Mehltau
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
16. 02. 2001
Aktenzeichen
V ZR 422/99
Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in der Gemarkung D. unmittelbar aneinandergrenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Bekl. seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Kl. führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilzbefalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- und Qualitätseinbußen hinnehmen müssen. Der Kl. verlangte wegen dieser Einbußen Schadensersatz von 70380 DM nebst Zinsen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebte der Bekl. mit Erfolg die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Auszüge aus den Gründen:
I. Das BerGer. bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch des Kl.gem. §§ 823 II , 1004 BGB. Es meint, den Bekl. habe die Verpflichtung getroffen, den Schädlingsbefall auf seinem Grundstück durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel in einem Umfang in Grenzen zu halten, wie dies der Verkehrsanschauung entspreche. Dies ergebe sich daraus, dass die Winzer einer Region eine Gefahrengemeinschaft bildeten, in der sie einerseits selbst durch Schaffung einer Monokultur zu erhöhter Gefahr des Pilzbefalls beigetragen hätten und andererseits von den Auswirkungen bei Verwirklichung der Gefahr existenziell betroffen seien. Da der Bekl. keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Befall mit Mehltau auf seinem Grundstück einzudämmen, sei ihm ein pflichtwidriges und damit haftungsbegründendes Unterlassen anzulasten.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das BerGer. geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass eine Schadensersatzverpflichtung des Bekl. nur dann in Betracht kommt, wenn ihm ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, seine Reben nicht gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel geschützt zu haben. Stützt man den Anspruch auf § 823 I BGB, so kann sich eine Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Knüpft man die Haftung an § 823 II i.V. mit § 1004 BGB, so ist Voraussetzung, dass der Bekl. Störer i.S. des § 1004 I BGB ist. Das wiederum bedingt, dass die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Bekl. zurückgeht (vgl. Senat, BGHZ 142, 66 [69] = NJW 1999, 2896 = LM H. 12/1999 § 906 BGB Nr. 101 m.w. Nachw.), was bei einem Unterlassen nur angenommen werden kann, wenn eine Handlungspflicht besteht. Auch insoweit kommt es somit darauf an, ob den Bekl. eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht traf (vgl. Senat, NJW 1995, 2633 [2634] = LM H. 1/1996 § 1004 BGB Nr. 220 - „Wollläuse“).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des BerGer., der Bekl. sei verpflichtet gewesen, seinen Weinberg gegen Mehltaubefall zu schützen.
a) Nicht tragfähig ist der Gedanke des BerGer., eine unter den Winzern bestehende „Gefahrengemeinschaft“ verpflichte den Einzelnen zur Vornahme von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Das Gebilde einer Gefahrengemeinschaft ist kein vom Gesetz allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, aus dem Handlungs- oder Unterlassungspflichten hergeleitet werden können. Mit dem Begriff der Gefahrengemeinschaft wird der Umstand umschrieben, dass mehrere einem nur sie treffenden Risiko ausgesetzt sind. Eine solche Situation kann für den Gesetzgeber Anlass sein, Regelungen für den Fall zu treffen, dass sich das Risiko verwirklicht. Welcher Art diese Regelungen sind, ist aber nicht vorgegeben, sondern steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann sich darauf beschränken, die bei Verwirklichung der Gefahr eintretenden Nachteile gleichmäßig zu verteilen (so bei der großen Haverei, §§ 700ff., insb. § 716 HGB), er kann aber auch Pflichten statuieren, wozu der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber im Jahre 1997 in der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (GVBl, 443) die Möglichkeit geschaffen hat. Solange aber der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist, ergeben sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer besonderen Gefahrengemeinschaft keine Handlungspflichten.
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann auch nicht schon aus der bloßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken zum Weinanbau auf eine zum Handeln verpflichtende Verkehrssicherungspflicht geschlossen werden. Allerdings ist anerkannt, dass derjenige verkehrssicherungspflichtig ist, der eine Gefahrenquelle schafft. Er muss die zum Schutze des Verkehrs notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern, die sich bei Verwirklichung der Gefahr für Dritte ergeben können. Wann indes von einer Pflichten dieser Art auslösenden Verhaltensweise auszugehen ist, kann nicht begrifflich allgemein gültig festgelegt werden, sondern ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Danach kann die Unterhaltung eines Weinbergs nicht als Schaffung einer Gefahrenquelle angesehen werden.
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt ist, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen (BGHZ 90, 255 [266] = NJW 1984, 2207 = LM § 823 [A] BGB Nr. 70; BGHZ 114, 183 [187] = NJW 1991, 2770 = LM LandeswasserG Nr. 10; NJW 1995, 2633 - Wollläuse). Das schließt es zugleich aus, dass dem Nutzer in solchen Fällen besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden können. Das BerGer. hat allerdings festgestellt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke zum Weinanbau und die damit einhergehende Monokultur die Verbreitung von Pflanzenschädlingen wie Mehltau begünstigt. Daher stellt sich der Pilzbefall nicht ausschließlich als ein zufälliges, von menschlicher Einwirkung weitgehend unabhängiges Naturereignis dar. Gleichwohl erscheint es zweifelhaft, ob dies schon eine andere Bewertung rechtfertigt. Denn der Betreiber eines Weinbergs hat nicht einseitig eine Gefahrenquelle geschaffen, von der schädigende Auswirkungen auf andere Grundstücke ausgehen, sondern er nimmt nur teil an einer allgemein verfolgten landwirtschaftlichen Nutzung, die erst in ihrem Zusammenwirken eine Gefahrenquelle schafft, von der alle Nutzer betroffen sind.
Jedenfalls steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht entgegen, dass die Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenflächen im Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung, auch wenn hierdurch nachteilige Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen, keine Abwehransprüche nach § 1004 BGB auslösen (BGHZ 90, 255 [266f.] = NJW 1984, 2207; BGHZ 114, 183 [188] = NJW 1991, 2770). Der Nachbar muss solche Auswirkungen hinnehmen und kann nicht verlangen, dass der Eigentümer des Grundstücks, von dem diese Auswirkungen herrühren, Maßnahmen zu seinem Schutz ergreift. Wollte man solche Pflichten begründen, würden der landwirtschaftlichen Nutzung zu enge Grenzen gesetzt. Landwirtschaft kann, auch und gerade wenn es sich um intensiv und großflächig genutzte Anbaugebiete handelt, vielfältige Nachteile für benachbarte Grundstücke, insbesondere für Grundstücke, die selbst Teil der Gesamtbewirtschaftung sind, mit sich bringen. So kann die Art der Bewirtschaftung den Wasserabfluss zum Nachteil umliegender Grundstücke beeinflussen (vgl. BGHZ 114, 183 = NJW 1991, 2770). Art und Umfang der Düngung oder der Ungezieferbekämpfung kann über Grund- und Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke einwirken (vgl. BGHZ 90, 255 = NJW 1984, 2207). Oder die Unterhaltung von Monokulturen wie hier (doch nicht auf den Weinbau beschränkt) kann die Gefahr des Schädlingsbefalls erhöhen. Ob und inwieweit in solchen Fällen regelnd einzugreifen ist, muss grundsätzlich dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten bleiben. Dass eine Statuierung von Handlungspflichten, wie sie der Kl. einfordert, keineswegs zwingend ist, zeigt sich gerade im vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat es nicht etwa für angemessen erachtet, dem Weinbergsbetreiber generell die Pflicht der Schädlingsbekämpfung aufzuerlegen. Vielmehr hat er ein Eingreifen zum Schutze benachbarter Rebflächen vor Schädlingsausbreitung erst dann für geboten gehalten, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre unterblieben ist.
Im konkreten Fall hält sich die Verhaltensweise des Bekl. noch im Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung. Die vorübergehende Nichtbewirtschaftung einer Anbaufläche stellt nicht generell eine landwirtschaftsfremde Nutzung dar. Sie kann vielmehr Folge einer, gemessen an landwirtschaftlichen Maßstäben, vernünftigen unternehmerischen Entscheidung sein und gehört dann zu einer Art der Bewirtschaftung, die keine besonderen Pflichten zum Schutze Dritter vor schädlichen Auswirkungen der Bewirtschaftung begründet. So ist es hier. Der Bekl. hat die Flächen im Jahre 1995 nicht bewirtschaftet, um auf anderen Flächen höhere Erträge erzielen zu können, ohne die ihm zustehende Höchstquote zu übersteigen. Solche Maßnahmen müssen möglich sein, ohne dass sich daran weitreichende, insbesondere kostenverursachende Pflichten knüpfen.
c) Eine Handlungspflicht bestand für den Bekl. auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit § 242 BGB. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbstständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus (Senat, BGHZ 88, 344 [351] = NJW 1984, 729 = LM § 1004 BGB Nr. 161; BGHZ 113, 384 [389] = NJW 1991, 1671 = LM H. 1/1992 § 242 [D] BGB Nr. 125). Nur ausnahmsweise hält es der Senat für geboten, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen Verhältnis von Nachbarn zu begründen, dann nämlich, wenn dies aus zwingenden Gründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist (BGHZ 113, 384 [389] = NJW 1991, 1671). Nichts anderes gilt für die Annahme einer besonderen Handlungspflicht. Solche zwingenden Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch der Verordnungsgeber ist - wie dargelegt - hiervon nicht ausgegangen.
d) Schließlich kann nicht angenommen werden, dass gewohnheitsrechtlich eine Pflicht des Bekl. bestanden hat, seine Reben zum Schutze benachbarter Grundstücke mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu behandeln. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kl. für die Geltung eines solchen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes nicht hinreichend vorgetragen. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (BVerfGE 28, 21 = NJW 1970, 21; BGHZ 37, 219 [222] = NJW 1962, 2054 = LM § 2 PatG Nr. 9 L). Eine lang andauernde tatsächliche Übung müsste sich gerade für die hier vorliegende Konstellation herausgebildet haben, dass Weinbauern auch dann Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf ihren Anbauflächen durchführen, wenn sie sie gar nicht bewirtschaften wollen. Dass eine solche Übung besteht, lässt sich weder dem Klägervortrag entnehmen, noch ist dies wahrscheinlich. Solche Maßnahmen erforderten den Einsatz finanzieller Mittel, ohne dass dies dem eigenen Anbau unmittelbar zugute käme, müssten also allein im Interesse der Nachbarwinzer vorgenommen werden. Gegen sie spricht auch, dass in den von der Revision benannten Urteilen des AG und des LG Bad Kreuznach (2 C 440/96 - 1 S 197/96) in einem Fall, in dem die Bewirtschaftung aufgegeben worden war, solche Feststellungen gerade nicht getroffen worden sind. Es ist auch nicht gut vorstellbar, dass eine zeitlich unbegrenzte Übung geherrscht haben sollte, den eigenen Weinberg im Interesse der Nachbarn von Schädlingen freizuhalten, unabhängig davon, welchen eigenen Zwecken die Anbaufläche dienen sollte.
Dass hier verschiedene Möglichkeiten denkbar sind, zeigt schon die 1997 erlassene Verordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen, die die Rodung nicht ordnungsgemäß bewirtschafteter Flächen nach zwei Jahren verlangt, nicht aber den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verordnungsgeber Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nicht als Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nennt, sondern dazu nur Rebschnitt und Bodenpflege hervorhebt. Dies alles spricht nicht für das Bestehen einer Übung, wie sie die Revisionserwiderung zur Begründung einer Handlungspflicht in Anspruch nimmt. Zwar kann eine Verordnung anderes bestimmen, als es einer bis dahin befolgten Übung entsprach. Es ist jedoch nicht nahe liegend, dass der Verordnungsgeber eine lang andauernde, gar zum Gewohnheitsrecht erstarkte Gepflogenheit vollständig außer Acht gelassen hätte, müsste er doch in diesem Fall um die Akzeptanz seiner Regelungen fürchten. Angesichts aller dieser Besonderheiten genügt jedenfalls der pauschale Vortrag des Kl., die Winzer sorgten dafür, dass ihre Weinbergsparzellen schadfrei gehalten würden, und sie bekämpften etwa entstehende oder befürchtete Schädlinge mit geeigneten Mitteln, nicht den Anforderungen an eine dem Beweis zugängliche Sachdarstellung.
Auch für eine Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der behaupteten Übung bestehendes Recht zu befolgen, trägt der Kl. nicht ausreichend vor. Die Überzeugung, dass die regelmäßige Schädlingsbekämpfung die „richtige und gesetzmäßige Bewirtschaftung ihrer Weinbergsgrundstücke“ sei, sagt nichts darüber aus, ob die Winzer darin eine - mit Sanktionen bewehrte - Verpflichtung sehen. Im Übrigen schließt die behauptete Überzeugung gerade den hier vorliegenden Fall aus, dass ein Winzer seinen Weinberg nicht bewirtschaften will.
3. Der Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltung einer gefahrdrohenden Anlage (§ 907 I BGB) zum Erfolg verholfen werden, §§ 823 II , 907 BGB. Unabhängig davon, dass es an Feststellungen dazu fehlt - und solche auch kaum getroffen werden könnten -, dass „mit Sicherheit vorauszusehen“ war, dass der Weinberg des Bekl. die im konkreten Fall festgestellten Auswirkungen auf das Grundstück des Kl. haben würde, so stellt der Weinberg schon keine Anlage i.S. der Norm dar; er fällt unter die Privilegierung des Abs. 2 (vgl. Staudinger/Roth, BGB, 13. Bearb. [1995], § 907 Rdnr. 18).
4. Erwägenswert ist demgegenüber eine Haftung des Bekl. wegen Verletzung einer Informationspflicht. Der Senat hat bereits im Wollläuse-Fall ausgesprochen (NJW 1995, 2633 [2635]), dass bei einem Schädlingsbefall, den zu verhindern der Eigentümer nicht verpflichtet ist, dem Nachbarn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis das Recht zuzubilligen sein kann, Bekämpfungsmaßnahmen auf dem Grundstück zu ergreifen, von dem die Störung ausgeht. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn - wie hier - der Eigentümer des störenden Grundstücks durch die Bekämpfungsmaßnahmen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erleidet. Ein solches Vorgehen zum eigenen Schutz setzt allerdings voraus, dass der Nachbar von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bekämpfung notwendig wird, rechtzeitig über den Befall oder den drohenden Befall informiert wird. Hierzu kann der Eigentümer nach § 242 BGB im Hinblick auf die nachbarliche Verbundenheit verpflichtet sein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung schadensersatzpflichtig sein.
Eine Informationspflicht besteht aber nur, wenn der Nachbar einer Unterrichtung über die drohende Gefahr bedarf. Sind ihm die Umstände, aus denen sich die Gefahr ergibt, bekannt bzw. sind sie für ihn ohne weiteres erkennbar, so gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass ihn der andere hierauf erneut hinweist. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen des Zeugen K, war spätestens im Juni 1995, und zwar bevor ein Mehltaubefall ersichtlich war, erkennbar, dass der Bekl. die dem Weinberg des Kl. benachbarte Fläche nicht bewirtschaftete. Es lag daher für den Kl. auf der Hand, dass der Bekl. auf seinen Rebflächen nichts zum Schutze vor Schädlingsbefall tat. Dieses Beweisergebnis kann der Senat verwerten, weil die bekundeten Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, wie die Ausführungen von Revision und Revisionserwiderung ergeben.
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