Nachträgliche Einschränkung der WC-Nutzung

Gericht

AG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 03. 1999


Aktenzeichen

40 A C 486/98


Leitsatz des Gerichts

Dem Mieter steht ein Recht auf Beseitigung einer nachträglich eingebauten Wasseruhr zu, wenn diese eine uneingeschränkte Benutzung des WCs behindert.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. sind Mieter, der Bekl. ist Vermieter einer Wohnung. Im Laufe des Mietverhältnisses, am 2. 3. 1998, wurde im Badezimmer seitens des Vermieters an der gekachelten Wand rechts neben der Toilette in einer Höhe von 1,13 m eine Wasseruhr eingebaut. Die Wasseruhr ragt 16 cm aus der Wand. Vor Einbau war an dieser Stelle ein Absperrventil für Wasser vorhanden, welches lediglich 5-6 cm aus der Wand herausgeragt hatte. Die auf Umsetzung der Wasseruhr gerichtete Klage hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Kl. haben gegenüber dem Bekl.gem. § 536 BGB einen Anspruch auf fachgerechte Umsetzung der rechts neben der Toilette installierten Wasseruhr. Die erkennende Richterin hat das Badezimmer am 8. 1. 1999 in Augenschein genommen. Wie sie mit den in diesem Termin Anwesenden erörterte hat, ist durch das Herausragen der Wasseruhr an der Wand rechts neben der Toilette in einer Höhe von 1,13 m in einer Enge von 16 cm eine uneingeschränkte Nutzung der Toilette nicht mehr möglich.

Abgesehen davon, dass es großgewachsenen Personen nach Einbau der Wasseruhr nicht mehr möglich ist, das WC in der Weise zu nutzen, sich gerade und nicht seitlich auf das WC-Becken zu setzen, zumal die 16 cm aus der Wand herausragende Wasseruhr störend im Wege ist, birgt nach Auffassung des Gerichts die Wasseruhr auch eine Verletzungsgefahr in sich. Es ist nämlich möglich, dass sich Benutzer der Toilette an der ungünstig angebrachten Wasseruhr stoßen oder aber bei einem Ohnmachtsanfall ein Benutzer mit dem Kopf auf die Wasseruhr schlägt.

Da zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung der Zustand ein anderer war - damals war an der Stelle der Wasseruhr ein Absperrventil vorhanden, welches nur 5-6 cm aus der Wand ragte - entspricht der gegenwärtige Zustand nicht dem vertragsgemäßen Zustand, so dass ein Mangelbeseitigungsanspruch aus § 536 BGB besteht. Das bedeutet, dass der Bekl. verpflichtet ist, die Wasseruhr an eine andere Stelle zu verlegen, so dass die Nutzung des WC´s nicht mehr beeinträchtigt wird. Es versteht sich von selbst, dass zu dem Herstellen des vertragsgemäßen Zustands auch eine fachgerechte, d.h. einheitliche Verkachelung gehört.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB §§ 535, 536