Jesus als Vorname eines Knaben

Gericht

OLG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Beschluss über weitere Beschwerde


Datum

24. 11. 1998


Aktenzeichen

20 W 149/98


Leitsatz des Gerichts

Der Name "Jesus" ist als dritter Vorname zulässig.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Entsprechend dem Antrag der alleinsorgeberechtigten Mutter hatte der Standesbeamte für deren Sohn als dritten Vornamen „Jesus“ im Geburtenbuch eingetragen. Das AG hatte dem insoweit erfolgten Berichtigungsantrag des Bet. zu 2 (Standesamtsaufsicht) stattgegeben. Auf die Beschwerde der Mutter hat das LG den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Bet. zu 2 hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung. Mit zutreffender Begründung hat das LG unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 22. 12. 1997 den Berichtigungsantrag des Bet. zu 2 (Streichung des dritten Vornamens Jesus) zurückgewiesen.

Die Sorgeberechtigten haben innerhalb der Grenzen von allgemeiner Sitte und Ordnung sowie des Kindeswohls ein - geschlechtsbezogenes - Namensgebungsrecht (BGH, StAZ 1979, 238; OLG Düsseldorf, StAZ 1985, 250; Senat, Beschl. v. 3. 9. 1991 - 20 W 412/90). Diese Grenzen, die für inländische wie für ausländische Vornamen gelten, sind, wie das LG rechtsfehlerfrei angenommen hat, hier nicht überschritten. Der Name Jesus ist ein weltweit (insbesondere in Spanien und in lateinamerikanischen Ländern) gebräuchlicher Vorname, gegen dessen Vergabe rechtliche Bedenken nicht erhoben werden können. Gerade wenn ein Vorname mit religiösen Vorstellungen besetzt ist, kann schwer nachvollzogen werden, daß diese Motivation bei der Namensgebung das religiöse Gefühl der Mitglieder der christlichen Kirchen und Gemeinden verletzen könnte, wie der Bet. zu 2 meint (vgl. auch LG Mönchengladbach, StAZ 1985, 166). Daß es sich bei dem Namen Jesus nicht um einen - im übrigen eintragbaren - Heiligennamen handelt und Hänseleien für den Namensträger nicht zu befürchten sind, hat das LG unter Hinweis auf die fortschreitende Vermischung der Kulturen ebenfalls richtig festgestellt.

Rechtsgebiete

Namens- und Titelrecht

Normen

BGB § 1616