Urlaubserteilung während Beschäftigungsverbot

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

25. 01. 1994


Aktenzeichen

9 AZR 312/92


Leitsatz des Gerichts

Erklärt der Arbeitgeber während eines Beschäftigungsverbots der Arbeitnehmerin, daß er sie von der Arbeit freistelle, da er keine andere Tätigkeit anbieten könne. so liegt darin keine Urlaubsgewährung, sondern ein Verzicht auf die Annahme der Arbeitsleistung. Die Urlaubsgewährung setzt voraus, daß der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin erkennbar macht, er befreie sie von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob der Bekl. zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen verpflichtet ist. Die Kl. war beim Bekl. 1. 9. 1988 als Krankenschwester in der häuslichen Alten- und Krankenpflege tätig. Im Februar 1990 wurde sie schwanger. Daraufhin untersagte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt dem Bekl. am 28. 3. 1990 gem. § 2 V und § 4 V 2 MuSchG die Weiterbeschäftigung der Kl. in der häuslichen Kranken- und Altenpflege. Daraufhin schrieb der Bekl. am 14. 4. 1990 an die Kl.

„Betr.: Freistellung wegen Beschäftigungsverbot durch das staatliche Gewerbeaufsichtsamt

Sehr geehrte Frau K, nach der Erteilung eines Beschäftigungsverbots für die häusliche Krankenpflege stelle ich sie hiermit ab dem 18. 4. 90 bezahlt frei, da ich Ihnen keine andere zumutbare Tätigkeit anbieten kann."

Nach der Entbindung im November 1990 nahm die Kl. Erziehungsurlaub im Anspruch. Zum 30. 6. 1991 endete das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne daß die Kl. ihre Arbeit wieder aufnahm. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Kl. vom Bekl. die Abgeltung von 21 Urlaubstagen aus dem Jahr 1990 verlangt. Der Bekl. hat geltend gemacht, die Freistellung der Kl. seit dem 18. 4. 1990 sei zumindest auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die Kl. habe mehr als genug freie Zeit gehabt, um Urlaub zu machen.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das LAG die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Klageantrag weiter. In dem zur mündlichen Verhandlung vor dem RevGer. bestimmten Termin ist für den Bekl. trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. Das BAG hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Nach den Feststellungen des LAG betrug der vereinbarte Urlaub der Kl. für das Jahr 1990 vor Beginn des Beschäftigungsverbots 21 Urlaubstage. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des LAG nicht durch Erfüllung erloschen. Dazu fehlt es an der zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nötigen Urlaubsgewährung (§ 7 II BUrlG) durch den Arbeitgeber. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz bedingter Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitpflichten befreit zu werden, ohne daß die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts, berührt wird (vgl. BAGE 45, 184 (187) = NZA 1984, 197 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch (zu IIb); BAGE 54, 59 (62) = NZA 1984, 633 = AP Nr. 19 zu § 11 BUrlG (zu 2b); BAGE 59, 154 (161) = NZA 1989, 68 = AP Nr. 22 zu § 11 BUrlG (zu I 2b)). Die zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muß hinreichend deutlich erkennen lassen, daß eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaubsgewährung erklärt wird. Anderenfalls ist nicht bestimmbar, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirkt (§ 362 I BGB) oder als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (§ 615 BGB). Das hat das LAG verkannt. Es hat daher nicht geprüft. ob die Kl. aus der schriftlichen Erklärung des Bekl. vom 14. 4. 1990 nach § 133 BGB erkennen mußte, daß sie zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht freigestellt werden sollte. Der Senat ist selbst zur abschließenden Auslegung der Erklärung, auf die das LAG in seinem Tatbestand Bezug genommen hat, befugt. Besondere Umstände des Einzelfalls, die der Auslegung eine bestimmte Richtung geben können (vgl. BAG, AP Nr. 6 zu § 550 ZPO) liegen nicht vor und weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht (vgl. BAG, NZA 1991, 687 = AP Nr. 21 zu § 550 ZPO).

Das Schreiben des Bekl. vom 14. 4. 1990 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß der Bekl. die Kl. in Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeit freistellen wollte. Das Schreiben enthält insoweit keinen Hinweis. Weder wird angesprochen, daß mit der Freistellung zugleich auch der Urlaubsanspruch der Kl. erfüllt, noch daß die Kl. unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freigestellt werde (vgl. BAGE 54, (59, 62) =NZA 1987, 633 = AP Nr. 19 zu § 11 BUrlG; BAG 65, 171 (172) = NZA 1990, 935 = AP Nr. 13 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit). Vielmehr ist im Schreiben ausschließlich auf das Beschäftigungsverbot Bezug genommen worden. Die schriftliche Begründung, daß er keine andere zumutbare Tätigkeit anbieten könne, mußte die Kl. daher als Erläuterung des Bekl. auf einen Verzicht auf die Annahme ihrer Arbeitsleistung verstehen. Abzulehnen ist auch die Auffassung des LAG, die Kl. habe ab 18. 4. 1990 sechs Monate lang ihren restlichen Urlaubsanspruch selbst verwirklichen können. Das LAG verkennt, daß der Arbeitnehmer sich nicht selbst beurlauben kann (vgl. BAG, = NJW 1986, 743 = NZA 1986, 138 = AP Nr. 6 zu § 8a MuSchG 1968 (zu B III 4)).

2. Fehlt es somit an der Erfüllungshandlung des Bekl., so kommt es auf die weiteren vom LAG erörterten Fragen nicht an. Insbesondere bedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob während des Beschäftigungsverbots überhaupt der Urlaubsanspruch erfüllt werden konnte.

3. Nach § 17 II BErzGG ist der Resturlaubsanspruch der Kl. aus dem Urlaubsjahr 1990 auf die Zeit nach dem Erziehungsurlaub übertragen worden. Er stand der Kl. zu Beginn des Erziehungsurlaubs noch in vollem Umfang zu (vgl. BAGE 68, 304 = NZA 1992, 419 = AP Nr. 2 zu § 17 BErzGG). Er ist auch nicht mit Ablauf des 31. 3. 1991 erloschen, da § 17 II BErzGG als gesetzliche Sonderregelung der Verfallsvorschrift des § 7 III BUrlG und den entsprechenden tariflichen Bestimmungen vorgeht. (BAG, = NZA 1994, 27 = AP Nr. 3 zu § 17 BErzGG; BAG = NZA 1990, 499 = AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Mit dem Ausscheiden der Kl. während der Erziehungsurlaubs verwandelte sich ihr Urlaubsanspruch nach § 17 III BErzGG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 IV BUrlG).

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BGB §§ 133, 362, 615; BErzGG § 17; BUrlG §§ 7 II , IV