Erwerbsobliegenheit eines Arbeitslosen bei verschärfter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind

Gericht

OLG Köln


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

30. 01. 1998


Aktenzeichen

4 UF 153/97


Leitsatz des Gerichts

Zur Leistung des Mindestunterhalts trifft den Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem minderjährigen Kind eine verschärfte Unterhaltspflicht. Auch wenn er nur Arbeitslosengeld bezieht und sich in einer Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamts befindet, hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um soviel zu verdienen, daß er den Mindestunterhalt für sein Kind auch unter Wahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht muß er sich eine Nebenbeschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten auch an Wochenenden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. macht Kindesunterhalt für das am 27. 1. 1990 geborene Kind geltend. Der Bekl., der Arbeitslosengeld bezieht und sich in einer Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamts befindet, beruft sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit. Das AG - FamG - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. wurde der Bekl. zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts verurteilt.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Der Bekl. schuldet gem. §§ 1601 ff. i. V. mit § 1629 I 2 BGB für den am 27. 1. 1990 geborenen gemeinsamen Sohn D der Parteien ab Juni 1997 den Mindestunterhalt, der sich aus der untersten Einkommensgruppe 1, Altersstufe 2, der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 1. 1996) in Höhe von 424 DM ergibt und der sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteiles von (220 DM : 2 =) 110 DM auf 314 DM bemißt. Den für das Jahr 1997 rückständigen Kindesunterhalt hat der Bekl. hierbei an das Jugendamt der Stadt S. zu zahlen, nachdem die Kl. insoweit von dem betreffenden Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhalten hat und der Unterhaltsanspruch insoweit gem. § 7 UVG auf den Leistungsträger übergegangen ist.

Zur Leistung dieses Mindestunterhalts trifft den Bekl. gegenüber seinem minderjährigen Kind eine verschärfte Unterhaltspflicht gem. § 1603 II 1 BGB. Auch wenn der Bekl. im Jahr 1997 nur Arbeitslosengeld bezogen hat und er sich ab dem 10. 11. 1997 in einer Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes befindet, hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um soviel zu verdienen, daß er den Mindestunterhalt für sein Kind auch unter Wahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht muß er sich gegebenenfalls eine Nebenbeschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (vgl. BGH, NJW 1994, 1002 = FamRZ 1994, 372; OLG Hamm, FamRZ 1996, 957 [958]). Wenn der Bekl. an den Werktagen in den Abendstunden hierzu deswegen keine Gelegenheit finden sollte, weil er nach den ganzen Tag über andauernden arbeitsamtlichen Ausbildungsmaßnahmen in den Abendstunden noch jeweils den Lehrstoff nacharbeiten und „lernen“ müsse, wie der Bekl. vor dem Senat in der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens durchgeführten Erörterung angegeben hat, so ist es dem Bekl. zuzumuten, eine Nebenbeschäftigung auch an Wochenenden auszuüben, worauf der Senat den Bekl. bereits deutlich hingewiesen hat.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht

Normen

BGB § 1603