Rückzahlungsanspruch vom Einsatz bei Schenkkreisen / Herzkreisen

Gericht

AG Gütersloh


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

21. 11. 2003


Aktenzeichen

14 C 553/03


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin nahm im Oktober 2002 an einer Veranstaltung teil, die unter der Bezeichnung "Herzenskreis" durchgeführt wurde. Dieser "Herzenskreis" bestand aus 7 Teilnehmerinnen und war in Form einer Pyramide aufgebaut. An der Spitze stand die Organisatorin als Anfängerin. Auf der nächsten Stufe befanden sich zwei Anwärterinnen, darunter standen vier Unterstützerinnen. Diese 7 Teilnehmerinnen hatten 8 weitere Mitspielerinnen zu werben, sodass ein Herzenskreis von 15 Teilnehmerinnen entstand. Die Empfängerin sollte von den 8 geworbenen neuen Teilnehmerinnen je 5.000,00 Euro erhalten, also insgesamt 40.000,00 Euro. Danach hatte die Empfängerin auszuscheiden. Die Gruppe sollte sich in 2 Gruppen zu je 7 Teilnehmerinnen teilen, die nach dem vorgenannten Muster tätig zu werden hatten, also wieder 8 Unterstützerinnen zu werben hatten.

Die Klägerin trat als Unterstützerin hinzu und übergab der Beklagten im Oktober 2002 als Empfängerin 5.000,00 Euro. Die Klägerin verlangt den Betrag zurück und führt aus, dass sie zunächst der Seriosität des Herzenskreises vertraut habe. Bei der ersten Veranstaltung, an der sie teilgenommen habe, sei ihr von einigen Teilnehmerinnen versichert worden, dass sie jeweils mit 40.000,00 Euro beschenkt worden seien. Erst durch Medien sei sie auf die Mängel einer derartigen Organisation hingewiesen worden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der ihr übergebenen 5.000,00 Euro und beantragt

die Beklagte zu verurteilen an sie 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Sie sieht sich selbst als Opfer der Veranstaltung. Sie meint weiterhin, das Rückgabeverlangen scheitere an der Bestimmung des § 817 BGB.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung von 5.000,00 Euro verlangen, §§ 138, 812, 817 S. 3 BGB.

Bei der Streit befangenen Veranstaltung "Herzenskreis", bei der die Klägerin der Beklagten 5.000,00 Euro übergab, handelte es sich um Sittenwidriges Gewinnspiel, § 138 BGB. Deshalb fehlt der Hingabe des Geldes ein rechtfertigender Grund, § 812 Abs.1 BGB (BGH NJW 97, 2314 ff,). Dieser Entscheidung lag ein System zu Grunde, dass wie vorliegend in Form einer Pyramide aufgebaut war. Die Entscheidung des BGH ist deshalb auf den zu entscheidenden Rechtsstreit übertragbar. Für die Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit ist es unerheblich, ob die Klägerin diesen Mangel kannte. Für die Feststellung der Sittenwidrigkeit kommt es auf die objektive Wertung an. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB, der dem Anspruch entgegen stehen könnte, verneint. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Leistende in gleichem Maße die Sittenwidrigkeit kannte. Dies kann jedoch bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Nach ihren Ausführungen vertraute sie im Gegenteil der Seriosität der Veranstaltung wegen des gehobenen Rahmens, in dem die Veranstaltungen des "Herzenskreis" statt fand. Sie vertraute auch auf die Auskünfte von Teilnehmerinnen, die ihr erklärten, bereits 40.000,00 Euro erhalten zu haben. Jedenfalls kann ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin nicht festgestellt werden. Blauäugigkeit und Naivität, selbst ein überdurchschnittliches Gewinnstreben reichen allein nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 817 S. 2 BGB feststellen zu können.

Die Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung berufen, § 819 BGB. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, im Ergebnis einen positiven Saldo erzielt zu haben. Ihre Ausführungen dazu, das eingenommene Geld ausgegeben zu haben, sind zu unsubstantiiert, als dem nachgegangen werden könnte. Außerdem ist der Beklagten § 819 BGB entgegen zu halten. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beklagte den Mangel das rechtlichen Grundes hat erkennen können. Dass weitere Rechtsverhältnisse abzuwickeln sind, wie die Beklagte weiterhin einwendet, steht der Rückforderung ebenfalls nicht entgegen.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht