Unzulässigkeit der Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

02. 04. 1998


Aktenzeichen

16 O 201/98


Leitsatz des Gerichts

Wer E-Mail-Werbung unaufgefordert versendet, verstößt gegen § 1 UWG.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Ast. verlangt von dem Ag., zukünftig die Zusendung von E-Mail-Werbung zu unterlassen, es sei denn, der Ast. habe der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis könne wegen bereits bestehender Geschäftsverbindung vermutet werden.

Der Unterlassungsantrag hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Ast. hat glaubhaft gemacht, dass er per E-mail eine Werbung der X-Agentur erhalten hat, ohne mit ihr in Geschäftsverbindung zu stehen. Er hat ferner glaubhaft gemacht, dass es sich bei der in dieser Werbung genannten Telefonnummer um die Telefonnummer des Ag. handelt.

Die unaufgeforderte Zusendung von E-mails verstößt aber gegen § 1 UWG, § 823 I BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die ungebetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 1 UWG verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung von E-mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, wettbewerbswidrig. Denn auch wenn der Empfang einer E-mail selber - im Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes - noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die E-mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die E-mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger „online“ ist. Auf diese Weise entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-E-mails gelesen werden.

Zudem lässt es sich im „E-mail Briefkasten“ nicht ohne weiteres identifizieren, welche E-mails Werbung enthalten und welche E-mails sonstige Nachrichten enthalten, sodass der Empfänger beim Leeren seines „E-mail Briefkasten“ die unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst aussortieren muss, indem er die einzelnen Sendungen aufruft. Aus denselben Gründen verstößt die Werbung auch gegen § 823 BGB.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht

Normen

BGB §§ 823, 1004; UWG § 1