Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

03. 08. 1999


Aktenzeichen

1 AZR 735/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Während der Teilnahme am Streik ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

  2. Sieht ein Tarifvertrag die anteilige Kürzung einer Jahressonderzuwendung für alle Zeiten vor, in denen das Arbeitsverhältnis „kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen“ ruht, erfasst eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks.

  3. Da eine solche Kürzung nur die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung vollzieht; liegt in ihr keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob die Teilnahme an einem Streik den Anspruch auf eine tarifliche Jahressonderzahlung gemindert hat. Die Bekl. ist ein Unternehmer der Süßwarenindustrie. Sie wendet den Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 11. 5. 1994 (BMTV-Süßwaren) an. In § 13 BMTV-Süßwaren ist unter anderem bestimmt:

§ 13. (1)Jahressonderzuwendung für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer.

1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von elf Monaten haben und sich an diesem Tag im ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Jahressonderzuwendung.

Sie beträgt ab 1. 1. 1994 95%, ab 1. 1. 1998 100% des tariflichen Monatsentgelts bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung für Auszubildende. …

4. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.

5. Die Berücksichtigung von Fehlzeiten wird durch Betriebsverein-barung geregelt, ausgenommen jedoch a) Zeiten, für die dem Beschäftigten ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts oder der Ausbildungsvergütung zusteht (z.B. Urlaub, unverschuldete Krankheit bis zu sechs Wochen, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung im Sinne der entsprechenden Regelungen dieses Manteltarifvertrags),

b) Zeiten unverschuldeter Erkrankung über sechs Wochen hinaus bis zu weiteren 20 Wochen je Krankheitsfall einschließlich Fortsetzungserkrankungen,

c) Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,

d) Zeiten der Arbeitsfreistellung bei Pflege eines erkrankten Kindes gem. § 45 SGB V. …

Die zuvor geltende Fassung des § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren vom 22. 8. 1989 lautete wie folgt:

§ 13.(1)…4. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Wehrpflichtgesetz oder Gesetz über den zivilen Ersatzdienst oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.

Im Tarifkonflikt um die volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde unter anderem das in B. gelegene Werk der Bekl. vom 15. 11. bis zum 4. 12. 1996 bestreikt. Der dort beschäftigte Arbeitnehmer B nahm in der genannten Zeit am Streik teil. Für das Unternehmen der Bekl. wurde das Ziel des Arbeitskampfs durch Tarifvertrag der Parteien vom 4. 12. 1996 erreicht. Ihm wurde eine Protokollnotiz beigefügt, in der es unter anderem heißt:

„… Aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung der Süßwarenindustrie in der Zeit vom 15. 10. bis 7. 12. 1996 werden gegenüber den Arbeitnehmern der B-KG keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnungen, Kündigungen) ergriffen. Dies gilt nicht für Straftaten. Bereits veranlasste Maßnahmen werden zurückgenommen. Der bei der Streikteilnahme erfolgte Entgeltabzug bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifauseinandersetzung entfallen ebenfalls."

Die Bekl. zahlte an ihren Mitarbeiter B für das Jahr 1996 eine um 0,383% je Streiktag, insgesamt um 108,50 DM verringerte Jahressonderzuwendung. Die aus seiner Sicht in dieser Höhe offenstehende Forderung trat B mit Schreiben vom 14. 3. 1997 an die Kl.ab. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits trafen unter dem 26. 5. 1997 eine Musterprozessvereinbarung.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG die Berufung zurückgewiesen. Die Revision blieb ebenfalls erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das LAG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Arbeitnehmer B eine Jahressonderzuwendung nach § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren für das Jahr 1996 nur in der um die Dauer der Streikteilnahme anteilig geminderten Höhe zustand. Die Minderung verstieß weder gegen § 612a BGB noch gegen die in er Protokollnotiz vereinbarte Maßregelungsklausel. Die geltend gemachte weitergehende Forderung konnte deswegen nicht gem. § 398 S. 1 BGB an die Kl. abgetreten werden.

I. Der Anspruch des Arbeitnehmers B auf die tarifliche Jahressonderzahlung ist lediglich in der durch die Bekl. erfüllten Höhe entstanden, also vermindert um die den Streiktagen entsprechenden Anteile (vgl. auch BAG, RdA 1964, 357 = AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation [unter 2]). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Bekl. und dem Arbeitnehmer B „ruhte“ i.S. des § 13 I Nr. 4 MTV-Süßwaren während des Streiks.

1. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa BAG, NZA 1998, 47 = AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG, NZA 1996, 491 = NJW 1997, 341 = AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Wenn die Tarifvertragspartner hier nicht auf das „Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten“, sondern schlicht darauf abgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis „ruht“, besagt das nichts anderes und ist nur eine verkürzte Wiedergabe dieses Tatbestands (vgl. allg. zum Begriff des Ruhens BAGE 62, 35 = RdA 1989, 379 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG [unter BII1b u. c]). Soweit vereinzelt Bedenken dagegen geäußert worden sind, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und das der Hauptpflichten semantisch gleichzusetzen (Rüthers/Henssler, Anm. zu BAG, NZA 1987, 817 = AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [unter 2]), überzeugen diese nicht. Gerade auch bei den insoweit angesprochenen Suspendierungen kraft Gesetzes aufgrund des Grundwehr- oder Zivildienstes, die neben dem Erziehungsurlaub Gegenstand der Vorgängerbestimmung des § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren in der Fassung von 1989 waren, entfallen nur die Hauptleistungspflichten. Nebenpflichten, wie beispielsweise die Verschwiegenheitspflicht oder Wettbewerbsverbote, bleiben bestehen (vgl. nur für den Wehrdienst Ascheid, in: ErfK, 1998, § 1 ArbPlSchG Rdnr. 6). Entsprechendes gilt für den Erziehungsurlaub (BAGE 62, 35 = RdA 1989, 379 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG [unter BII1c], zugleich für § 1 AÜG und § 15 I ArbeitssicherstellungsG).

2. Entgegen der Auffassung der Kl. lässt der systematische Zusammenhang mit den in § 13 I Nr. 5 BMTV-Süßwaren geregelten Gestaltungen keinen Rückschluss auf einen im Wortlaut der Nr. 4 nicht zum Ausdruck gekommenen Tarifzweck zu, der eine Differenzierung zwischen regelmäßig kürzerfristig und länger andauernden Arbeitsverhinderungen geböte. Die von der Öffnung für die Berücksichtigung von Fehlzeiten durch Betriebsvereinbarung ausgenommenen Fälle der Nr. 5 begründen kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

Für die Gegenstände der Nr. 5 lit.a macht dies auch die Revision nicht geltend. Ihnen ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung - beispielhaft angeführt sind Urlaub, unverschuldete Krankheit bis zu sechs Wochen und entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung nach § 9 BMTV-Süßwaren - gemeinsam, dass sie die Hauptpflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsvergütung zu zahlen, unberührt lassen oder im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Entgeltfortzahlungspflicht fortsetzen.Nr. 5 lit.b erfasst die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von der siebten bis zur 20.Woche, die den Arbeitnehmer wegen seines Unvermögens, die absolute Fixschuld der Arbeitsleistung zu erbringen, gem. § 275 I und II BGB von seiner Arbeitspflicht befreit (vgl. etwa Dörner, in: ErfK, § 3 EFZG Rdnr. 6). Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt nach § 323 I BGB, an ihre Stelle tritt unter den Voraussetzungen des § 3 I 2 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Dörner, in: ErfK, § 3 EFZG Rdnr. 7). Es handelt sich somit um die Leistungsstörung der Unmöglichkeit, die nur eintreten kann, weil die Hauptleistungspflichten nicht ruhen. Auch der in Nr. 5lit.d genannte § 45 (III 1) SGB V begründet bei Pflege eines erkrankten Kindes nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Es liegt keine Suspendierung vor, wird der Vergütungsausfall doch durch die Gewährung von Krankengeld nach § 44 SGB V ausgeglichen, soweit keine vorrangige Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts nach arbeitsrechtlichen Vorschriften besteht (vgl. etwa Staudinger/Oetker, BGB, 13. Bearb. [1997], § 616 Rdnr. 59).

Selbst wenn man zu Gunsten der Revision davon ausginge, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld (§ 13 I Nr. 5 lit.c BMTV-Süßwaren) in den Schutzfristen der §§ 3 II und 6 I 1 sowie 2 MuSchG vor und nach der Geburt ruhen (so Schlachter, in: ErfK, § 6 MuSchG Rdnrn. 7 u. 10; anders aber BAGE 63, 35 [39] = RdA 1989, 379 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG [unter BII1e]), wäre dies für die Auslegung des § 13 I Nr. 4 ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BAG (BAGE 62, 35 = RdA 1989, 379 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG) ist nämlich anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien diese Zeiten nicht für Ruhenstatbestände hielten, die mit denen der Nr. 4 vergleichbar wären. Auch Nr. 5 lit.c beeinträchtigt daher nicht die klare Trennung zwischen Ruhen einerseits (Nr. 4) und bloßer Arbeitsverhinderung andererseits (Nr. 5).

3. Während des Arbeitskampfes ruhte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers B jedenfalls aus „sonstigen Gründen“ i.S. des § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren.

a) Im Unterschied zu der früheren Fassung des Tarifvertrags sind die Ruhenstatbestände des § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren nicht auf Wehr- und Zivildienst sowie Erziehungsurlaub beschränkt. Er erfasst nach dem jetzigen Wortlaut jegliches Ruhen „kraft Gesetzes“ oder „Vereinbarung“ oder „aus sonstigen Gründen“. Ob die Neufassung der Tarifnorm im Jahr 1994 allein auf rechtliche Unsicherheiten der Tarifpartner über die Art der Suspendierung während des Erziehungsurlaubs zurückgeht, wie die Kl. behauptet, das LAG aber nicht festgestellt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Mit dem neu aufgenommenen Begriff des Ruhens „aus sonstigen Gründen“ wurde nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Erklärung jedenfalls ein Auffangtatbestand geschaffen, der jegliche Suspendierung, die nicht bereits „kraft Gesetzes“ oder „Vereinbarung“ eintritt, erfasst. Es besteht demzufolge kein Raum dafür, einen gegebenenfalls abweichenden wirklichen Willen der seinerzeit handelnden Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, der im geänderten Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BAGE 73, 364 [368f.] = NZA 1994, 181 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung [unter BII1aaa]).

b) Deshalb ist es auch bedeutungslos, dass es nicht der gewöhnlichen Tarifübung entsprechen mag, die Folgen eines Arbeitskampfes gewissermaßen vorsorglich und ohne Anlass der Beendigung eines konkreten Arbeitskampfes zu regeln (in diesem Sinne BAG, NZA 1996, 491 = NJW 1997, 341 = AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [unter II4]). Da der Wortlaut eindeutig ist, ist die praktische Tarifübung nicht ergänzend für die Auslegung heranzuziehen (vgl. BAGE 73, 364 = NZA 1994, 181 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

II. Die danach einschlägige Kürzungsbestimmung des § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren verstößt nicht gegen § 612a BGB. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil der Arbeitnehmer zulässigerweise seine Rechte ausübt, wozu auch die Teilnahme an einem Streik gehört. Die Tarifvertragsparteien können allgemein bestimmen, in welchem Umfang eine tarifliche Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll (BAG, NZA 1996, 491 = NJW 1997, 341 = AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [unter II2c]; vgl. auch Löwisch/Krauß, AR-Blattei SD 170.3.1 Rdnr. 71). Da § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren alle Ruhenstatbestände betrifft, handelt es sich um eine solche allgemeine Regelung.

III. Die Kl. kann eine Anspruch auch nicht aus Nr. 2 der Protokollnotiz zum Tarifvertrag vom 4. 12. 1996 herleiten. Auch dies hat das LAG richtig gesehen. Die hier eingetretene Minderung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung führt nicht zu einer nach der Protokollnotiz untersagten Maßregelung. Unter einer solchen ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die auf die Teilnahme am Arbeitskampf abstellt, sofern diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (vgl. nur BAG, NZA 1998, 47 = AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [unter II1]). Die Minderung des Anspruchs auf die Jahressonderzuwendung vollzieht aber allein die von § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren vorgegeben Ordnung und stellt keine arbeitsrechtliche Maßnahme im Sinne des Satzes 1 der Nr. 2 der Protokollnotiz dar. Sie ist die Folge daraus, dass der Streik die Hauptpflichten suspendierte und die Tarifnorm für den Anspruch den bloßen Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen lässt (vgl. zu der umgekehrten Gestaltung des Erfordernisses des bloß rechtlichen Bestands BAG, NZA 1996, 491 = NJW 1997, 341 [unter II 2 u. 5]). Die Frage, ob die in der Klammer genannten Abmahnungen und Kündigungen den Begriff der arbeitsrechtlichen Maßnahme abschließend oder nur beispielhaft ausfüllen, kann deswegen unerörtert bleiben. Um den Anspruch in voller Höhe entgegen dem Ausschlussgrund des § 13 I Nr. 4 BMTV-Süßwaren aufrechtzuerhalten, den Vergütungsverlust also auszuschließen, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung in dem Maßregelungsverbot bedurft (vgl. schon BAG, RdA 1964, 357 = AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation [unter 4]; für die Kürzung von Entgelt im engeren Sinne BAG, NZA 1998, 47 = AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [unter II2]). Diese wurde hier nicht getroffen.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB § 611; BMTV der Süßwarenindustrie v. 11. 5. 1994 § 13 Abschn. I