Titelschutzanzeige im rundy Titleschutz JOURNAL begründet Titelschutz

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 12. 2003


Aktenzeichen

4HK O 19371/03


Entscheidungsgründe

Landgericht München I

Az: 4HK O 19371/03


Beschluss


In dem Rechtsstreit

...

- Antragstellerin -

Prozeßbevollmächtigte/r: ...


gegen

...

- Antragsgegnerin -

Prozeßbevollmächtigte/r: ...

wegen einstweiliger Verfügung


Beschluss:

Das schriftliche Urteil vom 11.12.2003 wird wie folgt berichtigt:

  1. Auf Seite 3 unten im vorletzten Absatz muss es heißen: 09.10.2003 statt 09.03.2003.

  2. Auf Seite 6 ist der letzte Satz nach "aktuell", der den.... wie folgt zu vervollständigen:

    informativen und aktuellen Inhalt bezeichnet, besitzt der Werktitel der Klägerin eine eigene originäre Kennzeichnungskraft.


Gründe:

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO. Es handelt sich um die Berichtigung eines Schreibversehens bzw. eines Fehlers beim Ausdruck der schriftlichen Urteilsgründe.


Brackmann
Vorsitzender Richter
am Landgericht



Landgericht München I

Az: 4HK O 19371/03

Verkündet am 11.12.2003


IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL


In dem Rechtsstreit

...

- Antragstellerin -

Prozeßbevollmächtigte/r:


gegen

...

- Antragsgegnerin -

Prozeßbevollmächtigte/r:

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt das Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Brackmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2003 folgendes


Endurteil:

  1. Die einstweilige Verfügung vom 22.10.2003 bleibt aufrechterhalten.

  2. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.


Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) macht gegen die Antragsgegnerin bzw. Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte) im Wege des Eilverfahrens gemäß §§ 935, 937, 922 ZPO einen Unterlassungsanspruch geltend, den sie auf Verletzung von Markenrecht stützt.

Im Verlag der Klägerin erscheint seit 2.10.2003 die Wochenzeitung "Lindauaktuell" (Anlage Ast 3). Den Titel "Lindau aktuell" haben die Bevollmächtigten der Klägerin in "Rundy Titelschutz Journal", vom 11.9.2003 veröffentlichen lassen.

Die Beklagte hat sich am 23.9.2003 die Domain "lindauaktuell" und "lindau-aktuell" registrieren lassen und bietet unter den Domainnamen www.lindauaktuell.de und www.lindau-aktuell.de Zeitungsinformationen als Service für die von ihr herausgegebene Bürgerzeitung im Internet an.

Weil die Klägerin der Ansicht ist, dass die Beklagte damit ihren geschützten Werktitel verletzt, ließ sie die Beklagte unter dem 9.10.2003 abmahnen (Ast 8).

Nach der Zurückweisung der Abmahnung (Ast 9) erwirkte die Klägerin mit dem Antrag vom 15.10.2003 den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.10.2003, mit der der Beklagten strafbewehrt verboten wurde,

die Namen "lindauaktuell" und "lindau-aktuell in Form einer Internet-Homepage zu benutzen.

Gegen die am 29.10.2003 zugestellte einstweilige Verfügung erhob die Beklagte unter dem 7.11.2003 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Widerspruch.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Werktitel der Klägerin bloß durch die Veröffentlichung im "Rundy Titelschutz Journal" nicht wirksam geschützt sei und deshalb gegen über den Domainnamen der Beklagten keine Priorität genieße.

Die Beklagte beantragt:

  1. Die einstweilige Verfügung vom 22.10.2003 wird aufgehoben.

  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Klägerin beantragt:

Der Widerspruch vom 7.12.2003 wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Verfügung vom 22.10.2003 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin bezieht sich zur Begründung auf ihre Antragsschrift und verweist ergänzend darauf, dass das Rundy Titelschutz Journal eine verbreitete Auflage von 3.610 Exemplaren und der "Titelschutz Anzeiger" eine von nur 3.100 Exemplaren habe.

Beide Parteien haben sich mit der Verhandlung und Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.

Bezüglich des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze und die mitübergebenen Urkunden und Anlagen und das Protokoll vom 11.12.2003 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwies sich auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus den §§ 5 Abs. 1 und 3 und 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG.

Der Werktitel "Lindau aktuell" wurde für die Klägerin durch die Titelschutzanzeige im "Rundy Titelschutz Journal" mit Priorität ab 11.9.2003 in Verbindung mit der dazu zeitlich nahen Benutzungsaufnahme zum 2.10.2003 geschützt.

Eine Titelschutzanzeige hat, um wirksam zu sein, in einem für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medium und damit in branchenüblicher Weise zu erfolgen. Dies ist mit der hier verwendeten Zeitschrift bei Berücksichtigung des gegenseitigen Sachvortrags hierzu durch die Klägerin erfolgt.

Daran ändert nichts, dass die Beklagte darauf hinweist, dass branchenüblich auch andere Medien, möglicherweise mit größerer Verbreitung, für solche Anzeigen genutzt werden.

Die dann von der Beklagten durch Veröffentlichung von Zeitungsinformationen als Service für die von ihr herausgegebene "Bürgerzeitung" und damit im geschäftlichen Verkehr im Wettbewerb mit der Klägerin erst ab 23.9.2003 benutzten Domains "lindauaktuell" und "lindau-aktuell" sind praktisch identisch bzw. in hohem Maße verwechslungsfähig mit dem geschützten Werktitel der Klägerin.

Der Werktitel der Klägerin besitzt auch genügend eigene Kennzeichnungskraft zur Unterscheidung von anderen Titeln, ohne dass es erst eines Titelschutzerwerbs durch Verkehrsdurchsetzung bedarf. Durch die Wortzusammensetzung mit dem Begriff bzw. der Ortsangabe "Lindau", der als Ortsangabe den Bereich des Erscheinens des Werks örtlich und inhaltlich konkretisiert und eingrenzt und den Bestandteil "aktuell", der informativen und aktuellen Inhalt bezeichnet, besitzt der Werktitel der Klägerin eine eigene originäre Kennzeichnungskraft.

Diese Kennzeichnungskraft und damit Titelschutzfähigkeit wird nicht durch die von der Beklagten erwähnte Vielzahl von Interneteinträgen geschwächt oder aufgehoben, weil eine bloße Erwähnung und ein bloßes Erscheinen eines Suchbegriffs im Internet ohne Bezug zum geschäftlichen Verkehr in der selben oder einer ähnlichen Branche keinerlei markenrechtliche Wirkung erzielen kann.

2.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 25 UWG i.V.m. der vorgerichtlich seitens der Beklagten zurückgewiesenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Weil damit der im Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch, wie in dem Beschluss vom 22.10. tenoriert, weiter besteht, war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 und 97 ZPO.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, weil die einstweilige Verfügung bestätigt wurde.


Brackmann
Vorsitzender Richter
am Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht