderlichen ärztlichen Untersuchungen verbunden sind, nur dann hinnehmen, wenn tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Trägt der Ehemann keine entsprechenden Tatsachen vor, so ist die Ehelichkeitsanfechtungsklage abzuweisen, ohne daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Trägt er solche Tatsachen zwar vor, ergibt sich aber in der von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Tatsachen, ist ebenso zu verfahren.

Der Kl. wird auf diese Weise nicht unangemessen belastet. Es wird ihm lediglich die Möglichkeit genommen oder zumindest erschwert, ohne hinreichenden Anhaltspunkt für die Nichtehelichkeit die Vaterschaft eines während der Ehe geborenen Kindes zwangsweise durch Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen.

Zu Unrecht meint die Revision, der Ehemann könne als Folge dieser Ansicht in eine schwierige, fast ausweglose Situation geraten, wenn er einen gewissen Verdacht habe, aber nicht wisse, ob dieser Verdacht ausreichend sei. Warte er mit der Erhebung der Anfechtungsklage ab, laufe er Gefahr, die Anfechtungsfrist zu versäumen. Erhebe er die Anfechtungsklage, müsse er befürchten, sein Anfechtungsrecht ohne Klärung der Abstammung endgültig zu verlieren, wenn das Gericht die Verdachtsmomente für nicht ausreichend ansehe, um ein Gutachten einzuholen, und die Klage deshalb abweise. Die Revision übersieht, daß die ojektiven Grenzen der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils eingeschränkt sind, wenn sich aus den Gründen ergibt, daß das Gericht seine Entscheidung bewußt nur auf einen bestimmten Gesichtspunkt gestützt und einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt bewußt außer Betracht gelassen und nicht geprüft hat (vgl. hierzu Stein-Jonas-Schlosser, § 640 h Rdnrn. 5 f.; Böckermann, in: RGRK, § 1599 Rdnr. 17). Das gilt erst recht für eine Anfechtungsklage des Kindes.

4. Wegen der Anforderungen, die an die Darlegung von die Vaterschaft des Kl. in Frage stellenden Umständen zu stellen sind, kann auf die Rechtsprechung des Senats zu den Umständen verwiesen werden, deren Kenntnis den Beginn der Anfechtungsfrist nach § 1594 II BGB auslöst. Die Anforderungen dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Es ist nicht erforderlich, daß die vorgetragenen Umstände die Nichtehelichkeit wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich machen. Es genügt, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (Senat, NJW 1990, 2813 = LM § 1594 BGB Nr. 23 = FamRZ 1990, 507; vgl. auch Soergel-Gaul, BGB, 12. Aufl., § 1594 Rdnrn. 8 f.; Mutschler, in: MünchKomm, § 1594 Rdnrn. 4 f.).

Die Annahme des BerGer., solche Tatsachen habe der Kl. nicht vorgetragen und sie ergäben sich auch nicht aus den Aussagen der beiden vernommenen Zeuginnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BerGer. hat deshalb die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des AG zu Recht zurückgewiesen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht

Normen

BGB §§ 1591 I 2, 1594 II