Parkettverlegung mit mangelhaftem Ökokleber

Gericht

OLG Koblenz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

30. 04. 1996


Aktenzeichen

3 U 1392/95


Leitsatz des Gerichts

  1. Beauftragt ein Hauserwerber den Bodenverleger seines Bauträgers, anstatt des im Bauträgervertrag vorgesehenen Eichenparketts ein Buchenparkett einzubauen und dieses nicht mit dem konventionellen lösemittelhaltigen Kleber, sondern mit einem „Ökokleber“ zu befestigen, so begründet dies einen Zusatzvertrag, der unmittelbar zwischen dem Hauserwerber und dem Parkettverleger zustandekommt.

  2. Erweist sich der Ökokleber wegen mangelnder Kohäsion als untauglich, das Parkett dauerhaft zu befestigen, so hat der Bodenverleger für die Kosten der Neuverlegung des Parketts aufzukommen. Eine Mithaftung des Auftraggebers folgt nicht schon daraus, daß dieser den Ökokleber selbst gekauft hat, wenn dieser Kauf das Ergebnis einer fachlichen Äußerung des Bodenverlegers war und dieser auf Bedenken gegen die Verwendung dieses Klebers nicht hingewiesen hatte.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. erwarb aufgrund eines mit dem Streithelfer abgeschlossenen Bauträgervertrags Wohnungseigentum in einem zu errichtenden Zweifamilienhaus. Gemäß der Bau- und Leistungsbeschreibung sollte „im Wohnraum, Küche und Diele im Erdgeschoß Parkett Eiche rustikal eingebaut werden“. Mit der Bodenverlegung hatte der Streithelfer den Bekl. beauftragt. Mit diesem vereinbarte der Kl., daß abweichend von der Ausschreibung Buchenparkett verlegt werden solle. Im Bauträgervertrag (§ 4) war bestimmt, daß Kosten für die Erfüllung von Sonderwünschen, deren Ausführung nicht der Verkäufer (Streithelfer) übernahm, dem Käufer vom ausführenden Unternehmen direkt in Rechnung zu stellen und an dieses zu bezahlen seien und daß der Verkäufer für derartige Arbeiten keine Gewähr übernahm; die Gewährleistungsansprüche hieraus sollten dem Käufer nur gegenüber den selbst beauftragten Firmen zustehen (§ 6). Der Bekl. verlegte das gewünschte Buchenparkett und verklebte dieses mit einem vom Kl. gekauften sog. Ökokleber (A-Naturparkettkleber). Für seine Arbeiten berechnete der Bekl. dem Kl. am 25. 10. 1990 einen „Mehrpreis“ von 1280,72 DM. Ab Dezember 1991 begann der Parkettboden sich an verschiedenen Stellen zu lösen. Der Bekl. besserte im Dezember 1991 an zwei Stellen nach. Nachdem sich das Parkett ab Frühjahr 1992 an weiteren Stellen abgelöst hatte, schaltete der Kl. schließlich den Sachverständigen K ein, der in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kam, daß die Ablöseerscheinungen auf die nicht ausreichende Kohäsion des Klebers zurückzuführen seien und der Mangel nur durch eine völlige Erneuerung des Buchen-Parkettbodens behoben werden könne. Hierfür macht der Kl. mit der Klage 15918,67 DM geltend.

Das LG hat durch Grundurteil diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Dem Grunde nach steht dem Kl. ein Anspruch auf Ersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung gem. § 633 III BGB gegen den Bekl. zu.

1. Der Bekl. ist passivlegitimiert. Unbeschadet seines Vertragsverhältnisses zum Streithelfer ist zwischen ihm und dem Kl. ein zusätzlicher Vertrag dadurch zustandegekommen, daß der Kl. ihn beauftragt hatte, anstelle des Eichenparketts Buchenparkett zu verlegen und dieses nicht mit dem ursprünglich vorgesehenen herkömmlichen lösemittelhaltigen Kleber, sondern mit einem Ökokleber zu befestigen. Die Annahme eines solchen Zusatzvertrages ist zwingend, weil der Vertrag des Bekl. mit dem Streithelfer nur die Verlegung des ursprünglich vorgesehenen Eichenparketts unter Verwendung eines konventionellen Klebers abgedeckt hätte und der Kl. seinen Sonderwunsch auf Einbau eines anderen Parketts unter Benutzung des Ökoklebers nach den im Tatbestand zitierten Vertragspassagen nur gesondert dem Bekl. in Auftrag geben konnte. Letztlich geht auch der Bekl. selbst von einem solchen Zusatzvertrag aus, wenn er an anderer Stelle die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses mit dem Kl. geltend macht.

2. Der Anspruch aus § 633 III BGB setzt lediglich einen objektiven Mangel voraus, der seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Bestellers (Kl.) hat (Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. (1996), § 633 Rdnr. 5).

Zwar ist der verwendete Ökokleber, dessen unzureichende Kohäsion die Ursache des eingetretenen Schadens ist, vom Kl. gekauft und dem Bekl. zur Verfügung gestellt worden. Dieser Kauf ist aber erst erfolgt, nachdem sich der Kl. beim Bekl. darüber informiert hatte, ob es neben dem herkömmlichen lösungsmittelhaltigen Kleber auch einen anderen lösungsmittelfreien Ökokleber gebe. Daraufhin hat der Bekl. den Kl. dahin unterrichtet, daß er sich diesen Kleber selbst besorgen könne und ihm auch die Bezugsadresse genannt.

Seine Behauptung, dabei sei ein Haftungsausschluß vereinbart worden, indem er erklärt habe, er könne bei Verwendung eines derartigen Klebers aber keine Gewährleistung übernehmen, hat der Bekl. nicht beweisen können. (Wird ausgeführt.)

3. Dem Kl. kann auch nicht ein Teil des Schadens mit der Begründung angelastet werden, er habe diesen mitverursacht, indem er den untauglichen Kleber zur Verfügung gestellt habe. Die dazu vom Bekl. herangezogene Vorschrift des § 645 BGB betrifft eine spezielle Regelung der Vergütungsfrage, während es hier um die Frage der Kosten der Mängelbeseitigung geht, bezüglich der vom Vorrang der §§ 633ff . BGB auszugehen ist (vgl. Staudinger/Frank/Peters, BGB, 13. Bearb. (1994), § 645 Rdnr. 10). Zwar ist auch im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Ersatz bzw. Vorschuß von Mängelbeseitigungskosten gem. § 242 BGB zu berücksichtigen, ob zu dem Mangel ein Verhalten des Bestellers beigetragen hat, das diesem vorzuwerfen ist. Dann kann es je nach den Umständen angezeigt sein, diesen entsprechend den Maßstäben des § 254 BGB an den Kosten zu beteiligen (Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl. (1978), § 633 Rdnrn. 26 und 27). Der Bekl. ist aber den Beweis schuldig geblieben, daß ein dem Kl. als Besteller vorzuwerfendes Verhalten den Schaden mitbewirkt hat. Selbst für die Fälle, in denen der Besteller ohne vorherige Abklärung mit dem Auftragnehmer diesem Anweisungen erteilt und Material überläßt, kommt eine Mithaftung des Bestellers für einen darauf beruhenden Schaden nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer das ihm überlassene Material auf seine Eignung geprüft und den Besteller in ausreichendem Maße auf pflichtgemäß festzustellende Bedenken hingewiesen hat (vgl. BGH, VersR 1964, 516 (517); OLG Hamm, NJW-RR 1996, 273). Im Streitfall war der Einsatz des Ökoklebers von vornherein das Ergebnis einer fachlichen Äußerung des Bekl., für die er in vollem Umfang einzustehen hat. Der Kl. hatte sich vor dem Kauf dieses Klebers über die Möglichkeit seines Einsatzes beim Bekl. erkundigt. Dieser war es auch, der dem Kl. die Adresse des Geschäfts gegeben hat, wo er den Ökokleber beziehen konnte...

Bezeichnenderweise hat er in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, es habe sich für ihn, da der Kleber vom Hersteller als „Parkettkleber“ gekennzeichnet gewesen sei, kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß dieser Kleber - aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung oder warum auch immer - entgegen den Herstellerangaben nicht zur Parkettverlegung geeignet gewesen sein sollte. Berücksichtigt man dabei, daß er diesen Kleber schon vorher bei den Eheleuten N verwendet hatte, dann ist einmal mehr der Entscheidung des LG zu folgen, das einen Haftungsausschluß in keiner Form anerkannt hat...

Rechtsgebiete

Werkvertragsrecht

Normen

BGB §§ 633 III, 645, 254