Verkauf eines Neuwagens als „fabrikneu“

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

22. 03. 2000


Aktenzeichen

VIII ZR 325/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (Bestätigung von Senat, NJW 1980, 2127 = LM § 459 BGB Nr. 55 = WM 1980, 1068).

  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von Senat, NJW 1980, 1097 = LM § 459 BGB Nr. 51, und Senat, NJW 1980, 2127 = LM § 459 BGB Nr. 55 = WM 1980, 1068).

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. begehrt Wandelung des mit dem Bekl., einem BMW-Vertragshändler, im März 1996 geschlossenen Kaufvertrags über einen Neuwagen BMW 730 i A. Der Kaufvertrag wurde unter Verwendung eines Bestellformulars für „neue Kraftfahrzeuge“ abgeschlossen. Einleitend heißt es in dem vorformulierten Text, der Käufer bestelle zu den nachfolgenden und umseitigen Bedingungen bei dem Verkäufer „folgendes neue BMW-Fahrzeug“ in serienmäßiger Ausführung. Sodann sind handschriftlich der Fahrzeugtyp (730i A), Farbe, Polsterung und Liefertermin vermerkt. Wegen der Sonderausstattung verweist ein handschriftlicher Eintrag auf eine nicht näher bezeichnete Anlage. Als Kaufpreis wurde der Listenpreis von 123120 DM vereinbart. Hierauf rechnete der Bekl. für den vom Kl. in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen 33120 DM an. Gegen Zahlung des Differenzbetrags von 90000 DM wurde dem Kl. das Fahrzeug im März 1996 übergeben. Dem Kauf vorausgegangen waren zunächst Verhandlungen der Parteien über einen Neuwagen des Typs BMW 735 i A zum Preis von 109600 DM. Da dem Kl. die Lieferzeit für ein solches Fahrzeug zu lang erschien, entschied er sich für das bei dem Bekl. vorrätige Modell 730 i A, das sich von dem Typ 735 i A äußerlich nicht unterschied und gleichfalls mit einem - wenn auch kleineren - 8-Zylinder-Motor, auf den der Kl. Wert legte, ausgerüstet war. Bei Abschluss des Kaufvertrags wurde das Modell BMW 730 i A nicht mehr produziert. Das dem Kl. verkaufte Fahrzeug war im September 1994 an den Bekl. ausgeliefert worden. Im November 1996 erklärte der Kl. die Wandelung des Kaufvertrags, weil der Bekl. ihn arglistig darüber getäuscht habe, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits rund 18 Monate bei ihm „auf Halde“ gestanden habe. Der Bekl. ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Kl. sei während der Vertragsverhandlungen auf diesen Umstand hingewiesen worden; das Baujahr des Fahrzeugs ergebe sich zudem aus der Anlage zum Bestellformular.

Das LG hat mit Rücksicht auf die mehr als einjährige Standzeit die Neuwageneigenschaft des verkauften Fahrzeugs verneint und den Bekl. antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Das BerGer. hat die Klage dagegen abgewiesen. Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat einen Schadensersatzanspruch des Kl. nach § 463 BGB ebenso wie ein Wandelungsrecht nach § 462 BGB verneint und dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kl. habe nicht dargetan, dass ihm ein Fehler des verkauften Fahrzeugs arglistig verschwiegen worden sei. Grundsätzlich sei beim Kauf eines Neuwagens zwar die Eigenschaft „fabrikneu“ als zugesichert anzusehen. Selbst wenn man annehme, dass ein Fahrzeug mit einer Standzeit von mehr als einem Jahr grundsätzlich nicht mehr als fabrikneu bezeichnet werden dürfe, müssten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Bei dem Typ BMW 730 i A handele es sich unstreitig um das Vorgängermodell und bei dem Typ BMW 735i A um das seinerzeit aktuelle Nachfolgemodell. Der Kl. habe nicht vorgetragen, welche Vorstellung er über die unterschiedlichen Typenbezeichnungen gehabt habe. Insbesondere sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen, dass er sich unter den Typenbezeichnungen etwas anderes als die Bezeichnung für das Vor- und das Nachfolgemodell vorgestellt habe. Wenn er sich unter diesen Umständen für das bei dem Bekl. vorrätige Vorgängermodell entschieden habe, habe er mit einer gewissen Standzeit des Fahrzeugs rechnen müssen. Werde über ein bestimmtes Modell verhandelt, obwohl bekannt sei, dass bereits ein Nachfolgemodell auf dem Markt sei, könne nicht von einer Zusicherung des neuesten Modells und Baujahrs ausgegangen werden. Dass er davon nichts gewusst habe, habe der über die Fahrzeuge der Firma BMW gut informierte Kl. nicht vorgetragen. Auch aus den Umständen könne nicht hergeleitet werden, dass ihm gleichwohl ein „fabrikneues“ Fahrzeug zugesichert worden sei. Da der verkaufte BMW 730 i A in der Grundausstattung nicht teurer als der zunächst ins Auge gefasste Typ 735 i A gewesen sei, lasse die Preisgestaltung keine zwingenden Schlüsse darauf zu, dass das verkaufte Fahrzeug keine längere Standzeit hätte haben dürfen. Hinzu komme, dass der Bekl. den Gebrauchtwagen des Kl. zu sehr günstigen Konditionen in Zahlung genommen habe, woraus sich ein zusätzlicher Preisnachlass von mindestens 8120 DM errechne. Schließlich habe der Kl. auch nicht bewiesen, dass das Fahrzeug durch die Standzeit bedingte Mängel aufgewiesen habe.

II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des BerGer. war das an den Kl. verkaufte Fahrzeug nicht „fabrikneu“.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das BerGer. ausgeht und die auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen wird, ist ein - abgesehen von der Überführung - nicht benutztes Kfz, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird, fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist, und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind (Senat, NJW 1980, 1097 = LM § 459 BGB Nr. 51 [unter II 2c], und NJW 1980, 2127 = LM § 459 BGB Nr. 55 = WM 1980, 1068 [unter II 1]).

b) Nach dieser Definition war das dem Kl. verkaufte Fahrzeug nicht mehr „fabrikneu“, weil es im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers BMW war. Das BerGer. stellt als unstreitig fest, dass es sich im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bei dem BMW 730 i A um das Vorgängermodell und bei dem BMW 735 i A um das seinerzeit aktuelle Nachfolgemodell handelte. Soweit die Revisionserwiderung dies - offenbar wegen des äußerlich unveränderten Erscheinungsbilds des Nachfolgemodells - in Zweifel ziehen will, bleibt dieser Angriff schon wegen der dem Berufungsurteil insoweit innewohnenden Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) ohne Erfolg. Davon abgesehen besteht an einem Modellwechsel jedenfalls dann kein Zweifel, wenn eine technische Veränderung - hier: die Ausstattung mit einem größeren und leistungsstärkeren Motor - wie im gegebenen Fall mit einer Änderung der Modellbezeichnung einher geht und das ursprüngliche Modell nicht mehr gebaut wird.

War der BMW 730 i A im Zeitpunkt des Verkaufs an den Kl. jedenfalls mangels Modellaktualität nicht mehr fabrikneu, so bedarf es keines Eingehens auf die weitere Frage, ob die Eigenschaft fabrikneu auch bereits wegen der Standzeit von rund 1 1/2 Jahren entfallen war.

2. Das Fehlen der Eigenschaft fabrikneu berechtigt den Kl., Wandelung des Kaufvertrags zu verlangen, denn dieser verpflichtete den Bekl. zur Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs.

a) Wie das BerGer. im Ansatz zutreffend erkennt, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Verkauf eines Neuwagens durch den Kfz-Händler grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein (Senat, NJW 1980, 2127 = LM § 459 BGB Nr. 55 = WM 1980, 1068 [unter II 3]). Der Verwendung des Begriffs „fabrikneu“ bedarf es dazu - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht. Ein Käufer, der bei einem Vertragshändler der betreffenden Marke ein als „Neuwagen“ oder - wie hier - als „neues Kraftfahrzeug“ bezeichnetes Fahrzeug erwirbt, tut dies regelmäßig in der - selbstverständlichen - Erwartung, dass das zu liefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Schließt ein markengebundener Händler unter Verwendung der üblichen Formulare einen Kaufvertrag über ein „neues“ Fahrzeug der von ihm vertriebenen Marke ab, so hat der Käufer regelmäßig keine Veranlassung, Überlegungen dahin anzustellen, ob das Fahrzeug „fabrikneu“ oder nur „neu“ - im Sinne von aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt - zu sein hat. Zwar mögen Fallgestaltungen denkbar sein, bei denen die Verwendung der Begriffe „neu“ oder „Neuwagen“ unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht als Zusicherung der Eigenschaft „fabrikneu“ zu werten ist (vgl. dazu etwa den dem Senat, NJW 1997, 1847 = LM H. 8/1997 § 459 BGB Nr. 134 = WM 1997, 1438 zu Grunde liegenden Fall des Verkaufs eines „Neufahrzeugs mit Werkskilometern“; ferner OLG Schleswig, OLGR 1999, 412 = DAR 2000, 69, m. Anm. Reinking, EWiR 2000, 67). Eine solche Interpretation der Angaben des Verkäufers kommt indessen nur dann in Betracht, wenn für den Käufer unübersehbare Umstände hinzutreten, die ihm Anlass geben müssen, die Frage der Fabrikneuheit des Kaufgegenstands einer näherer Prüfung zu unterziehen.

b) Im Streitfall fehlt es an derartigen Umständen. Die Tatsache, dass das verkaufte Fahrzeug aus dem Lagerbestand des Bekl. stammt, ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - für die Frage der Fabrikneuheit unerheblich. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, ist ein unbenutztes Kfz fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird und wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist (s.o. unter II 1a). Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird (Senat, NJW 1980, 1097 = LM § 459 BGB Nr. 51). Ob es während des Zeitraums zwischen Herstellung und Verkauf beim Hersteller oder beim Händler eingelagert war, macht insoweit keinen Unterschied. Auch ein Kaufinteressent, der ein Neufahrzeug aus dem Lagerbestand eines Händlers erwirbt, geht regelmäßig davon aus, dass das Lager des Händlers im Wesentlichen aus fabrikneuen Fahrzeugen in dem vorstehend erörterten Sinne besteht. Dass das verkaufte Fahrzeug ein Lagerfahrzeug ist, besagt aus der - maßgeblichen - Sicht des Käufers nicht mehr, als dass der Händler das betreffende Fahrzeug „am Lager hat“, es mithin nicht erst beim Hersteller/Importeur bestellen muss. Auch für ein „Lagerfahrzeug“, das als „Neuwagen“ oder „neues Fahrzeug“ verkauft wird, sichert der Verkäufer damit grundsätzlich die Fabrikneuheit zu.

c) Das BerGer. hat keine Umstände festgestellt, die zu der Annahme berechtigen könnten, der Kl. habe die Fabrikneuheit des verkauften Fahrzeugs nicht als zugesichert ansehen dürfen.

aa) Aus der Preisgestaltung ergibt sich hierfür nichts. Zwar ist dem Kl. durch eine Erhöhung des Ankaufspreises für seinen in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen um 8120 DM gegenüber dem Betrag, der ihm beim Kauf eines BMW 735i A angerechnet werden sollte, im Ergebnis ein Nachlass auf den Listenpreis des BMW 730 i A in dieser Höhe eingeräumt worden. Nachlässe auf den Listenpreis in dieser Größenordnung (hier: ca. 6,6%) sind indessen seit längerem auch beim Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge gang und gäbe. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass schon der ursprünglich vorgesehene Ankaufspreis von 25000 DM für das Gebrauchtfahrzeug des Kl. einen Nachlass auf den Listenpreis des BMW 735 i A einschloss und der Differenzbetrag von 8120 DM demnach einen zusätzlichen Preisnachlass bezüglich des BMW 730 i A darstellt - so sieht das BerGer. die Dinge offenbar -, musste sich dem Kl. kein Zweifel an der Fabrikneuheit des BMW 730 i A aufdrängen. Denn immerhin lag der Listenpreis des BMW 730 i A mit der vorhandenen Sonderausstattung um rund 13500 DM über dem Betrag, den der Kl. für den zunächst ins Auge gefassten BMW 735i A mit der gewählten Ausstattung hätte aufbringen müssen. Zudem haben Kraftfahrzeughändler in aller Regel aus verschiedenen Gründen ein gesteigertes Interesse an der Veräußerung von Lagerfahrzeugen, so dass zusätzliche Preiszugeständnisse insoweit nicht ungewöhnlich sind.

bb) Eine stillschweigende Zusicherung, der verkaufte BMW 730 i A sei fabrikneu in dem vorstehend erläuterten Sinne, könnte allerdings dann nicht angenommen werden, wenn der Kl. bei den Vertragsverhandlungen Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Modell 730 i A bereits vor Abschluss des Kaufvertrags durch das Nachfolgemodell 735 i A abgelöst worden war. Eine solche Kenntnis des Kl. hat das BerGer. indessen nicht festgestellt. Es berücksichtigt vielmehr zum Nachteil des Kl., dass dieser nicht vorgetragen habe, welche Vorstellung er mit den unterschiedlichen Typenbezeichnungen verbunden habe, seinem Vortrag insbesondere nicht zu entnehmen sei, dass er sich unter den Typenbezeichnungen etwas anders als Bezeichnungen für das Vorgänger- und das Nachfolgemodell vorgestellt habe. Diese Erwägung ist schon deswegen nicht tragfähig, weil die Modellbezeichnungen 730 und 735 nur die Modellreihe („Siebener“) und die Größe des Motors nach Hubraum (3,0 bzw. 3,5 l), nicht aber eine Modellabfolge innerhalb der „Siebener“-Modellreihe bezeichnen. Der Vortrag des Kl. dazu, dass er aus der Unterschiedlichkeit der Typenbezeichnungen nicht auf einen Modellwechsel geschlossen habe, war demnach nicht zu erwarten. Das BerGer. zeigt auch nicht auf, auf Grund welcher sonstigen Gegebenheiten der Kl., selbst wenn er allgemein über die Fahrzeuge der Firma BMW gut informiert gewesen sein sollte, gerade von dem Modellwechsel Kenntnis erlangt haben könnte.

Dass das Modell BMW 730 i A im März 1996 nicht mehr gebaut wurde und bereits durch das Nachfolgemodell BMW 735 i A abgelöst worden war, ergibt sich schließlich auch nicht aus dem als Anlage B 1 zu den Akten gereichten „Angebot an Interessenten“, das nach der bestrittenen Darstellung des Bekl. dem Bestellformular über den Verkauf des BMW 730 i A als Anlage beigefügt war. Auch wenn dieses Angebot angesichts seiner Datierung (12. 9. 1994) erkennen ließ, dass das Fahrzeug im März 1996 bereits seit 18 Monaten bei dem Bekl. auf Lager stand, musste sich dem Kl. daraus allein nicht der Verdacht aufdrängen, die Produktion des Modells BMW 730 i A sei zwischenzeitlich eingestellt worden.

III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Zwar steht nach dem bisherigen Sachstand fest, dass der Kl. wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft des Fahrzeugs, fabrikneu zu sein, Wandelung des Kaufvertrags verlangen kann (§ 459 II i.V. mit I BGB), ohne dass es darauf ankommt, ob das Fehlen der Fabrikneuheit den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder ob das Recht des Käufers zur Wandelung formularvertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist (vgl. statt aller Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 298). Weiterer Sachaufklärung bedarf es aber jedenfalls im Hinblick auf die Gebrauchsvorteile, die der Kl. nach §§ 467 , 347 BGB zu vergüten hat.

Auf die von dem Bekl. insoweit in zweiter Instanz erklärte Hilfsaufrechnung ist das BerGer. - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat insoweit nicht möglich, weil die vom Bekl. angesetzte „Nutzungspauschale“ von 200 DM pro Tag kein geeigneter Maßstab zur Bewertung der vom Kl. zu vergütenden Gebrauchsvorteile ist und zudem Feststellungen dazu fehlen, welche Laufleistung des Fahrzeugs der Berechnung der Nutzungsvergütung zu Grunde zu legen ist. Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 I 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Rechtsgebiete

Kaufrecht; Verbraucherschutzrecht

Normen

BGB §§ 459, 463