Grobfahrlässige Autobrandverursachung durch Heizlüfter

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

12. 02. 1997


Aktenzeichen

20 U 216/96


Leitsatz des Gerichts

Das unbeaufsichtigte Betreiben eines Heizlüfters in einem Pkw über einen Zeitraum von 15 Minuten ist grob fahrlässig.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. verlangt Kaskoentschädigung i.H. von 18700 DM wegen Brandes seines Fahrzeugs. Zu diesem Brand war es gekommen, weil der Kl. ein Heizgerät auf den Beifahrersitz gestellt hatte, um das Fahrzeug vorzuwärmen. Das Heizgerät war ca. 15 Min. in Betrieb.

Das LG hatte die Klage wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Bekl. ist, wie das LG zutreffend entschieden hat, wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei (§ 61 VVG). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Es muß das unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Kl. hätte hier den Heizlüfter im Fahrzeug nicht ohne Aufsicht über einen Zeitraum von ca. 15 Min. in Betrieb nehmen dürfen. Das als Schnellheizer in der Anleitung beschriebene Gerät verfügt über eine Heizleistung von 2000 W. Bekanntermaßen sind solche Geräte in der Lage, innerhalb kurzer Zeit hohe Heizleistungen zu erbringen. Wegen der engen räumlichen Verhältnisse in einem Innenraum eines Pkw liegt eine Überhitzung und eine daraus folgende Brandgefahr nahe. Hinzu kommt, daß die Sitzflächen des Pkw uneben und zudem nachgiebig sind, so daß von einem festen Stand keine Rede sein kann. Das Verhalten des Kl. - der unbeaufsichtigte Betrieb des Heizlüfters - ist unabhängig von der eigentlichen Brandursache auch kausal, da bei Beaufsichtigung eine Überhitzung und der beginnende Brand sofort bemerkt worden wäre. Dieses Verhalten des Kl. ist in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbar. Der Kl. hat äußerst leichtfertig gehandelt. Er hätte wissen müssen, daß ein Gerät mit einer solchen Heizleistung in einem so engen Raum nicht ohne Aufsicht hätte betrieben werden dürfen. Es entlastet ihn nicht, daß er den Heizlüfter in gleicher Weise schon öfters eingesetzt hat. Daß verschiedentlich nichts passiert ist, verringert nicht die Brandgefahr. Andere entlastende Umstände hat der Kl., der zum Senatstermin nicht erschienen ist und demgemäß auch nicht persönlich angehört werden konnte, nicht vorgetragen.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Normen

VVG § 61