Zusammenleben nichtehelicher Lebenspartner in Eigentumswohnung des einen und hälftige Untervermietung an anderen
Gericht
BFH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
30. 01. 1996
Aktenzeichen
IX R 100/93
Leben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Eigentumswohnung, die einem von ihnen gehört, kann dieser seine Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte dem anderen vermieten.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. ist Eigentümer einer Wohnung, die 1985 fertiggestellt wurde. Seither nutzte der Kl. die Wohnung selbst. Vom 1. 7. 1988 an vermietete er die Wohnung für 350 DM monatlich zur Hälfte an seine Lebensgefährtin. Lediglich das Arbeitszimmer sollte ihm allein zur Nutzung vorbehalten bleiben. Der Kl. errechnete für das Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von 3871,14 DM. Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung sowie die geltend gemachten Werbungskosten setzte das bekl. Finanzamt nicht an, weil seiner Meinung nach die gesamte Wohnung vom Kl. genutzt worden sei.
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen (EFG 1994, 192). Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
2. Der Senat geht mit dem Finanzamt davon aus, daß ein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen dem Kl. und seiner damaligen Lebensgefährtin nicht bestanden hat (§ 21 I Nr. 1 EStG). Wie das FG für den Senat bindend (§ 118 II FGO) festgestellt hat, bewohnte der Kl. die Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Zwischen ihnen bestand mithin im Streitjahr eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Wenngleich es sehr unterschiedliche Erscheinungsformen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt (vgl. Hausmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaften u. Vermögensausgleich, 1989, S. 20ff.; de Witt/Huffmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. (1986), S. 5ff., 20f.), haben sie doch i.d.R. gemeinsam, daß die Lebensgemeinschaft jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, 643 (645)), deren wesentlicher Bestandteil - von Ausnahmen abgesehen - das gemeinsame Wohnen ist (BVerwG, NJW 1995, 2802 (zu § 122 BSHG); Wacke, in: MünchKomm, 2. Aufl., Anh. nach § 1302 Rdnr. 1; Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl., Vorb. § 1297 Rdnr. 9). Nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner ist Grundlage dieses gemeinsamen Wohnens. Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft ergibt sich, daß beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört.
Die als "Mietzins" erklärten Zahlungen der Partnerin sind daher als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten (vgl. Grube, DStR 1991, 297 (301)). Ein Mietvertrag über einen Teil der Wohnung des Partners, in der beide Partner gemeinsam wohnen, geht daher jedenfalls steuerrechtlich ins Leere, solange die Lebensgemeinschaft besteht (so i.E. auchBFHE 162, 244 = BStBl II 1991, 171 = NJW 1991, 720, das allerdings über die Erfassung des Nutzungswerts gem. § 21 II EStG zu entscheiden hatte).
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