Küchenunfall durch auslaufendes heißes Blei bei ineinandersteckenden Töpfen

Gericht

OLG Koblenz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 04. 1998


Aktenzeichen

5 U 1220/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein Endverkäufer ist nicht verpflichtet, einen original verpackten Set mit Töpfen, eingeführt aus China von einem deutschen Importeur, vor dem Verkauf auszupacken und darauf zu untersuchen, ob in einem Topf ein weiterer genau passender Topf - ohne Henkel - steckt. Ihn trifft jedenfalls kein Verschulden an einem durch auslaufendes heißes Blei verursachten Unfall einer Hausfrau.

  2. Eine Haftung - ohne Verschulden - nach dem Produkthaftungsgesetz kann nicht den Verkäufer, sondern nur den Importeur treffen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie bei der Benutzung eines von dem bekl. Verbrauchermarkt verkauften Topfes zu Schaden gekommen ist. Der Topf gehörte zu einem in China produzierten, von der Firma G-GmbH nach Deutschland importierten Set, das die Kl. originalverpackt bei der Bekl. erwarb. Im schadensursächlichen Topf steckte eine nur geringfügig kleinere Stielkasserolle, deren Griff abgebrochen war. Das blieb der Kl. verborgen, als sie den Topf benutzte. Wegen des Spalts zwischen dem Boden des Topfes und dem Boden der innen steckenden Stielkasserolle trat eine derartige Überhitzung des äußeren Topfbodens ein, daß er teilweise schmolz. Als die Kl. den Topf vom Herd nahm, tropfte ihr daher glühendes Blei auf den Fuß, wodurch sie erheblich verletzt wurde.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Bekl. als Verkäuferin hafte für diesen Schaden weder nach dem Produkthaftungsgesetz noch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag (§ 463 BGB). Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Eine Haftung der bekl. Verkäuferin hat das LG zutreffend verneint.

Die zu § 463 BGB angestellten Erwägungen werden von der Berufung nicht angegriffen. Sie sind auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nicht gegen die Bekl. als Verkäuferin. Denn als Hersteller i.S. von § 4 I ProdHaftG gilt nur, wer das Produkt in den Geltungsbereich des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt (§ 4 II ProdHaftG). Letztlich liegen auch die Voraussetzungen des § 4 III ProdHaftG nicht vor, weil hier die Importeurin als nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlicher Hersteller feststeht. Der Senat hat daher auch nicht zu entscheiden, ob die Kl. entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Bekl. die Kasserolle versehentlich selbst in den gekauften Topf gesteckt hat, was nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von der Kl. in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, äußerst unwahrscheinlich ist.

Letztlich hat das LG Ansprüche der Kl. aus §§ 823 ff. BGB zu Recht verneint. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Endverkäufer verpflichtet ist, aus Fernost importierte Ware auf einen Mangel der vorliegenden Art zu untersuchen. Selbst wenn man eine derartige Prüfungspflicht entsprechend den Berufungsangriffen der Kl. unterstellt, scheitert ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gleichwohl am fehlenden Verschulden der Bekl. Denn die beiden Töpfe steckten derart ineinander, daß sie mit ihren Rändern ohne wahrnehmbaren Spalt bündig abschlossen. Bei dieser Sachlage wäre der Fehler auch bei der von der Kl. vermißten Prüfung des Topfsets durch die Bekl. nicht aufgefallen.

Nach alledem kann die Verkäuferin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den bedauerlichen Unfall mit seinen weitreichenden Folgen verantwortlich gemacht werden.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht

Normen

ProdHaftG § 4