Strom- und Wasserzähler als (konkludenter) Hinweis auf Nebenkostenpflichtigkeit

Gericht

LG Saarbrücken


Datum

19. 12. 1997


Aktenzeichen

13 BS 244/97


Leitsatz des Gerichts

Ist eine Mietwohnung mit einem Strom- und Wasserzähler ausgestattet und wird aus dem Mietvertrag deutlich, dass in der Grundmiete keine Nebenkosten enthalten sind, dann muss der Mieter die Strom-, Wasser- und Abwasserkosten tragen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. machen als Vermieter gegen die Bekl., denen sie ein Haus vermietet haben, die Nebenkosten für Strom, Wasserund Abwasser geltend. Der Mietvertrag enthält in § 23 maschinenschriftlich die Klausel: „Alle Nebenkosten werden vom Mieter getragen„. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Wenngleich die Regelung nicht klar zum Ausdruck bringt, welche Nebenkosten im einzelnen von dem Mieter getragen werden sollen, so ergibt sich zumindestvorliegend jedoch klar aus den Umständen, daß die verbrauchsabhängigen Strom- und Wasserkosten von den Bekl. getragen werden sollen. Die Bekl. hatten nämlich unstreitig das gesamte Hausanwesen des Kl. zur Alleinnutzung angemietet, das mit eigenen Strom- und Wasserzählern ausgestattetwar. Somit kann in Übereinstimmung mit dem AG davon ausgegangen werden, daß die Parteien im Hinblick auf die in § 23 Mietvertrag getroffene Regelung bei dessen Abschluß davon ausgegangen sind, daß der Strom- und Wasserverbrauch, derdurch entsprechende Verbrauchsmeßgeräte konkret zu bestimmen war, von den Mietern zu zahlen war. Die Kammer folgt des weiteren der Auffassung des AG, daß auch die Abwassergebühr auf die Mieter abgewälzt worden ist. Die Gebühr für das Abwasser steht in engem Zusammenhang mit derjenigen, die für das bezogene Frischwasser zu zahlen ist. Sie wird nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch und somit ebenfalls mit Hilfe eines im konkreten Fall vorhandenenVerbrauchsmeßgeräts berechnet. ...

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB §§ 535, 546, 133, 157