Konkludenter Abschluß eines Maklervertrags

Gericht

OLG Koblenz


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 05. 1996


Aktenzeichen

5 U 1099/95


Leitsatz des Gerichts

Wendet sich ein Grundstückskäufer an einen Makler mit der Bitte, ihm ein zum Verkauf anstehendes Haus in einer bestimmten Gegend anzubieten, so kommt dadurch ein entgeltlicher Maklervertrag zustande.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl., eine Maklerin, begehrt von der Bekl. für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf eines Hausgrundstücks 11557,50 DM Maklerlohn. Sie hat behauptet, die Bekl. habe sich an sie mit dem Auftrag gewandt, für sie ein Haus in H. zu suchen. Durch die Übernahme des Auftrags sei der Maklervertrag zustande gekommen. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Zwischen den Parteien ist ein provisionspflichtiger Nachweismaklervertrag zustandegekommen. Die Bekl. hat nämlich die Dienste des gewerbsmäßig als Makler tätigen Kl. unter Umständen entgegengenommen, unter denen sie wußte, zumindest hätte wissen müssen, daß dieser für den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluß eine Vergütung verlangen werde. Zwar folgt aus der Tatsache, daß eine Partei sich die Mitwirkung eines Maklers gefallen läßt, noch nicht notwendigerweise, daß sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Vielmehr darf der Kaufinteressent, soweit ihm gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, daß der Makler das Objekt, das er zum Verkauf anbietet, von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und für diesen als Makler tätig ist.

Andererseits entsteht aber eine Vergütungspflicht nach § 653 I BGB dann, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Anforderungen an den Vertragsschluß sind in den Ausnahmefällen deutlich geringer, in denen der Maklerkunde den Makler beauftragt, bestimmte Objekte zu suchen (Thode, WM IV 1989, Sonderbeilage Nr. 6, S. 7, 8; OLG Köln, WM 1989, 693; Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl., § 652 Rdnrn. 2 bis 4).

Hier hat sich die Bekl. zunächst nicht um ein konkretes Objekt bemüht - so daß sie etwa hätte denken können, der Makler handele für den Verkäufer -, sondern sie hat sich generell im Juni 1993 an den Kl. gewandt mit der Bitte, ihr ein Haus in der näheren Umgebung von H. nachzuweisen. Nahm die Bekl. derart die gewerbsmäßigen Dienste des Kl. in Anspruch, so mußte sie wissen, daß der nicht unentgeltlich für sie tätig wurde und seine Leistungen nur gegen Vergütung zu erwarten waren. Der Kl. hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Bekl. das im November 1993 von dem Eigentümer K erworbene Grundstück nachgewiesen. Der Senat folgt dabei den in den entscheidenden Tatsachen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B und K.

M B, Bruder des Kl., bekundete, die Bekl. habe im Juni 1993 angerufen und erklärt, sie suche nach einem Haus in der näheren Umgebung von H., weil sie aus ihrer Wohnung ausziehen müsse. Die Bekl. sei ihm damals vom Namen, nicht von Person her bekannt gewesen. Nachdem er ihr einige Häuser angeboten habe, habe sie sich zunächst nicht mehr gemeldet. Das Objekt K habe er ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht genannt, von diesem habe er erst im Juli/August 1993 Kenntnis erlangt. Etwa eine Woche vor dem späteren Besichtigungstermin (12. 10. 1993) habe sich die Bekl. erneut telefonisch an ihn gewandt, sich auf einen Aushang in H. bezogen und konkret nach dem dort beschriebenen Objekt (K) erkundigt. Er habe ihr bei dieser Gelegenheit die Daten genannt und auch die Adresse gegeben. Den Namen K habe er noch nicht erwähnt. Er habe dann mit der Zeugin K telefonisch den Besichtigungstermin vom 12. 10. 1993 vereinbart.

Diese Angaben des Zeugen B decken sich in den entscheidenden Punkten mit der Aussage der Zeugin. (Wird ausgeführt.)

Nach diesen Aussagen ist der Senat überzeugt, daß der für den Kl. handelnde Zeuge M B der Bekl. die ihr bis dahin nicht bekannte Möglichkeit zum Vertragsabschluß mit dem Eigentümer K nachgewiesen hat. Die von der Bekl. eingewandte Vorkenntnis des Objektes ist von dieser nicht bewiesen.

Rechtsgebiete

Maklerrecht

Normen

BGB § 652