Telefaxübermittlung von Kündigungsvollmacht und Kündigung

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

22. 12. 1995


Aktenzeichen

65 S 259/95


Leitsatz des Gerichts

Wird die Kündigung eines Mietvertrages durch einen Bevollmächtigten mitsamt der Vollmacht per Telefax übermittelt, so ist die Kündigung unwirksam, da dem Empfänger die Vollmacht als Original vorliegen muss.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl., Mieterin einer Eigentumswohnung der Bekl., hat Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung der Bekl. vom 27. 5. 1995 nicht wirksam beendet worden ist. Sie hat sich dabei darauf berufen, daß sie die Kündigung sieben Tage später als unwirksam zurückgewiesen habe, weil die Vollmacht des die Kündigung aussprechenden Bevollmächtigten der Bekl. per Telefax übermittelt worden war.

Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. 3. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist auch nicht durch die unter dem 27. 2. 1995 ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam beendet worden.

a) Die Unwirksamkeit dieser Kündigung folgt zum einen aus § 174 S. 1 BGB, da der von dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. ausgesprochenen Kündigung keine Vollmacht der Bekl. im Original, sondern nur in Fotokopien beilag bzw. die Vollmacht nur per Telefax übermittelt wurde, und da die Kl. die Kündigung aus diesem Grund mit ihrem Schreiben vom 6. 3. 1995 unverzüglich zurückgewiesen hat.

aa) Bei der Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts ist es nicht ausreichend, daß eine Vollmacht per Telefax oder als Fotokopie übermittelt wird, sondern erforderlich, daß die Vollmacht im Original vorgelegt wird, da der Erklärungsempfänger nur dann die Möglichkeit zur Überprüfung der Bevollmächtigung des Vertreters im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hat (OLG Hamm, NJW 1991, 1185 (1185); Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl. (1996), § 174 Rdnr. 2). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß zum Teil die Einlegung von Rechtsmitteln per Telefax insofern für zulässig erachtet wird, soweit es um die Frage der Wahrung von Fristen geht (vgl. Schach, GE 1994, 487 (489)).

bb) Die in dem Schreiben der Kl. vom 6. 3. 1995 ausgesprochene Zurückweisung der Kündigung wegen des Fehlens der Vollmacht im Original erfolgte auch unverzüglich i.S. von § 174 S. 1 BGB. Der Begriff "unverzüglich" ist bei § 174 S. 1 BGB wie bei § 121 I BGB auszulegen und als ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (OLG Hamm NJW 1991, 1185 (1186)), wobei dem Erklärungsempfänger ein angemessener Zeitraum zum Anstellen von Überlegungen sowie für das Einholen von Rechtsauskünften zuzubilligen ist; allein wegen der Übersendung eines Schreibens per Telefax kann jedoch nicht dessen besondere Eilbedürftigkeit angenommen werden. In zeitlicher Hinsicht wird - bei Nichtvorliegen von besonderen Umständen, wie z.B. eines bevorstehenden anderweitigen Fristablaufs - eine Zurückweisung erst dann als verspätet angesehen, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen seit dem Zugang der Erklärung erfolgt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 282f.; NJW 1991, 1185 (1186)). Die Zurückweisung der Kündigung der Bekl. durch das Schreiben der Kl. vom 6. 3. 1995 erfolgte nicht verspätet, da sie am siebten Tag nach dem Zugang der Kündigung ausgesprochen wurde. ...

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB §§ 553, 174 S. 1